Übertragung Pflegekrankengeld -> Anspruch?

Hi!

Ich habe da auch mal eine Frage zum Thema Arbeits-/Sozialrecht

Es besteht ja die Möglichkeit, dass bei Erkrankung eines Kindes der Anspruch auf Pflegekrankengeld vom einen auf den anderen Elternteil übertragen werden kann (unter gewissen Voraussetzungen, auf die ich jetzt nicht eingehe).

Meine Frage: Ist das eine „Kann“-Regelung, oder gibt es einen Anspruch darauf?

Bitte nur Antworten von Leuten, die eine ANtwort WISSEN, nicht vermuten :wink:

Liebe Grüße
Guido

Hallo,
wen du meinst, Krankengeld bei Erkankung eines Kindes, das die
Krankenkasse zahlt, dann ja - Voraussetzung ist allerdings, dass
das erkrankte Kind in der GKV versichert ist oder zumindest dem
Grunde nach einen Anspruch auf eine Versicherung in der GKV hätte.
Selbstverständlich muss der oder die Krankengeldempfängerin
auch in der GKB in einer Klasse mit Krankengeldanspruch versichert
sein.

Gruss

Günter

Mal genauer
Hi Günter!

Ich muss gestehen, auf Deine Antwort gehofft zu haben :wink:

Was ich meinte, ist: Jeder der Elternteile hat (sofern die Voraussetungen erfüllt sind - aber das sind sie im konkreten Fall) 10 Tage Anspruch auf Pflegekrankengeld für das erkrankte Kind (was halt gerade die ganze Palette der Kinderkrankheiten aneinanderreiht).

Beide Arbeitgeber haben den Anspruch auf bezahlte Freistellung ausgeschlossen.

Die Mutter kann (oder will) aber nicht zu Hause bleiben, weil sie gerade erst seit zwei Monaten einen Job hat und nichts riskieren will.

Der Vater hat seine 10 Tage bald rum (9 sind weg).

Überall habe ich gelesen, dass der Anspruch der Mutter auf den Vater übertragen werden kann. Irgendwo habe ich gelesen, dass die GKV sich da auf eine Regelung geeinigt haben.

Was mir jetzt Probleme bereitet: MUSS der Arbeitgeber da mitspielen, oder kann er sagen: Nein?

Dass die Kassen da mitspielen, habe ich - wie gesagt - gefunden, aber eine Verpflichtung des Arbeitgebers bislang noch nicht.

Ich hoffe, dass das jetzt klar verständlich gefragt war :wink:

LG
Guido

Hallo Guido,
du meinst, muss er die unbezahlte Freistellung akzeptieren ??
Ich denke, ja !

  1. es entsteht ihm kein finazieller Nachteil aus der Freistellung,
    da die Kasse zahlt,

  2. und wenn doch, ist das überschaubar und zumutbar, und

  3. ist der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in einem solchen
    Falle der sozial Schwächere.

eine Rechtsprechung dazu habe ich momentan nicht an der Hand.
wenn gewünscht (bitte e-Mail) bemühe ich unsere Datenbank !

Gruss

Günter

Hi!

du meinst, muss er die unbezahlte Freistellung akzeptieren ??
Ich denke, ja !

Ich denke auch, nur bin ich mir da nicht sicher!

  1. es entsteht ihm kein finazieller Nachteil aus der
    Freistellung,
    da die Kasse zahlt,

OK!
Bei einer unbezahlten Freistellung entsteht dieser Nachteil ja nie, dennoch bin ich mir nicht ganz sicher…

LG
Guido

Hallo auch!

Hilft vielleicht dieser Auszug (Quelle: Haufe Personal Office):

Im Interesse einer familienorientierten Handhabung des § 45 SGB V haben die Spitzenverbände der Krankenkassen eine Empfehlung ausgesprochen: Die Krankenkassen sollen eine eventuelle Verständigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber des folgenden Inhalts akzeptieren. Wenn der Anspruch eines Elternteils auf Kinderpflege-Krankengeld und Freistellung von der Arbeit bereits erschöpft ist, soll er nochmals freigestellt werden, wenn der andere Elternteil, dessen Anspruch noch nicht erschöpft ist, die Betreuung des erkrankten Kindes nicht übernehmen kann. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise haben die Spitzenverbände der Krankenkassen am 29.6.1994 empfohlen, entsprechende Fälle folgendermaßen abzuwickeln:

Grundlage für die „Übertragung“ des Kinderpflege-Krankengeldes ist, dass der Arbeitgeber den Freistellungsanspruch, den sein Arbeitnehmer nach § 45 Abs. 3 SGB V bereits ausgeschöpft hat, nochmals gegen sich gelten lässt. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber einer weiteren Freistellung zustimmt, berechnet und zahlt das Krankengeld an ihren Versicherten auf der Grundlage seines Arbeitsentgelts aus und führt die damit in Zusammenhang stehenden Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ab (einschließlich Meldeverfahren). Die Krankenkasse des anderen Elternteils bestätigt zuvor der auszahlenden Krankenkasse den Grundanspruch und die Dauer des Anspruchs auf Kinderpflege-Krankengeld.

Gruß

D.

Hi!

Nett gemeint, aber da steht überall „soll“ - nirgendwo „muss“ oder „hat zu“…

Gruß
Guido

Danke
o hne
w eiteren
T ext

Allerdings …
… ist hier ja von einer „Verständigung“ zwischen AG und AN die Rede und auch davon, dass der AG dies „gegen sich gelten lässt“ und der Freistellung „zustimmt“. Ich interpretiere dies durchaus so, dass zumindest nach Ansicht des Verfassers kein Anspruch des AN besteht.

Mehr konnte ich aber auch nicht finden

Ein schönes Wochenende noch,

D.