Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale?

Hallo Wer-Weiss-Was-Forum!

Seit der Neuregelung der steuer- und SV-freien Ehrenamtspauschale frage ich mich folgendes:

Kann eine Person, die in einem gemeinnützigen Verein einerseits als Vorstand tätig ist, und andererseits als Übungsleiter fungiert, für die 1. Tätigkeit - die Satzung ist dafür geregelt - die Ehrenamtspauschale i.H.v. 500€, und für die 2. Tätigkeit den Übungsleiterfreibetrag i.H.v. 2100€ steuer- und SV-frei erhalten? Diese Person hätte dann ein steuer- und SV-freies „Einkommen“ von 2600€/Jahr. Ist das erlaubt?

Leider konnte ich keine Stelle finden, auch das BMF geht darauf nicht ein, wo dieser Fall explizit erläutert wird.

Weiß jemand von Euch darüber Bescheid?

Ich wäre über ein Lösung dieser quälende Frage sehr froh!:wink:

Seit der Neuregelung der steuer- und SV-freien
Ehrenamtspauschale frage ich mich folgendes:

Wann wurde die denn neugeregelt? War mal im Gespräch - ist aber nie Gesetz geworden!

E.

Hallo,

Zum Nachlesen ein Schreiben vom BMF:

[http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF__Starts…](http://www.bundesfinanzministerium.de/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/227.html)

Für dich sind Nr. 5 und 6 interessant.

Und noch die Geringfügigkeitsrichtlinie:

[http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_9694/Sh…](http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_9694/SharedDocs/de/Inhalt/Zielgruppen/02 arbeitgeber steuerberater/03 publikationen/Gemeinsame Rundschreiben der SV/2009/2009__geringfuegigkeitsrichtlinien.html)

Hier lesenswert S. 28, Ziffer 2.2.1.6 und die dazugehörigen Beispiele (eins mit gleichzeitiger Tätigkeit als Platzwart und Übungsleiter)
In Kurzfassung: Sofern die beiden Beschäftigungen vertraglich, entgeltlich, ausübungstechnisch, etc. voneinander getrennt sind, können die Freibeträge nebeneinander gewährt werden.

Nebenberuflichkeit muss natürlich auch gewahrt sein und der Rest.

Greetz
S_E

Wann wurde die denn neugeregelt? War mal im Gespräch - ist
aber nie Gesetz geworden!

Hm, also der Höchstbetrag des § 3 Nr. 26 EStG wurde von 1.848,00 Euro auf 2.100,00 Euro erhöht und gleichzeitig wurde der § 3 Nr. 26a EStG eingeführt.

Ist das keine Neuregelung?

Hallo,

Ist das keine Neuregelung?

in Anbetracht dessen, wie jeder zeitlich den Begriff „Neuregelung“ betrachtet, lässt sich diese Frage wohl kaum eindeutig beantworten…im Vergänglichkeitsmaßstab des Steuerrechts gesehen, hat das schon einen Bart =)

LG
S_E

Hallo S_E!

Wow, da kennt sich jemand gut aus. Vielen Dank für die Hinweise auf die Dokumente! Das klärt ja genau meine Frage.

Nochmals vielen Dank!

Hallo,

Wow, da kennt sich jemand gut aus.

Ich bemühe mich. Man muss nur wissen wo es steht =)

Grundsätzlich würde ich die Frage aber eher so beantworten, dass es einmal den Freibetrag nach Nr. 26 gibt und nach Nr. 26a. Also verschiedene Vorschriften. Und nirgends steht ein direktes Verbot, dass beide nicht nebeneinander gewährt werden können. Zumindest hab ich das noch nicht gefunden. Also ist es erlaubt, unter Einhaltung der Vorschriften.

LG
S_E

Ja, das habe ich jetzt auch so verstanden.
Vielen Dank nochmals!