Überweisungs(betrug?) Verhalten?

Hallo Ihr lieben,

ich würde mich freuen, wenn Ihr mir sagen könnt, wie man sich im folgenden Fall verhalten soll:

XY verwaltet als Betreuuer einer alten Dame bei einer großen deutschen Geschäftsbank ein Girokonto.
Bei der Filiale in der das Konto geführt wird, wurde vor einigen Wochen der Briefkasten aufgebrochen und u.a. auch fünf Überweisungsaufträge von XY entwendet.

Nachdem XY nach einigen Wochen eine Mahnung (Finanzamt) erhält, prüft er seine Kontoauszüge und stellt fest, dass die Bank die beleghaft erteilten Überweisungsaufträge nicht ausgeführt hat. Nach einer Beschwerde bei der Bank, erklärt sich der Kundenbetreuer bereit, die entstandenen Mahnkosten zu übernehmen. Zu dem Zeitpunkt war keine Rede davon, dass genau zu dem Zeitpunkt als XY die Überweisungen bei der Bank eingeworfen hat, der Briefkasten aufgebrochen wurde.
XY hat die Sache somit als erledigt angesehen und die Zahlung erneut ausgeführt.

Jetzt, etwa sechs Wochen nach dem Vorfall, wird von dem Konto eine beleghaft erteilte Überweisung i.H.v. 1780 Euro ausgeführt, die Hr. XY nie beauftragt hat. Ebenfalls ist die Empfängerin des Geldes Herrn XY nicht bekannt. Er kann nur sehen, dass die Überweisung an die Postbank gelaufen ist und den unscheinbaren Verwendungszweck „Nachzahlung“ enthält.

Herr XY schickt noch am selben Tag an dem die Buchung valutarisch durchgeführt wurde ein Fax an die Bank, reklamiert die Buchung und verlangt die sofortige Rückbuchung der Summe und erklärt die entstehenden Überziehungszinsen nicht zu übernehmen da der Überweisungsvertrag nicht erteilt wurde und somit nichtig ist.

Doch anstatt dass die Bank sich umgehend bei Herrn XY meldet, geschieht erstmal garnichts obwohl der später Berater einräumt das Fax gleich bei Dienstbeginn in Händen gehabt zu haben.

Erst Herr XY also selber zum Telefon greift, fängt der Berater überhaupt an in der Sache zu handeln. Doch dies wollte er auf die Anforderung des Überweisungsträgers beschränken. Erst nach dem Protest von Herrn XY hat dieser einen Überweisungsrückruf initiert, der jedoch sofort mit 10 Euro berechnet wurde.

Erst in diesem Zusammenhang wurde auch eingeräumt, dass die nicht ausgeführten Überweisungen vor sechs Wochen aus dem Briefkasten entwendet wurden und dass nach diesem Diebstahl bereits viele Betrugsfälle aufgetreten sind.

Die Bank will sich für die Prüfung des Belegs zunächst eine Woche Zeit erbitten und dann über eine Gutschrift entscheiden.

Frage: Verletzt die Bank nicht Ihre Kontroll-und Sorgfaltspflicht, wenn sie die Überweisungen nach einem Diebstahl von Belegen ohne Prüfung der Unterschrift und des Belegs allgemein durchwinkt? (es wurden zu diesem Konto bereits nicht ausgeführte Überweisungen gemeldet)

  • Hat Herr XY wirklich die Arbeitsschritte der Bank abzuwarten, bis das Geld refundiert wird?
    Zusatzfrage: Wer hat eigentlich der Bank die Verantwortung übertragen, zu entscheiden ob ein Betrag wieder gutgeschrieben wird oder nicht? In den AGB’s wird im wesentlichen der Giroverkehrt etc. geregelt. Warum also soll lediglich die Bank die Vollmacht haben, zu entscheiden ob sie diese bestrittene Überweisung sofort oder erst (wie in diesem Fall) nach über einer Woche zurückbuchen wird?

