Üble Nachrede/Verleumdung

Hallo liebe Wissenden,

was würdet ihr in folgendem hypothetischen Fall raten?

Eine Familie stellt sich dem Jugendamt als Pflegefamilie für Bereitschafts- und Kurzzeitpflege zur Verfügung.
Bei einem Einsatz ist als „Nebenpfleger“ auch ein bundesweit agierender CARITAtiver Verein involviert, da die Familie der Pflegekinder von diesem bereits seit Jahren im Rahmen von Familienhilfe betreut wird.
Nach Beendigung der Pflege, also nach Rückkehr der Kinder in ihre häusliche Umgebung, behaupten diese, sie seien schlecht betreut und vernachlässigt worden. Der Mitarbeiter des CARITAtiven Vereins stellt zu dieser Behauptung keine weiteren Nachforschungen an, sondern verbreitet diese Aussage der Kinder in großem Maße in diversen Ämtern und natürlich innerhalb des CARITAtiven Vereins.

Das Jugendamt nun gibt diese Behauptungen an die Pflegefamilie weiter. Nach ausführlicher mündlicher Schilderung der Geschehnisse während dieser Pflege geht das Jugendamt davon aus, dass es sich bei den Vorwürfen um üble Nachrede bzw. Verleumdung handelt - zumal der Mitarbeiter des CARITAtiven Vereins diese Vorwürfe nie bei der Pflegefamilie hinterfragt hat - und rät zu einer offiziellen Beschwerde beim Vorstand des CARITAtiven Vereins und unternimmt auch selber beschwerdeähnliche Schritte beim Vorgesetzten des Mitarbeiters des CARITAtiven Vereins.

Die Pflegefamilie nun schreibt einen offiziellen Beschwerdebrief an den Vorstand des CARITAtiven Vereins und legt unter Berücksichtigung des Personenrechts der Pflegekinder dar, dass weder von schlechter Betreuung noch von Vernachlässigung die Rede sein kann, dass zum Nachweis für diese Tatsache auch diverse Zeugen bereitstehen und dass sie sich gegen diese üble Nachrede / Verleumdung durch den Mitarbeiter des Vereins mittels Strafantrag/Klage wehren werden, wenn keine Prüfung stattfindet und keine Klarstellung erfolgt.
Dieses Schreiben ist nun seit 14 Tagen unbeantwortet.

Welche Schritte könnte die Pflegefamilie weiter unternehmen?
Ist der Mitarbeiter des CARITAtiven Vereins persönlich haftbar zu machen mittels Strafantrag/Verleumdungsklage? Oder ist der CARITative Verein zu belangen?
Der Pflegefamilie geht es darum, dass die Vorwürfe überprüft und klargestellt werden und dass eine offizielle Gegendarstellung bei den Stellen stattfindet, an die diese falschen Aussagen bisher weitergegeben wurden.
Muß so etwas privatrechtlich eingeklagt werden oder kann die Pflegefamilie einen Strafantrag stellen?
Und: müssen Fristen beachtet werden? Wie lange sollte dem Vorstand des CARITAtiven Vereins Zeit gegeben werden, den Fall intern zu klären?

Viele Grüße
Sophia

Hallo,

Nach Beendigung der Pflege, also nach Rückkehr der Kinder in
ihre häusliche Umgebung, behaupten diese, sie seien schlecht
betreut und vernachlässigt worden. Der Mitarbeiter des
CARITAtiven Vereins stellt zu dieser Behauptung keine weiteren
Nachforschungen an, sondern verbreitet diese Aussage der
Kinder in großem Maße in diversen Ämtern und natürlich
innerhalb des CARITAtiven Vereins.

Hier wäre wichtig zu wissen, was genau der Mitarbeiter weitergibt.

Sagt er „Die Kinder haben behauptet, sie seien schlecht betreut worden.“? Das währe eine wahre Tatsachenbehauptung, denn die Kinder haben das ja tatsächlich gesagt, nach Deiner Schilderung. Lediglich deren Behauptung ist unwahr.

Oder sagt er „Die Kinder wurden nach ihrer Aussage schecht betreut“.?
Das wäre das Gleiche wie 1.

Oder sagt er „Die Kinder wurden schecht betreut.“?
Das wäre eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Oder sagt er „Ich bin der Meinung, dass die Kinder schlecht betreut wurden.“
Das wäre eine Meinungsäußerung.

