Überzahlung HartzIV

Hallo,

nach meiner Berechnung müsstest du

243,99 - 100 = 143,99
143,99 - 20% = 143,99 - 28,80 = 115,19

115,19€ zurück zahlen.

Also immer noch weniger, als du nun erstatten sollst.

Hallo, sorry dass ich jetzt erst antworte, habe die Mail übersehen.

Ich hab es nachgerechnet, Du hast recht, das ist zuviel. Dass mit den 100 Euro behalten und den 20% stimmt. Ich würd auf dem Amt anrufen und mit denen reden. So gehts ja auch nicht.

PS: Ich selbst verdiene dazu und weiß sicher, dass man so rechnet.

Gruss Karin

ich bin HartzIV Empfängerin und habe im Juni 243,99 €
dazuverdient. Jetzt möchte die ARGE 187,34€ zurückerstattet
haben. Ist das rechtens? Ich darf doch 100€ hinzuverienen und
vom dem Rest 20% behalten.

Hallo Manfred,

vielen lieben Dank für deine antworten, du hast mir sehr geholfen.

Es wäre jetzt gut zu wissen, was Du vorliegen hast,
zu dem es ein Anhörungsgesuch gibt.
Vielleicht kannst Du mal aus dem Inhalt etwas hier
posten. Inbesondere welche Rechtsgrundlage angegeben ist. Nur
der § 48, Abs. 1, Satz 2, Nr. 3 oder auch
§ 48, Abs. 2 Nr. 4

Diesen § hat sie nicht angegeben, dafür bemerkt das Leistungen der ARGE ja im voraus bezahlt werden also am 30.06 für Juli. Im Juni habe ich ja auch Geld erhalten. Juli und August nicht mehr da ich ja einer Beschäftigung nachging. Die nächste Zahlung erhielt ich erst wieder ab September. Sie hat den § 43 SGB II zitiert demnach sie mir den von mir zu erstatteten Betrag gegen meinen anspruch auf ALGII in Höhe von bis zu 30 v. H. monatlich aufrechnen kann und ich soll zusätzliche Fragen beantworten u.a. wieviel ich freiwillig monatlich zurückzahlen bereit bin.
MfG
Inge

Hallo Inge,
ich gehe davon aus, dass Du derzeit n u r das Anhörungsschreiben erhalten hast, in dem die Aufrechnung nach §43 SGB II erklärt wird ??
Hiernach müsstest Du, wenn die ARGE bei ihrer Entscheidung bleibt, einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erhalten. Nur auf Grundlage des Anhörungsschreibens kann nicht aufgerechnet werden.

Eine Aufrechnung mit laufenden Leistungen nach 43 SGB II darf in deinem Fall sowieso nicht vorgenommen werden, da eine Überzahlung ja nicht vorliegt.

Vorgenommen werden dürfte die Aufrechnung nach 43 SGB II nur dann, wenn du die Überzahlung (so sie überhaupt vorliegt) grob fahrlässig oder vorsätzlich verschuldet hast. Die vorschüssige Zahlungsweise des ALG II und die nachschüssige Zahlungswe4ise von Lohn und Gehalt kann dir nicht entgegengehalten werden.

Zu dem Textvorschlag von mir kannst Du ergänzend noch darauf hinweisen, dass Du ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage für eine Aufrechnung im laufenden Leistungsbezung nach § 43 SGB II siehst.
Danach must Du erst mal abwarten, wie die ARGE weiter vorgeht.

Ich hoffe, ich konnte helfen.

MfG
Manfred1

ich bin HartzIV Empfängerin und habe im Juni 243,99 €
dazuverdient. Jetzt möchte die ARGE 187,34€ zurückerstattet
haben. Ist das rechtens? Ich darf doch 100€ hinzuverienen und
vom dem Rest 20% behalten.

Du hast Recht also von 143,99 € 20% sind ca. 28,78 €.
Macht in meinen Augen eine Rückforderung von etwas über 90 €.
Das sind jetzt keine genauen Cent-Beträge. Ist alles überschlagsmäßig im Kopf berechnet.
Ich hoffe ich konnte helfen.
MfG

Hallo Manfred,

ich habe jetzt von der ARGe einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid erhalten.
Der Betrag ist jetzt 100,90€, (vorher wollten die ja 187€) von mir. Mit der Begründung das diese Überzahlung aus der von mir verspätet mitgeteilten Beschäftigungsaufnahme resultiert.
§40 Abs. 1 satz 1 und satz 2 sowie § 48 und § 330 wurden aufgelistet. Ich habe zwar die arbeitsaufnahme verspätet angezeigt jedoch lag es an den Öffnungszeiten der ARGE die konnte ich wg. meiner arbeitszeiten nicht wahrnehmen zudem lag meine Mutter im Krankenhaus. Kann ich das so in den Widerspruch schreiben?
Danke für deine Hilfe
MFG
Inge

