Übungsleiterfreibetrag auch private Hochschulen?

Hallo,

ich schreibe gerade eine Ausarbeitung über den „Übungsleiterfrei-betrag“.

Generell ist es ja nebenberuflichen Dozenten möglich, innerhalb eines bestimmten Rahmens den sog. Übungsleiterfreibetrag zu nutzen (EUR 2.100) steuerfrei.

Diese Regelung verstehe ich nicht ganz. Wäre es zum Beispiel auch möglich, nebenberufliche Dozententätigkeiten auch an privaten, staatlich anerkannten Hochschulen darunter zu fassen, oder sollen nur Tätigkeiten an echten öffentlichen Schulen/Hochschulen darunter fallen. Wo finde ich etwas dazu?

Grüße

NoekNoek

Hallo,

Hi
die Frage verstehe ich insofern nicht,
als das Google und Yahoo und und und als Suchmaschinen zu der Frage gute Seiten herausgeben
z.B.
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-u…

Hallo,

die Antwort verstehe ich deshalb nicht, weil die besagten google-Fundstellen meine frage auch nicht beantworten.

Wenn es z.B. heißt:

„im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, (Hoch-)Schulen, Volkshochschulen, Kammern etc.) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung“

Ist dann eine private staatlich anerkannte Hochschule eine „vergleichbare Einrichtung“ und würden solche Nebeneinkünfte dann unter den Übungsleiterfreibetrag fallen??

Grüße

NoekNoek

Literatur zur Übungsleiter-Pauschale
Hi !

Wo finde ich etwas dazu?

Die „Übungsleiter-Pauschale“ selbst findet sich in § 3 Nr. 26 EStG.

Hinweise zur Verwaltungsmeinung finden sich in einigen BMF-Schreiben und vor allem in der Lohnsteuer-Richtlinie 3.26

In den Kommentaren (Schmidt, Lippross, Kirchhof) und Großkommentaren (Herrmann/Heuer/Raupach, Blümich, Frotscher), die jeweils nach der Gesetzessystematik mit Nummern abgearbeitet werden, findet sich auch einiges zu diesem Thema.

BARUL76

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ich schreibe gerade eine Ausarbeitung über den
„Übungsleiterfrei-betrag“.

Darf ich erfahren, für wen oder was Sie das schreiben? Es scheint ja sehr oberflächlich zu sein denn da wäre zuvor ein Blick ins Gesetz nicht schlecht. Hier haben Sie aber da wohl noch garnicht reingeschaut, wie mir scheint.

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html

§ 3 Nr. 26 EStG beantwortet alle Ihre Fragen.

Diese Regelung verstehe ich nicht ganz. Wäre es zum Beispiel
auch möglich, nebenberufliche Dozententätigkeiten auch an
privaten, staatlich anerkannten Hochschulen darunter zu
fassen, oder sollen nur Tätigkeiten an echten öffentlichen
Schulen/Hochschulen darunter fallen. Wo finde ich etwas dazu?

Im Gesetz heißt es:

im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung)

Und darunter fällt die private Hochschule nicht, auch wenn sie staatlich anerkannt ist.

Das geht auch aus der hier bereits von BARUL verkündeten Richtlinie hervor:

http://www.steuerlinks.de/richtlinie/lstr-2008/r3.26…