  • Hätte die Bank nicht sofort handeln müssen, nachdem der Vorfall gemeldet wurde?

  • Ganz gleich ob es sich hierbei um einen Vorfall in Folge des Briefkastenaufbruchs handelt, oder ob die Bank (nicht zum ersten Mal!) die Fehlbuchung zu verschulden hat, hat Herr XY einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung? Immerhin hat Herr XY die Kontenbetreuung auch nur ehrenamtlich übernommen und kann somit nicht einsehen seine Zeit auch noch für Fehler und Schlampereien unentgeldlich einsetzen zu müssen.

  • Welchen Zeitrahmen haltet Ihr für angemessen und ab wann sollte man einen Rechtsanwalt einschalten?

Leider sind es viele Fragen, ich hoffe dass jemand die Gedult hat sie zu beantworten…

Viele Grüße und vielen Dank…

Hallo,

Frage: Verletzt die Bank nicht Ihre Kontroll-und
Sorgfaltspflicht, wenn sie die Überweisungen nach einem
Diebstahl von Belegen ohne Prüfung der Unterschrift und des
Belegs allgemein durchwinkt? (es wurden zu diesem Konto
bereits nicht ausgeführte Überweisungen gemeldet)

woher weißt Du, daß die Unterschrift nicht geprüft wurde?

  • Hat Herr XY wirklich die Arbeitsschritte der Bank
    abzuwarten, bis das Geld refundiert wird?

Sofern refundiert „zurückgezahlt“ heißen soll: kommt darauf an. Es steht ihm natürlich frei, den Rechtsweg zu beschreiten, wenn ihm das alles nicht schnell genug geht.

Zusatzfrage: Wer hat eigentlich der Bank die Verantwortung
übertragen, zu entscheiden ob ein Betrag wieder gutgeschrieben
wird oder nicht? In den AGB’s wird im wesentlichen der
Giroverkehrt etc. geregelt. Warum also soll lediglich die Bank
die Vollmacht haben, zu entscheiden ob sie diese bestrittene
Überweisung sofort oder erst (wie in diesem Fall) nach über
einer Woche zurückbuchen wird?

Wer sonst? Der Kunde kann nicht mehr kündigen (vgl. § 676 BGB).

  • Ganz gleich ob es sich hierbei um einen Vorfall in Folge des
    Briefkastenaufbruchs handelt, oder ob die Bank (nicht zum
    ersten Mal!) die Fehlbuchung zu verschulden hat, hat Herr XY
    einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung?
    Immerhin hat Herr XY die Kontenbetreuung auch nur ehrenamtlich
    übernommen und kann somit nicht einsehen seine Zeit auch noch
    für Fehler und Schlampereien unentgeldlich einsetzen zu
    müssen.

Sofern Du unentgeltlich meinst: Es steht dem Betroffenen frei, über den Überweisungsbetrag und Zinsschäden hinausgehende Schäden einzuklagen.

  • Welchen Zeitrahmen haltet Ihr für angemessen und ab wann
    sollte man einen Rechtsanwalt einschalten?

Wann immer man möchte.

Ich möchte aber noch eine andere Perspektive aufzeigen: diejenigen, die den Briefkasten geknackt und die Überweisungsträger entwendet haben, hatten im Zweifel genügend Zeit, die Unterschriften der Kunden einzustudieren. Wenn es zu einem Gerichtsstreit kommt, kann die Kulanz des Kreditinstitutes schnell ein Ende haben.

Rein nach Beweisen beurteilt, kann ein Gericht auch zu dem Ergebnis kommen, daß nicht auusgeschlossen werden kann, daß eine zur Verfügung über das Konto berechtigte Person etwas vom Konto der alten Dame abgezweigt hat. Weiterhin verlangt kein Gericht dieses Planeten die Durchführung graphologischer Studien durch ein Kreditinstitut, wenn die Unterschrift auf einem Überweisungsträger der hinterlegten auf den ersten Blick weitgehend entspricht.

