Guten Abend,
wenn auf der Überweisung statt Übungsleiterpauschale „Vergütung Ehrenamt“ steht, wird das trotzdem als solche anerkannt?
Die ist es nämlich.
Beste Grüße
Michael
Guten Abend,
wenn auf der Überweisung statt Übungsleiterpauschale „Vergütung Ehrenamt“ steht, wird das trotzdem als solche anerkannt?
Die ist es nämlich.
Beste Grüße
Michael
Leider nicht mein fachgebiet, ich berate vorwiegend bei Fragen zu Steueroptimierung offshore und kapitalanlagen
Hi,
dürfte kein Problem darstellen-in Verbindung mit der Vereinbarung.
Beste. Gruesse
Die Ehrenamtspausche kann man erhalten, wenn man für Vereine oder Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke nach § 5 Abs.1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ehrenamtlich tätig ist und wenn die Satzung eine pauschale Vergütung für die ehrenamtliche Tätigkeit vorsieht. Wenn es nicht in der Satzung steht, dann kann auch nichts gezahlt werden.
Die Übungsleiterpauschale kann man erhalten, wenn man als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in der Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen nebenberuflich (also nicht im Hauptberuf) tätig wird. Auch die Übungsleiterpauschale muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden. Sie kann maximal 2400 Euro p.a. betragen.
Hallo,
es tut mir leid, aber ich verstehe die Frage nicht.
Falls es darum geht, ob ein Finanzamt die Bezeichnung „glaubt“, wäre ich zuversichtlich. Ich sehe aber nicht, welche steuerlichen Auswirkungen die Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen hätte. Einnahme ist Einnahme.
Sorry…
Roger
Ja, ich denke, das dürfte kein Problem sein, ggf. würde ich dem Finanzamt einen Dreizeiler beilegen, in dem Sie das wie hier Erläutern, so könnten Sie sogar ggf. eine Rückfrage umgehen.
Hallo,
der Text auf der Überweisung ist nicht maßgebend. Relevant ist, dass die steuerlichen Vorgaben zum Erhalt der Übungsleiterpauschale gegeben sind. Der Text auf der Überweisung könnte ein Anhaltspunkt sein, dass es nicht so ist, wenn das Finanzamt es wissen will, muss der Verein eben eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, in der steht, was genau Sie dort gemacht haben bzw. für was genau das Geld vezahlt wurde. Aber das erst bei Nachfrage.
Gutes Gelingen
Barbara
Das sollte eigentlich kein Problem sein. Trotzdem können Sie natürlich darauf hinwirken, dass die Institution, die Ihnen die Pauschale zahlt, sie sicherheitshalber auch als solche deklariert.
Mit der Überarbeitung des Ehrenamtsgesetzes wurde die ehrenamtliche Tätigkeit und daraus resultierende Bezüge generell steuerlich besser gestellt, unabhängig ob dies Übungsleiterpauschalen oder sonstige Vergütungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit gemeinnütziger Vereine betrifft. Aus diesem Grund sollte dies bei der steuerlichen Berücksichtigung unerheblich sein. Die Bestätigung der Gemeinnützigkeit des vereins sollte aber in jedem Fall beigefügt werden. Die Vereine haben diese Bescheinigung immer grifbereit und geben in aller Regel auch eine Bescheinigung über die im Kalenderjahr ausgezahlten Vergütungen heraus, so das die einzelnen Belege nicht mit eingereicht werden müssen (aber können).
Hallo Michael,
nein das geht nicht. Ein Ehrenamt wird nicht vergütet. Da muß schon Übungsleiterpauschale stehen.
Hallo,
wüßte nicht was gegen die Anerkennung spricht.
viele Grüße
Grit