Übungsleiterfreibetrag

Hallo,
was passiert wenn man als Student mit zusätzlichem Minijob (Verdienst ca 2500) im letzten Jahr mit etwa 600 € über den Übungsleiterfreibetrag von 2100 € gekommen (Arbeit im Sportverein)? (Gesamt-Verdienst also 5200)
Müssen Steuern, Sozialabgaben oder sonstiges gezahlt werden? Gibt es da irgendwelche Schwierigkeiten?
Oder gilt das erst, wenn man über 8000 € im Jahr kommt?
Muss der Verein den Übungsleiter dann als Minijob anmelden und selber was zahlen?

Danke im Vorraus für Antworten

Liebe Grüße

Hallo,

also haben wir hier einmal

  1. geringfügige Beschäftigung mit 2.500 Euro
  2. geringfügige Beschäftigung als Übungsleiter mit einem Verdienst von 2.100 Euro Freibetrag und 600 Euro oben drauf?

Wenn mehrere geringfügige Beschäftigungen ohne eine Hauptbeschäftigung ausgeübt werden, so liegt insgesamt ja nur die Geringfügigkeit vor, wenn das Arbeitsentgelt aus allen Beschäftigungen monatlich nicht mehr als 400 Euro beträgt.

Ausdrücklich sagt aber § 14 SGB IV:

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nummer 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.

Folglich ist die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG kein Arbeitsentgelt und bleibt bei der Zusammenrechnung außen vor.

Damit hätten wir für die Prüfung der Geringfügigkeit nur noch die 2.500 Euro und die 600 Euro, zusammen 3100 Euro.

Damit wären beide Beschäftigungen noch als geringfügig einzustufen, sofern natürlich beide ganzjährig vorgelegen haben und eine nicht z.B. nur von März bis August.

Der Verein muss im übrigen die 600 Euro, die den Freibetrag übersteigen, als stino geringfügige Beschäftigung anmelden und auch entsprechende Beiträge bezahlen.

Greetz
S_E

danke für die antwort.
wenn der verein es anmelden muss, kommen auf den übungsleiter aber keine kosten zu, habe ich das so richtig verstanden? das muss dann ausschließlich der verein übernehmen?

wenn der verein es anmelden muss, kommen auf den übungsleiter
aber keine kosten zu, habe ich das so richtig verstanden? das
muss dann ausschließlich der verein übernehmen?

Jein.

Die Pauschalbeiträge zur RV und KV hat der Arbeitgeber zu tragen, eine Abwälzung auf den Arbeitnehmer ist nicht möglich.

Was aber abgewälzt werden kann ist die Steuer. Bei einer geringfügigen Beschäftigung kann die Steuer nach der Lohnsteuerkarte erhoben werden oder 2 % Pauschalsteuer.

Es soll wohl geringfügig Beschäftigte geben, die nach der Lohnsteuerkarte besteuern, aber ich kann mich adhoc an keinen Fall erinnern, wo ich das mal gesehen habe. Die Pauschalsteuer ist da einfacher zu handhaben für den Arbeitgeber - keine Steuerklasse eingeben, keine Kinderfreibeträge, etc. Einfach 2 % berechnen und fertig.

Greetz
S_E