Die Pflegefamilie wird IMHO nur gegen 3. wirklich etwas unternehmen können.

Weiterhin spielt auch noch eine Rolle, ob der Mitarbeiter das wider besseres Wissen behauptet hat (Verleumdung) oder nicht (üble Nachrede), aber so wie Du den Fall schilderst, hat der ja nicht nachgeforscht, also nicht wider besseres Wissen.

Falls Nr. 3 zuträfe und die ganze Sache ordentlich nachweisbar wäre, dann hätte die Pflegefamilie einen Unterlassungsanspruch, und es ist meistens viel wirksamer, den zivilrechtlich einzuklagen (Kosten für den Beklagten), als strafrechtlich vorzugehen. Bei den meisten Verleumdungen oder üblen Nachreden kommt nix wirklich Wesentliches heraus. Die Kosten einer Unterlassungsklage treffen den „Täter“ eher.

Weiterhin wäre natürlich zu prüfen, ob der Pflegefamilie durch die unwahre Tatsachenbehauptung ein Schaden entstanden ist.

Wenn die Pflegefamilie das wirklich durchziehen wollen würde, sollte sie sich anwaltlichen Beistand suchen und das erstmal gründlich prüfen lassen.

Grüße
Sebastian

Hallo Sebastian,

erstmal vielen Dank für Deine Antwort

Hier wäre wichtig zu wissen, was genau der Mitarbeiter
weitergibt.

Oder sagt er „Die Kinder wurden schecht betreut.“?
Das wäre eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Das ist das, was das Jugendamt der Pflegefamilie bisher mündlich berichtet hat.
Sicher braucht diese eine solche Aussage schriftlich vom Jugendamt, gell?

Weiterhin spielt auch noch eine Rolle, ob der Mitarbeiter das
wider besseres Wissen behauptet hat (Verleumdung) oder nicht
(üble Nachrede), aber so wie Du den Fall schilderst, hat der
ja nicht nachgeforscht, also nicht wider besseres Wissen.

Während der Pflege hat dieser die Pflegekinder in der Pflegefamilie mehrfach besucht: ohne Beanstandung. Ganz im Gegenteil: viel Lob für die Pflegefamilie. Erst DANACH kamen diese Aussagen, die dann von niemandem mehr überprüft wurden.

Falls Nr. 3 zuträfe und die ganze Sache ordentlich nachweisbar
wäre, dann hätte die Pflegefamilie einen
Unterlassungsanspruch, und es ist meistens viel wirksamer, den
zivilrechtlich einzuklagen (Kosten für den Beklagten), als
strafrechtlich vorzugehen. Bei den meisten Verleumdungen oder
üblen Nachreden kommt nix wirklich Wesentliches heraus. Die
Kosten einer Unterlassungsklage treffen den „Täter“ eher.

Gegen den Familienpfleger persönlich oder gegen den CARITAtiven Verein?
Mit welchen Kosten hat die Pflegefamilie zu rechnen? Und: das dauert doch sicher sehr lange, oder?
Wäre auch beides möglich? zivilrechtlich und strafrechtlich?

Weiterhin wäre natürlich zu prüfen, ob der Pflegefamilie durch
die unwahre Tatsachenbehauptung ein Schaden entstanden ist.

Nur materielle Schäden? Welche Art von Schäden wäre hier relevant?

Viele Grüße
Sophia

Hallo Sophia,

vorab: 1. bin ich kein Anwalt und 2. kann nur ein Anwalt unter Berücksichtigung aller Details Deine Fragen wirklich beantworten.
Die fiktive Pflegefamilie sollte sich, bevor sie etwas unternimmt, unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Insofern betrachte meine Antworten bitte als Tipps für ein Gespräch mit dem Anwalt.

Oder sagt er „Die Kinder wurden schecht betreut.“?
Das wäre eine unwahre Tatsachenbehauptung.

Das ist das, was das Jugendamt der Pflegefamilie bisher
mündlich berichtet hat.
Sicher braucht diese eine solche Aussage schriftlich vom
Jugendamt, gell?

Im Falle eines Prozesses würde der betroffene Mitarbeiter des Jugendamtes als Zeuge geladen, falls die Äußerungen von dem Beklagten bestritten werden. Schriftlich wäre das natürlich als zusätzliches Beweisstück nett, aber wohl nicht zwingend erforderlich.

