Überweisung auf falsches Konto

Hallo,

vor einigen Tagen erhielt ich eine Mahnung über eine Rechnung die ich eigentlich schon lange bezahlt hatte. Bei der Kontrolle des Kontoauszuges stellte ich dann fest dass ich mich bei der Kontonummer vertippt hatte, das Geld landete daher auf einem total falschen Konto.

Nun gut, da stimmt ja der Kontoinhaber nicht mit dem Zahlungsempfänger meiner Überweisung überein - also müsste ich das Geld doch zurück bekommen. Ich bat also meine ehemalige Bank, die Comdirect, das in die Wege zu leiten. Hier die Antwort die ich so eben per Email erhielt:

„Ein Überweisungsrückruf ist gemäß des Abkommens zum Überweisungsverkehr nur vor Gutschrift der Überweisung auf dem Empfängerkonto möglich. Sie haben Ihren Auftrag bereits vor einiger Zeit aufgegeben, sodass ein Rückruf durch die Bank nicht mehr veranlasst werden kann. Wir bitten Sie, sich wegen der Rückbuchung des Betrags mit dem Empfänger direkt in Verbindung zu setzen.“

Kann die das so einfach auf mich abwälzen? Ok, der Tippfehler war mein Fehler, aber darf die Bank das Geld dennoch einfach so dem Empfängerkonto gutschreiben?

Hallo,

die Commerzbank darf das Geld nicht zurück holen.
Letztendlich trifft nicht sie die Schuld, sondern die Bank des Empfängers, von daher ist es noch nicht einmal das Problem der Commerzbank.
Leider müssen Sie sich an den Begünstigten wenden (vielleicht auch an dessen Bank, wobei das allein wenig bringt), aber es ist rechtlich tatsächlich so, dass die Commerzbank das nicht auf Sie abwälzt, sondern nicht für Sie übernehmen darf, den der Fehler liegt in der Tat bei Ihnen.
Sollte sich der ungerechtfertigt bereicherte Begünstigte querstellen, können Sie es bei seiner Bank versuchen, aber das ist und bleibt ein Versuch.
Schlimmstenfalls bliebe nur der Weg der Klage gegen den Begünstigten.

Viele Grüße

Uwe Graudegus

Auch hallo,

kleine Ergänzung:

In diesem Fall kennt der Fragesteller vom unberechtigten Empfänger ja noch nicht einmal den Namen, nur die Kontonummer, die er eingegeben hat. Damit allein kommt er nicht weiter. Wenn er das hätte, kann er natürlich Herausgabe verlangen und nach §812 BGB auch einklagen.

Da er aber so nicht weiterkommt, sollte er sich an die Bank des Empfängers wenden. Da braucht er auch garnicht erst fragen, wie denn der falsche Empfänger heisst. Ich würde das abkürzen und der Bank sagen, dass sie auf dem Konto etwas gutgeschrieben hat, was sie eigentlich nicht hätte gutschreiben dürfen und man sie zur Rückzahlung auffordert. Dazu braucht sie übrigens keinen Auftrag des falschen Empfängers - mit der Rücküberweisung holt sie das nach, was sie eigentlich schon bei Eingang hätte machen müssen. (Man könnte sich drüber streiten, ob sie eine Zustimmung des Kunden benötigt, wenn ein Rechnungsabschluss dazwischenlag, aber das ist ein anderes Thema…)

Gruss Hans-Jürgen
***

Danke

Ich würde das
abkürzen und der Bank sagen, dass sie auf dem Konto etwas
gutgeschrieben hat, was sie eigentlich nicht hätte
gutschreiben dürfen und man sie zur Rückzahlung auffordert.

Danke Dir, das werde ich dann mal so machen…