Übertragung von Zuständigkeiten

Hallo,

im Art. 87d (Luftverkehrsverwaltung) steht im Abs. 2, dass „durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden“.
Darf ein Land, wenn ihm in diesem Bereich die Zuständigkeit durch Gesetz übertragen worden ist, in keinem Fall gesetzgeberisch tätig werden? Nehmen wir z.B. das Dienstrecht (Besoldungsrecht), dass mit der Verwaltung direkt zusammenhängt. Dürfen diese Gesetze, wenn sie die Luftverkehrverwaltung betreffen, auch nur vom Bund zentral verabschiedet werden, oder dürfen die Länder Gesetze, die in ihrem verwaltungstechnischen Bereich liegen doch selbst verabschieden? Wie ist das geregelt?

Vielen Dank
Martin Unterholzner

Hallo Martin,

wo denn?
in D, A oder Italien

siehe Visitenkarte

Für D hätte ich einen informativen Link:
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/rw20/wiwieinf/wvic3b…

danach ist die Einrichtung der Behörde Ländersache und damit auch der Bedienstete ein Landesbediensteter mit dem länderspezifischen Dienstrecht

grüsse
dragonkidd

Hallo dragonkidd,

mein Interesse gilt dem deutschen Recht. Also vielen Dank für deinen Hinweis.

Martin

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]