Ich wäre jedenfalls mit dem bisherigen Ergebnis zufruieden.

Gruß
Christian

Hallo Daniel,

XY verwaltet als Betreuuer einer alten Dame bei einer großen
deutschen Geschäftsbank ein Girokonto.
Bei der Filiale in der das Konto geführt wird, wurde vor
einigen Wochen der Briefkasten aufgebrochen und u.a. auch fünf
Überweisungsaufträge von XY entwendet.

Das kommt in der Tat gelegentlich vor, um sich Unterschriften und die dazugehörigen Kontonummern zu beschaffen.

Nachdem XY nach einigen Wochen eine Mahnung (Finanzamt)
erhält, prüft er seine Kontoauszüge und stellt fest, dass die
Bank die beleghaft erteilten Überweisungsaufträge nicht
ausgeführt hat. Nach einer Beschwerde bei der Bank, erklärt
sich der Kundenbetreuer bereit, die entstandenen Mahnkosten zu
übernehmen.

Das ist soweit korrekt, die Bank konnte ja nicht wissen, wessen Überweisungsträger verschwunden waren.

Zu dem Zeitpunkt war keine Rede davon, dass genau
zu dem Zeitpunkt als XY die Überweisungen bei der Bank
eingeworfen hat, der Briefkasten aufgebrochen wurde.
XY hat die Sache somit als erledigt angesehen und die Zahlung
erneut ausgeführt.

Auch klar, es will ja keiner schlafende Hunde wecken und seine Kunden womöglich unnötig beunruhigen.

Herr XY schickt noch am selben Tag an dem die Buchung
valutarisch durchgeführt wurde ein Fax an die Bank, reklamiert
die Buchung und verlangt die sofortige Rückbuchung der Summe
und erklärt die entstehenden Überziehungszinsen nicht zu
übernehmen da der Überweisungsvertrag nicht erteilt wurde und
somit nichtig ist.

Da hat XY richtig reagiert.

Doch anstatt dass die Bank sich umgehend bei Herrn XY meldet,
geschieht erstmal garnichts obwohl der später Berater einräumt
das Fax gleich bei Dienstbeginn in Händen gehabt zu haben.

Das ist unglücklich gelaufen in der Bank, kann passieren, sollte aber nicht.

Erst Herr XY also selber zum Telefon greift, fängt der Berater
überhaupt an in der Sache zu handeln. Doch dies wollte er auf
die Anforderung des Überweisungsträgers beschränken. Erst nach
dem Protest von Herrn XY hat dieser einen Überweisungsrückruf
initiert, der jedoch sofort mit 10 Euro berechnet wurde.

Das Problem dürfte gewesen sein, dass der eigentliche Buchungstag schon vor der Valutierung lag und das Geld der Postbank (deren Verrechnungskonto reicht schon) bereits angekommen war.

Ein Zurückholen des Geldes ist daher ausgeschlossen (§676a,4 BGB).

Die Bank will sich für die Prüfung des Belegs zunächst eine
Woche Zeit erbitten und dann über eine Gutschrift entscheiden.

Das ist soweit im üblichen Rahmen.

Frage: Verletzt die Bank nicht Ihre Kontroll-und
Sorgfaltspflicht, wenn sie die Überweisungen nach einem
Diebstahl von Belegen ohne Prüfung der Unterschrift und des
Belegs allgemein durchwinkt? (es wurden zu diesem Konto
bereits nicht ausgeführte Überweisungen gemeldet)

Die Bank hat keinerlei Chance die Unterschrift aller Überweisungen zu prüfen, das tut kein Kreditinstitut in D.
Es gibt daher regelmäßig Beträge unterhalb derer nur stichprobenartig Prüfungen erfolgen, oberhalb derer die Unterschriften dann aber überprüft werden müssen.
Das lässt ein gewisses, aber gut zu kalkulierendes Risiko für Fehler und Betrugsversuche zu, ohne das aber der Zahlungsverkehr in Deutschland für den Kunden nicht so günstig zu machen wäre.
Das ist zwar in Deinem Falle unbefriedigend, aber nicht zu ändern.