Hallo Inge,
erwähne ruhig beide Gründe.
Entscheidend ist jedoch, dass die Voraussetzungen für eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X und § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X nicht vorliegen. (siehe Antworten von mir vom 20.10.2010 und 21.10.2010 letzter Teil).
Wenn Du Probleme mit der Widerspruchsschreiben hast, melde Dich bitte.
Gruß
Manfred1

Hallo Manfred,

habe heute von der Bundesagentur für Arbeit eine zahlungsaufforderung erhalten. Ich soll bis 15. November 100,90€ überweisen. Wenn ich jetzt bis 15. November widerspruch einlege bewirkt das eine aufschiebene wirkung? Liegt bei mir nicht das Zuflußprinzip vor?

Vielen Dank
LG
Inge

Hallo,
Du solltest umgehend Widerspruch gegen den
Aufhebungsbescheid und gegen die Erstattungsforderung bei der ARGE einlegen. Die Frist hierfür läuft nach einem Monat (ab Eingang des Aufhebungsbescheides) ab.

Der Regionaldirektion, von der Du die Zahlungsaufforderung erhalten hast,
solltest Du lediglich über den eingelegten Widerspruch bei der ARGE inofmieren.

MfG
Manfred1

Nachsatz:
Den Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein.
Lass dir den Eingang des Widersprcuhs von der ARGE bestätigen.

Hallo Manfred,
kann ich das so stehen lassen?

"zu Ihrer o.a. Bescheid vom 29.10.10 lege ich Widerspruch ein, da ich keine Rechtsgrundlage für eine Aufhebungsentscheidung bzw. Rückforderung sehe.

Da das Erwerbseinkommen erst am 12. Juli für Juni zugeflossen ist, ist eine Überzahlung im Bedarfszeitraum (01.06. - 30.06.) nicht eingetreten. Ebenfalls sehe ich keine Ermächtigungs- grundlage für eine Aufrechnung im laufenden Leistungsbezug nach § 43 SGB II.

Auch liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebungsentscheidung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch -SGB X ebenfalls nicht vor. Meine verspätet mitgeteiltes Beschäftigungsverhältnis beruht daher das ich unregelmäßige Arbeitszeiten hatte und aufgrund eines schweren Krankheitsfalles innerhalb der Familie eine Benachrichtgung schlichtweg vergaß. Meine Lohnabrechnungen der Zeitarbeisfirmen habe ich erst am 20 Banktag des Folgemonats erhalten und sofort der ARGE abgeben.

Ich bitte um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung meines Widerspruchs.

Mit freundlichen Grüßen
Inge

Hallo Inge,
wenn der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.10. 2010 ist, hast Du ja noch etwas Zeit.
Bitte teile mir vor Absendung des Widerspruchs mit,
ob in dem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid etwas von „Anordnung des Sofortvollzuges“ steht.
Wenn ja, bitte genauen Text hier mal posten.
(ggf. kannst Du mir den Aufhebungsbescheid auch zumailen, vereinfacht die Sache erheblich
Meine Emailadresse: [email protected]).

Den Widerpruch von dir würde ich etwas umformulieren. Die Zusammenhänge gerade auch mit der aufschiebenden Wirkung sind so nicht ganz richtig. Diese bezieht sich n u r auf die Rückforderungsentscheidung (nicht auf den Aufhebungsenbescheid). Ebenso bezieht sich der von dir angeführte Paragraph nicht auf die verspätete Mitteilung, sondern auf das Erzielen eines Erwerbseinkommens. Wäre sinnvoll, wenn ich den Aufhebungsbeshceid vorliegend hätte. So kann ich dir einen textsicheren Widerspruch als Vorschlag schreiben.
Gruß
Manfred1

Hallo Manfred,

hab dir den Aufhebungsbescheid an deine angegebene E-Mail Adresse zugesandt. Falls du ihn nicht öffen kannst bitte posten. Meine E-Mail Adresse: [email protected]
Gruß
iNGE

Hallo Inge,
wollte mal nachfragen, wie die Sache bei dir steht.
Gruß
Manfred1

Hallo Manfred,

am Freitag habe ich den Erhalt meines Widerspruches schriftlich bestätigt bekommen.
Gruß
Inge

Hallo Inge,
informiere mich mal, welches Sozialgericht für die zuständig wäre.
Gruß
Manfred1