Hallo,
aus dem Urteil des BGH (I ZR 244/97) zur Auslegung des Erschöpfungsgrundsatzes bei OEM Versionen von Software habe ich gelernt, daß die Übertragbarkeit von verkaufter Software nicht in Gänze vom Inhaber des Urheberrechts unterbunden werden kann.
Gilt diese Erschöpfungsgrundsatz-Auslegung auch für Teile von Software (Teile im Sinne von Modulen oder einzelnen Nutzerlizenzen) ?
Mir ist klar, daß die Übertragung bedingt, daß die Nutzung vom Übertragenden unterlassen wird und der Empfangende die Nutzung aufnimmt. Gesetzt nun den Fall, daß der Übertragende 10 von 100 in einem Kaufvertrag erworbenen Nutzerlizenzen an einen Empfangenden übertragen möchte und gleichzeitig seine Nutzung auf 90 User beschränkt. Kollidiert dies mit einer „ausschließlichen Nutzung“ von Software oder anderen Bestimmungen ?
Vielen Dank im voraus !
Mindsplitter