Hallo,
im Art. 87d (Luftverkehrsverwaltung) steht im Abs. 2, dass „durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung den Ländern als Auftragsverwaltung übertragen werden“.
Darf ein Land, wenn ihm in diesem Bereich die Zuständigkeit durch Gesetz übertragen worden ist, in keinem Fall gesetzgeberisch tätig werden? Nehmen wir z.B. das Dienstrecht (Besoldungsrecht), dass mit der Verwaltung direkt zusammenhängt. Dürfen diese Gesetze, wenn sie die Luftverkehrverwaltung betreffen, auch nur vom Bund zentral verabschiedet werden, oder dürfen die Länder Gesetze, die in ihrem verwaltungstechnischen Bereich liegen doch selbst verabschieden? Wie ist das geregelt?
Vielen Dank
Martin Unterholzner