Hallo,
also haben wir hier einmal
- geringfügige Beschäftigung mit 2.500 Euro
- geringfügige Beschäftigung als Übungsleiter mit einem Verdienst von 2.100 Euro Freibetrag und 600 Euro oben drauf?
Wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen ohne eine Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, so liegt insgesamt ja nur die Geringfügigkeit vor, wenn das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen monatlich nicht mehr als 400 Euro beträgt.
Ausdrücklich sagt aber § 14 SGB IV:
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
Folglich ist die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG kein Arbeitsentgelt und bleibt bei der Zusammenrechnung außen vor.
Damit hätten wir für die Prüfung der Geringfügigkeit nur noch die 2.500 Euro und die 600 Euro, zusammen 3100 Euro.
Damit wären beide Beschäftigungen noch als geringfügig einzustufen, sofern natürlich beide ganzjährig vorgelegen haben und eine nicht z.B. nur von März bis August.
Der Verein muss im übrigen die 600 Euro, die den Freibetrag übersteigen, als stino geringfügige Beschäftigung anmelden und auch entsprechende Beiträge bezahlen.
Greetz
S_E