Überwachungskamera in Gaststätten

Ist es erlaubt, Überwachungslameras in Gaststätten und in einem Imbiss zu installieren, die hauptsächlich die Eingangstür, also die Gäste „im Blick“ hat?

ja

Nein!

ja

Hallo,

was soll dem Fragesteller so eine Antwort bringen? Zum einen ist sie falsch, zum anderen viel zu pauschal.

Es ist eben gerade nicht grundsätzlich erlaubt, alles und jedes lückenlos zu überwachen und aufzuzeichnen, denn in der Regel überwiegen die Schutzrechte der Betroffenen den Interessen des Überwachenden.

Für die Kameraüberwachung gelten grundsätzlich eine Vielzahl von Beschränkungen und Auflagen. Eine anlasslose Überwachung ist unzulässig, es müssen deutliche Hinweise angebracht sein, die Aufzeichnungen dürfen nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sein und die Aufzeichnungen dürfen nur einem bestimmten Zeitraum vorgehalten und dann gelöscht werden.

All das erklärt gerne der Datenschutzbeauftragte des jeweiligen Bundeslandes, gerne auch unter Androhung oder Verhängung von Zwangsmaßnahmen oder Bußgeldern.

Die richtige Antwort auf die Frage lautet daher, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, bestimmte Umstände jedoch eine Ausnahmen begründen könnten.

Gruß

S.J.

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Morgen,

ja

was soll dem Fragesteller so eine Antwort bringen? Zum einen
ist sie falsch, zum anderen viel zu pauschal.

sie ist nocht falsch sondern der Frage angepaßt.

Es ist eben gerade nicht grundsätzlich erlaubt, alles und
jedes lückenlos zu überwachen und aufzuzeichnen, denn in der
Regel überwiegen die Schutzrechte der Betroffenen den
Interessen des Überwachenden.

Richtig

Für die Kameraüberwachung gelten grundsätzlich eine Vielzahl
von Beschränkungen und Auflagen. Eine anlasslose Überwachung
ist unzulässig, es müssen deutliche Hinweise angebracht sein,
die Aufzeichnungen dürfen nur einem bestimmten Personenkreis
zugänglich sein und die Aufzeichnungen dürfen nur einem
bestimmten Zeitraum vorgehalten und dann gelöscht werden.

Richtig

All das erklärt gerne der Datenschutzbeauftragte des
jeweiligen Bundeslandes, gerne auch unter Androhung oder
Verhängung von Zwangsmaßnahmen oder Bußgeldern.

Richtig

Die richtige Antwort auf die Frage lautet daher, dass es
grundsätzlich nicht zulässig ist, bestimmte Umstände jedoch
eine Ausnahmen begründen könnten.

Auch richtig.

Ich habe nur auf die Frage geantwortet. Wenn jemenad Grußlos und ohne Danke und Bitte und auch ohne die geringsten Anstandsregeln einfach eine Frage nur so hinrotzt, bekommt er auch nur eine Antwort hingerotzt ohne Begründung.

Grüße RS99

Gruß

S.J.