Weiterhin spielt auch noch eine Rolle, ob der Mitarbeiter das
wider besseres Wissen behauptet hat (Verleumdung) oder nicht
(üble Nachrede), aber so wie Du den Fall schilderst, hat der
ja nicht nachgeforscht, also nicht wider besseres Wissen.

Während der Pflege hat dieser die Pflegekinder in der
Pflegefamilie mehrfach besucht: ohne Beanstandung. Ganz im
Gegenteil: viel Lob für die Pflegefamilie. Erst DANACH kamen
diese Aussagen, die dann von niemandem mehr überprüft wurden.

Na ja, rein theoretisch könnte die schlechte Behandlung ja auch noch nach seinem Besuch aufgetreten sein. Schwer zu sagen, wie ein Gericht das dann sieht. Hat er gewusst, dass es nicht stimmt, oder hat er nicht?

Falls Nr. 3 zuträfe und die ganze Sache ordentlich nachweisbar
wäre, dann hätte die Pflegefamilie einen
Unterlassungsanspruch.

Gegen den Familienpfleger persönlich oder gegen den
CARITAtiven Verein?

Das hängt vermutlich ab, ob der Familienpfleger das als Vertreter des Vereins oder als Privatperson gesagt hat. Muss der RA klären.

Mit welchen Kosten hat die Pflegefamilie zu rechnen? Und: das
dauert doch sicher sehr lange, oder?

Die Kosten sind auch ein Grund, warum ein RA so wichtig ist. Der muss erstmal die Erfolgsaussichten prüfen und damit das Unterliegensrisiko einschätzen. Daraus und aus dem Streitwert ergibt sich die Höhe der Kosten und die Wahrscheinlichkeit, dass sie für den Kläger anfallen. Im Falle eines vollständigen Obsiegens muss ja der/die Beklagte die Kosten tragen (und genau das macht das Zivilrecht bei solchen Sachen auch als „Maßregelung“ so viel effektiver, da die Kosten eines solchen Verfahrens meistens viel höher sind als eine zu erwartende Strafe).

Zum Thema Zeit: Es ist auch möglich, eine solche Sache im Eilverfahren durchzuziehen. Da gibt es allerdings einige Dinge zu beachten, und leider kennen sich nach meiner Erfahrung viele Anwälte damit nicht besonders gut aus (sieht man immer, wenn ein Spezialist für Eilverfahren auf andere Anwälte trifft, die das nicht sind).
Die Äußerung des Familienpflegers darf noch nicht lange zurückliegen. Die Frist hierfür ist nicht hart festgeschrieben, beträgt aber in der Praxis zwischen 4 und 8 Wochen; witzigerweise gibt es hier ein Nord-Süd-Gefälle: Je nördlicher, desto kürzer (Hamburg: 4 Wochen, München 8 Wochen und manchmal länger). Danach sieht das Gericht keine Eilbedürftigkeit mehr („wenn Sie jetzt erst kommen, kann’s ja nicht so eilig sein.“)

Wäre auch beides möglich? zivilrechtlich und strafrechtlich?

Ja klar, das ist unabhängig voneinander, auch wenn das Ergebnis des einen Verfahrens oft beim anderen herangezogen wird.

Aber für die Pflegefamilie ist ja erstmal nicht wichtig, dass der Familienpfleger bestraft wird, sondern dass er solche Behauptungen unterlässt und widerruft. Also sollten erstmal die Ansprüche auf Unterlassung, Widerruf, Berichtigung und Schadensersatz geprüft und ggf. eingeklagt werden. Ein in der Luft hängendes, aber noch nicht eröffnetes Strafverfahren ist dabei aus meiner Sicht nützlicher als ein bereits laufendes.

Weiterhin wäre natürlich zu prüfen, ob der Pflegefamilie durch
die unwahre Tatsachenbehauptung ein Schaden entstanden ist.

Nur materielle Schäden? Welche Art von Schäden wäre hier
relevant?

-> Anwalt.

Nochmal: Ich bin kein Anwalt, ich habe nur einiges von einem befreundeten Anwalt mitbekommen, der u.a. auf Äußerungsrecht und Eilverfahren spezialisiert ist. Er hat viele Jahre bei einer Kanzlei gearbeitet, die auch prominente Klienten hatte, die ständig mit der Presse und ihren (Ex-)Ehepartnern wegen irgendwelcher Behauptungen und Äußerungen im Clinch waren.

Grüße
Sebastian

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Danke!
Danke Sebastian!