Aber mal anders gedacht: die Bank hätte die Unterschrift sehr wohl prüfen können und sie als echt einstufen können, wenn derjenige, der die Formulare gestohlen hat, diese gut nachgemacht hat.

(Durch electronic-banking kann man sich diesen Stress übrigens sparen,
das ist imho ohnehin sicherer als Überweisungsbelege)

  • Hat Herr XY wirklich die Arbeitsschritte der Bank
    abzuwarten, bis das Geld refundiert wird?

Ja klar, der Fall muss zuerst überprüft werden.
Aus Sicht der Bank könnte Herr XY sich genau so gut irren oder bewusst lügen - er wäre nicht der erste, der sich mit den Worten „Die Überweisung ist nicht von mir!“ versucht aus der Affäre zu ziehen.

Da die Bank den Kunden quasi in den Stand vor der unberechtigten Ausführung des Auftrages stellen muss, wird, wenn sich Dein Verdacht bestätigt, das Geld valutarisch korrekt zurück gebucht werden, so dass keinerlei Zinsverluste entstehen.

Zusatzfrage: Wer hat eigentlich der Bank die Verantwortung
übertragen, zu entscheiden ob ein Betrag wieder gutgeschrieben
wird oder nicht?

Wer sollte es sonst entscheiden?
Der Kunde ja wohl kaum.
Dafür gibt es gesetzliche Regelungen (eben vorgenannter §676 im BGB), im Streitfalle entscheidet dann ein Gericht.

In den AGB’s wird im wesentlichen der
Giroverkehrt etc. geregelt. Warum also soll lediglich die Bank
die Vollmacht haben, zu entscheiden ob sie diese bestrittene
Überweisung sofort oder erst (wie in diesem Fall) nach über
einer Woche zurückbuchen wird?

Weil Sie es nur in einem schmalen Zeitfenster kann. Aufgrund der hohen Geschwindigkeiten der Buchungssysteme kann eine Überweisung heute kaum noch erfolgreich gekündigt (zurückgerufen) werden, sobald das Geld auf einem Verrechnungskonto der Empfängerbank eingetroffen ist (nicht beim Empfänger), ist das Geld dem Zugriff Deiner Bank entzogen.
Systematisch definiert ist das im EZÜ-Abkommen

  • Hätte die Bank nicht sofort handeln müssen, nachdem der
    Vorfall gemeldet wurde?

Das hat sie vermutlich und festgestellt, dass die Frist zum Rückruf überschritten war.

  • Ganz gleich ob es sich hierbei um einen Vorfall in Folge des
    Briefkastenaufbruchs handelt, oder ob die Bank (nicht zum
    ersten Mal!) die Fehlbuchung zu verschulden hat, hat Herr XY
    einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung?

Ich würde ihn anmelden, zumindest für nachweisbare Kosten (Telefon, Porto) gibt es ein ja.
In der Regel sollte der Berater aus seinem Kulanzbudget etwas locker machen können, schon allein um die Wellen zu beruhigen…

  • Welchen Zeitrahmen haltet Ihr für angemessen und ab wann
    sollte man einen Rechtsanwalt einschalten?

Zu Überprüfung des Sachverhaltes?
bis zu 10 Arbeitstagen.
Einen Anwalt solltest Du dann einschalten, wenn die Bank feststellt, dass die Unterschrift auf dem Formular die richtige war, Du aber das Gegenteil feststellst.
Dann muss u.U. ein graphologisches Gutachten her. So etwas habe ich aber in der Praxis noch nie erlebt.

Viele Grüße und vielen Dank…

Gerne geschehen,
viele Grüße zurück

Uwe

Hallo Daniel,

hat die alte Dame oder Ihr Bevollmächtigter sich schon einmal überlegt, Strafanzeige zu stellen? Immerhin kann man dann den Empfänger des Geldes ausfindig machen und diesen dann befragen.

Gruß

Willi