Überwachungskamera

Hallo
In einem Landwirtschaftlichen Betrieb mit Wohnhaus auf dem Gelände, soll eine Überwachungskamera vom Besitzer und Arbeitgeber installiert werden.
Er selbst wohnt nicht dort, aber in dem Haus ein Betriebsleiterehepaar.
Die Kamera soll das einzige Zufahrtstor aufnehmen,per Funk kann der Besitzer und Arbeitgeber auf dem Handy und Laptop dann einsehen wer auf das Gelände fährt, allerdings auch der private Besuch des Betriebsleiters. Kann er sich dagegen wehren? Oder muss er das hin nehmen?
Was ist wenn er diese den Strom entzieht wenn er privaten Besuch erhält,ist immer hin seine privatsphäre.
Über Antwort würde ich mich freuen.
Gruß und Danke, Freckle

Hallo,

hierzu bedarf es sehr gewichtiger Gründe.

http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__6b.html

Gruß

S.J.

Hallo,

nein, §6b BDSG gilt nicht, da kein öffentlicher Raum gefilmt wird.

VG
EK

Hallo,

nein, §6b BDSG gilt nicht, da kein öffentlicher Raum gefilmt
wird.

stimmt. Die Rechtslage ist zwar etwas komplizierter, aber trotzdem eindeutig:

http://www.datenschutz-bremen.de/tipps/video.php

Gruß

S.J.

eiHallo,

eindeutig zulässig?

Die Kamera filmt ein Tor, daher kein dauernder Überwachungsdruck am Arbeitsplatz, man kann sich der Überwachung leicht entziehen, indem man sich nicht am Tor aufhält. Es gibt berechtigte Interessen des Eigentümers, das Tor zu filmen.

Nehmen wir mal als Beispiel eine Verwaltung, die im Eingangsbereich Kameras hat. Nehmen wir weiter an, dass alle Besucher von Mitarbeitern abgeholt und begleitet werden müssen („Besuchermanagement“).

Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber dann auch private Besuche des Arbeitnehmers mitfilmt.

Meinst du, das sei unzulässig?

VG
EK

Er kann ja dann auch kontrollieren wie lang der Besuch wärend der Arbeitszeit da war, und es gibt ja auch besuch den der Arbeitgeber nicht wünscht aber das Ehepaar pv besucht.
Wie sollen sie sich dann verhalten?
Wenn ich das richtig verstanden habe, müssen sie mit der Kamera, wenn es bei der einen bleibt,leben.

Danke Euch für die Mühe
Gruß Freckle

Im Zweifel unzulässig
Hallo,

Die Kamera filmt ein Tor, daher kein dauernder
Überwachungsdruck am Arbeitsplatz, man kann sich der
Überwachung leicht entziehen, indem man sich nicht am Tor
aufhält. Es gibt berechtigte Interessen des Eigentümers, das
Tor zu filmen.

und welches wäre das?

Nehmen wir mal als Beispiel eine Verwaltung, die im
Eingangsbereich Kameras hat. Nehmen wir weiter an, dass alle
Besucher von Mitarbeitern abgeholt und begleitet werden müssen
(„Besuchermanagement“).

Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber dann auch private Besuche
des Arbeitnehmers mitfilmt.

Meinst du, das sei unzulässig?

Kommt darauf an. Ich hatte die Diskussion gerade im Betrieb. Dort hängt eine Kamera im Eingangsbereich. Das ist nur zulässig bei berechtigtem Interesse. In unserem Fall ist es mehrmals zu Vandalismus gekommen. Das ist ein berechtigtes Interesse. Einfach nur zu überwachen um später im Fall eines irgend wie gearteten Falles auf die Bilder zugreifen zu können, ist definitiv kein berechtigtes Interesse. Und selbst wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt darf auf die Aufnahmen nur zugegriffen werden, wenn es genau diesem Interesse dient.

Zurück zur Frage: Solange kein berechtigtes Interesse benannt werden kann, wäre eine Überwachung unzulässig.

Gruß

S.J.

Hallo,

du vermischt hier alles zu sehr. Es sind unterschiedliche Frage, ob dort eine Kamera hängen darf, dann erst um die Frage, ob und wie lange sie aufzeichnen darf und drittens erst darum, unter welchen Umständen Einsicht in die Aufnahmen genommen werden darf.

