Üble Nachrede

Guten Tag zusammen,

zur Darstellung der Thematik, setze man folgendes hypothetisches Beispiel:

XX und YY waren lange Zeit ein Paar. Doch wie alles ein Ende hat, findet auch diese Beziehung nach langem hin und her ihr bitteres Ende. Doch leider trennen sich die beiden nicht in Freundschaft, sondern geraten immer wieder in exessive verbale Auseinandersetzungen. Die ganze Kiste eskalier so sehr, dass XX der Person YY folgendes zum Vorwurf macht:

  • YY hätte sich illegalerweise Zugang zu einem Internetaccount verschafft und in falschem Namen (als vermeidlicher XX) in dessen Kreisen für Unruhe gestiftet.
  • Ferner hätte YY persönliches und streng vertrauliches Eigentum an Dritte weitergegeben

Jetzt läuft XX daher und verbreitet diese „vermeidlichen Tatsachen“ meilenbreit, was YY natürlich zu schaden kommt.

Mal den Gedanken außer Acht gelassen, was und wieviel von diesen Aussagen der Wahrheit entspricht, möchte YY dafür sorgen, dass XX diese „üble Nachrede“ unterlässt. Da es YY jedoch zu weit geht, damit zur Polizei zu gehen, möchte YY ein Schreiben aufsetzen, in dem er/sie darum bittet, dass XX diese Nachrede unterließe. Gleichzeitig möchte YY jedoch androhen, Anzeige zu erheben. sofern XX dieser Bitte nicht nachkäme.

Komplexe Thematik, hört sich albern an, aber es ist wirklich wichtig für mich, dass ich dazu Infos bekomme.
-Wie sollte ein Schreiben dazu ausfallen / welche Punkte wären dabei zu beachten / macht so etwas überhaupt Sinn oder sollte YY direkt Anzeige erheben?

Mal den Gedanken außer Acht gelassen, was und wieviel von
diesen Aussagen der Wahrheit entspricht

Darauf kommt es aber im strafrechtlichen Sinne ganz entscheidend an!

— schnipp —

§ 186 StGB
Üble Nachrede

Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

— schnipp —

Gell?

Levay

Hallo!
Erstmal vielen Dank für Deine rasche Antwort.
Natürlich, recht hast Du. War natürlich von mir wenig durchdacht. Also erweitern wir das hypothetische Beispiel um die Tatsachen, dass

a) es keine Zeugen gibt, die reinen gewissens behaupten könnten, das persönliche und strengvertrauliche Material (zB Videomaterial) wirklich erhalten zu haben
b) nachweislich die nachsagende Person unter einem psychischen Gebrechen leidet, deshalb seit mehreren Jahren in professioneller Behandlung ist und es ausreichend Zeugen dafür gibt, dass diese Person häufig angedroht hat, YY zB für Sachen anzuzeigen, die nie stattgefunden haben. (Beispiel: „Ich rufe die Bullen und sage denen, dass Du mich geschlagen hast…“)

Also ich denke, diese Umstände sollten doch zumindest genügen, um die Vorwürfe / bzw. Nachsagungen der Person in Frage zu stellen!?!
Aber der Tip mit Verweis auf den Paragrafen war schonmal sehr hilfreich. Ich denke, ich würde die Erwaähnung dieser Gesetzesstelle der Person YY empfehlen, wenn sie nun tatsächlich ein solches Schreiben aufsetzen würde. Aber das reicht doch noch nicht oder?

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Polizei und Staatsanwalt sollen Verbrecher
jagen und von Verkehrssündern Geld für
Hans Eichel eintreiben.

Euere Fam.-ähnlichen Spiele sind denen
egal. Bei Anzeigenaufnahme gibts ein
müdes Lächeln…

Antrag auf Erlass einer EA bringt regelmäßig Spaß in die
Runde, wenn derjenige, der die Unterlassung fordert,
„auf Termin besteht“…
Am Ende gibts nen Vergleich, aber der arme Amtsrichter
kann sich mit diesem Müll herumschlagen …

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Polizei und Staatsanwalt sollen Verbrecher
jagen und von Verkehrssündern Geld für
Hans Eichel eintreiben.

Ja wie jetzt? Jagen jetzt auch Staatsanwälte Parksünder…?

Levay