übliches GehFahrLei den

denken wir uns mal folgende Geschichte aus.
A hat Grundstück mit Geh- Fahr- und Leitunfgsrecht für B, damt der auf sein Grundstück kommt gekauft. B hat später gekauft und später gebaut.
Für den Bau von B, riet A an auf dem Weg (gehört A und wurde nur als solches eingerichet) Recycling aufzutragen um die schon verlegten Leitungen von A durch schwere Baufahrzeuge und aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht zu zertören. Das tat B auch. nun ein Jahr nach Einzug von B fragte A an wann denn nun der Bauschutt wieder entfernt wird. Leider macht B keine Anstalten den Urzusatnd wieder herzustellen.
Nun die Fragen

  1. Muss B den Urzustand wieder herstellen
  2. Muss A den Weg befestigigen (war er ja beim kauf durch B auch nicht), und kann A die kosten auf B anteilig umlegen da der Weg zu 99 % von B befahren und belaufen wird
  3. Kann A vorn ein Tor anbringen und B Schlüssel aushändigen? Muss B sichich an den Kosten dieses Tors beteiligen.

im Kaufvertrag von A ist eine 75 % ige Unterhaltungs-, Instandhaltungs- und Verkehrsicherungspflicht für B beschrieben

Hallo Tiggr1977,
natürlich muss B den vorherigen Zustand der Auffahrt wieder herstellen. A sollte ihm eine Frist setzen und ankündigen, dass er ansonsten die Recyclingschicht auf Kosten von B abtragen lässt. Ist die 75%-Regelung aus dem Kaufvertrag ins Grundbuch eingetragen worden? Dann muss B 75% der Kosten für die Pflasterung der Auffahrt übernehmen. Das Tor darf A anbringen, wenn er B Schlüssel dafür aushändigt. Die Kosten muss A aber wohl allein tragen, wenn B das Tor nicht möchte.
einen schönen abend noch!
florestino