Überweisung Rückruf

Hallihallo liebe Banker,

folgender Fall: Ich habe am 30.04. einen guten alten Überweisungsbeleg auf meine Bank gebracht. Am 01.05. war Feiertag, am 02.05. bin ich vormittags zur Bank und habe darum gebeten die Überweisung rückgängig zu machen.

Die Überweisung ging von der Dresdner Bank an die Postbank. Laut Dresdner war sie noch nicht ausgeführt als ich den Rückruf startete. Drei Tage später erhielt ich einen Anruf dass der Rückruf nun doch nicht möglich gewesen wäre. Laut Postbank sei das Geld doch schon auf dem Kundenkonto gutgeschrieben worden.

Die Sachbearbeiterin bei der Dresdner Bank hat den Eindruck dass die Postbank das Geld einfach nicht herausrücken wollte weil der Kunde evtl. hohe Schulden hat.

Lassen sich die zeitlichen Vorgänge einer solchen Überweisung nachweisen? Und ist der Rückruf nur ein Entgegenkommen der Bank und rechtlich unverbindlich oder „wird“ er verbindlich indem sich die Bank darauf einlässt?

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Rolf

Hallo,

zunächst sei Dir FAQ:504 empfohlen.

Lassen sich die zeitlichen Vorgänge einer solchen Überweisung
nachweisen?

Klar, zumindest bei der Dresdner Bank ist die der genaue Ablauf der Be- und Verarbeitung dokumentiert. Die Frage ist, ob man Dir diese Unterlagen wird aushändigen wollen. Ob bei der Bank des Zahlungsempfänger noch genau nachvollzogen werden kann, wann der Betrag bei denen eingegangen ist, weiß ich nicht.

Und ist der Rückruf nur ein Entgegenkommen der
Bank und rechtlich unverbindlich oder „wird“ er verbindlich
indem sich die Bank darauf einlässt?

Eine Kündigung einer Überweisung (so der sinnlose Fachausdruck) ist ein ganz normaler, bindender Auftrag des Kunden, der nach Möglichkeit ausgeführt werden muß. Allerdings ist ein Rückruf nur noch möglich bis der Überweisungsbetrag beim Kreditinstitut des Empfängers eingegangen ist. Ich nehme an, das ist hier passiert und die erste Mitarbeiterin Deiner Bank hat nur dumm rumgelabert. Soll bei Bankmenschen vorkommen :wink:

Hier noch der entscheidende § des BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/676a.html

Gruß
Christian