Hallöchen,
Oder wo ist mein Denkfehler?
der erste „Denkfehler“ liegt wahrscheinlich dort, wo Sie das Strafrecht nicht als ultima ratio verstehen, sondern einfach munter jedes Verhalten so auslegen, dass es schon i.wie unter die Strafnorm passt.
Wenn wir die §§ 186, 187 StGB vielleicht in aller Kürze einmal durchexerziren wollen:
_§ 186 StGB - Üble Nachrede
Objektiver Tatbestand:
1.) Tatsachenbehauptung = alles, was dem Beweise zugänglich ist: Ob etwas „erwiesen“ ist oder „feststeht“, ist dem Beweis zugänglich:
Aus dem Verständnis des Strafrechts als ultima ratio, wird man teilweise gehalten sein, eine vermeintliche Tatsachenbehauptung als reines Werturteil auszulegen.
Bsp.: Richter R verurteilt den Beklagten B zur Zahlung von Schadensersatz. B äußert nunmehr wurentbrannt, R habe das Recht gebeugt.
Hier wird man hingehen dürfen und sagen können, die Äußerung des B enspringt seiner Empörung über das Urteil und ist daher bloß Werturteil.
Der Äußerung, etwas sei bewiesen/erwiesen/stehe fest wird man auch entnehmen können, dass dies nur eine subjektive Sicht (eine Wertung) der Dinge ist.
2.) Eignung zur Ehrverletzung = wenn bei Kenntnisnahme durch Dritte, die Tatsache geeignet ist, den Betroffenen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
Auch hier ist wieder streng hinzugucken.
Der Tatsache muss eine negative, verachtenswerte Wirkung zukommen.
Die bloße Behauptung, etwas sei bewiesen oder stehe fest, dürfte diese Schwelle noch nicht überschreiten.
Anders wäre das zB dann, wenn A behauptet, es sei (rechtskräftig) bewiesen, dass der X (= Gegenpartei) sich der Vergewaltigung, des Betruges, der Unterschlagung, des Totschlags, der Unfallflucht, etc. pp strafbar gemacht habe.
Behauptet er zB lediglich, es stehe fest, dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, so kommt dem keine verächtliche Wirkung anbei.
3.) Behaupten oder Verbreiten der Tatsache in Beziehung auf einen anderen
Behaupten = etwas als nach eigener Überzeugung als richtig hinstellen.
Verbreiten = Das Mitteilen einer Tats. nicht als Gegenstand eig. Erkenntnis oder Überzeugung.
Einschlägig wäre hier das Tatbestandsmerkmal „Behaupten“.
Das dürfte unproblematisch vorliegen.
4.) Unwahrheit der Tatsache (= obj. Bedingung der Strafbarkeit)
Zweifel im Rahmen der Aufklärung (durch das Gericht von Amts wegen) gehen zu Lasten des Täters.
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz hinsichtlich 1.), 2.) und 3.)
Ferner vertreten einige Autoren, dass hinsichtlich der Unwahrheit wenigstens Sorgfaltswidrigkeit vorliegt.
Im Ergebnis scheitert eine Strafbarkeit (häufig) nach § 186 StGB am Merkmal der Tatsachenbehauptung oder jedenfalls am Merkmal der Ehrenrürigkeit._
Weiterhin, sehr viel einfacher, ließe sich die Straffreiheit damit begünden, dass der Anwalt des X (er heiße B) nicht als Dritter im Sinne der Norm betrachtet wird.
Möchte man das nicht vertreten, bliebe eine Rechtfertigung nach § 193 StGB. Hiernach ist es nicht rechtswidrig, „ehrrührige“ Tatsachenbehauptungen zu äußern, wenn dies zur Verteidigung von Rechten geschieht. Es sei denn, die Äußerung an sich (z.B.) „Es ist erwiesen, dass Du ein Mörder bist!“ stellt eine Beleidigung dar.
§ 187 StGB - Verleumdung
Hier wird man die Strafbarkeit schon am Merkmal „Wider besseren Wissens“ scheitern lassen können. Das setzt nämlich sichere Kenntnis von der Unwahrheit voraus. Wenn jemand behauptet, „es ist erwiesen, dass ein Vertrag geschlossen wurde“ dürfte das den Vorsatz noch nicht begründen. Wenn jemand aber äußert, „es ist erwiesen, dass Sie regelmäßig ins Bordell gehen und dort die Zeche prellen“ kann man das vielleicht anders sehen.
Möchte man die Strafbarkeit an dieser Stelle noch nicht scheitern lassen, kommt es wieder auf § 193 StGB an. Hier müsste die Behauptung selbst beleidigenden Charakter haben. Das wird man im Fall mit dem Kaufvertrag nicht annehmen können. Im Fall der Zechprelle im Puff, kann das schon anders aussehen, v.a. wenn X aus einem streng katholischen Dörfchen kommt und noch dazu Pfarrer ist 
LG Pia