Hier war nach der Kamera gefragt und ob sie da hängen darf oder das Aufnehmen durch Selbsthilfe des AN/Mieters verhindert werden darf. Von Speicherung der Daten ist nirgends die Rede. Die Funktionalität wird wie bei einer Gegensprechanlage ohne Aufzeichnung beschrieben. Die Auflösung ist unbekannt, ebenso auch ob man noch zu Fuß anders auf das Gelände kommen kann, ohne Kamera, z.B. durch eine Tür.

Die Kamera filmt ein Tor, daher kein dauernder
Überwachungsdruck am Arbeitsplatz, man kann sich der
Überwachung leicht entziehen, indem man sich nicht am Tor
aufhält. Es gibt berechtigte Interessen des Eigentümers, das
Tor zu filmen.

und welches wäre das?

Hausrecht, Sicherheit, Verfolgung von Straftaten, Prävention?

Nehmen wir mal als Beispiel eine Verwaltung, die im
Eingangsbereich Kameras hat. Nehmen wir weiter an, dass alle
Besucher von Mitarbeitern abgeholt und begleitet werden müssen
(„Besuchermanagement“).

Das bedeutet, dass ein Arbeitgeber dann auch private Besuche
des Arbeitnehmers mitfilmt.

Meinst du, das sei unzulässig?

Wie gesagt, es handelt sich um eine Abwägung aller Umstände. Du hast pauschal behauptet, das sei unzulässig. Das ist so falsch.

Allein die Möglichkeit der Überwachung eines privaten Zugangs durch Videokameras und ähnliche Überwachungsgeräte verstößt nicht gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Dieses greift erst bei tatsächlich erfolgter mißbräuchlicher Bildaufzeichnung ein. (Leitsatz der Redaktion)

LG Itzehoe, Urteil vom 11. 9. 1997 - 7 (9) 0 51–96

Oder im Kommentar Schmidt-Futterer, Mietrecht:

Unbedenklich ist die Videoüberwachung auch dann, wenn sie den unmittelbaren „Hoheitsbereich“ überschreitet und lediglich dazu dient, die zeitgleiche Beobachtung an einem anderen nach sachlichen Erwägungen ausgewählten Ort zu ermöglichen und damit die Funktion einer Wache an einem anderen Ort auszuüben, ohne dass die Aufnahmen gespeichert werden

Pauschale Aussagen verbieten sich daher.

Ich halte das Filmen eines Zufahrtstores bei einem Gewerbebetrieb, auf dessen Gelände zufällig auch Arbeitnehmer wohnen, für weit weniger problematisch als z.B. das Filmen des Hausflurs in einem Mehrfamilienhaus.

VG
EK

Hallo,

aufhält. Es gibt berechtigte Interessen des Eigentümers, das
Tor zu filmen.

und welches wäre das?

Hausrecht, Sicherheit, Verfolgung von Straftaten, Prävention?

das ist definitiv kein berechtigtes Interesse, welches eine Kameraüberwachung rechtfertigt. Aufstellen von Kameras unter dem Motto „ich installiere die einfach Mal, kann ja sein, dass sie für irgendwas gut ist“ ist definitiv nicht zulässig. Ein berechtigtes Interesse kann sein, wenn es z.B. bereits zu Sachbeschädigungen gekommen ist. Wären die Maßstäbe hier nicht streng, würden wir Kameraüberwachungen wie in England haben.

Wie gesagt, es handelt sich um eine Abwägung aller Umstände.
Du hast pauschal behauptet, das sei unzulässig. Das ist so
falsch.

Nein. Das habe ich nicht. Ich habe gesagt, dass es im Zweifel unzulässig ist. Es müssen triftige Gründe vorliegen. Diese kann ich immer noch nicht erkennen. Solange diese nicht genannt werden, würde ich die Überwachung als unzulässig einstufen.

PS: Ich hatte die Diskussion gerade beim Datenschutzaudit im Betrieb, an der eine auf Datenschutz spezialisierte Dr. jur. beteiligt war.

Gruß

S.J.