Übungsleiterpauschale Menschen mit Behinderung

Hallo,

nehmen wir an, jmd studiert, bezieht Bafög und arbeitet auf 400€ Basis im betreuten Wohnen. Nun möchte er für einen Klienten private Sprachförderung/unterstützte Kommunikation anbieten. Der Klient würde dafür bezahlen. Meine Frage ist: Kann die „Betreuungsperson“ das als Übungsleiterpauschale geltend machen? Sie wäre dann ja „bei dem Klienten“ angestellt und dieser ist ja kein gemeinnütziger Verein o.ä.??
Der Klient (bzw. sein gesetzlicher Betreuer) bräuchte von der „Betreuungsperson“ eine Rechnung der erbrachten Leistung, das sind im Monat 200€, passt also genau mit der neuen Regelung (2400€ im Jahr steuerfrei)

Hallo,
abgesehen davon, dass die neuen Regelungen noch nicht durch sind (das Jahressteuergesetz ist mW gestern erst mal gescheitert) liegt durch diesen „Privatunterricht“ eine feiberufliche Tätigkeit vor. Diese ist durch die ÜL-Pauschale nicht abgedeckt und somit nicht steuerfrei.

Gruß
HaWeThie

Hallo,

abgesehen davon, dass die neuen Regelungen noch nicht durch sind (das Jahressteuergesetz ist mW gestern erst mal gescheitert) liegt durch diesen „Privatunterricht“ eine feiberufliche Tätigkeit vor. Diese ist durch die ÜL-Pauschale nicht abgedeckt und somit nicht steuerfrei.

Auch wenn es am Ergebnis nicht ändert, so ist doch lediglich die neue Höhe gescheitert. Solange gilt eben erstmal noch die alte. Daneben ist die Pauschale keiner bestimten Einkunftsart zugeordnet. Also kann auch der Anwalt, Arzt oder meinetwegen auch Lehrer in diesem Sinne tätig werden. Daneben natürlich auch Gewerbetreibende oder nichtselbstständig Beschäftigte.

Grüße

Ähem, damit wir uns richtig verstehen:
Die Übungsleiterpauschale gilt nur für Übungsleiter, Trainer etc. in einem Verein (darum heißt sie ja so).
Es ist nicht so, dass jemand in einem anderen Beruf bis zur Höhe der ÜL-Pauschale steuerfrei tätig werden kann.
(der „normale“ Freibetrag sei jetzt mal ausgeklammert)

Hallo,

Die Übungsleiterpauschale gilt nur für Übungsleiter, Trainer
etc. in einem Verein (darum heißt sie ja so).

das hast Du wohl falsch verstanden. Schau mal: http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbungsleiterpauschale. Es gibt wesentlich mehr Möglichkeiten zur Anwendung.
Gruß
Otto_

Genau,
demnach ist es also möglich für einen Verein/ öffentliche Einrichtung etc. Kurse anzubieten, soweit diese z.B. die geistige Entwicklung der Kurteilnehmer fördert. In dem Fall wäre das ja so, nur dass der Klient keine Einrichtung ist, er wohnt aber in einer… die Frage ist also, ob das „offiziell“ über die Einrichtung abgerechnet wird, obwohl er das ja privat bezahlen würde…

Hallo,

Ähem, damit wir uns richtig verstehen:
Die Übungsleiterpauschale gilt nur für Übungsleiter, Trainer etc. in einem Verein (darum heißt sie ja so).

Naja, das mit den landläufigen Bezeichnungen ist immer so eine Sache. Ein Minijob muss auch nicht klein sein. Möglicherweise waren bei der Einführung nur Übungsleiter umfasst. Inzwischen sind eben von diesem Freibetrag Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten , aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts […] fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 100 Euro im Jahr erfasst. http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html
Es geht also längst nicht mehr nur um Übungsleiter. Wichtig ist vor allem der Auftraggeber.

Es ist nicht so, dass jemand in einem anderen Beruf bis zur Höhe der ÜL-Pauschale steuerfrei tätig werden kann.

Na doch. Auch der Anwalt/Arzt darf an der Uni Vorlesungen geben oder im Kirchenverein einen Vortrag zum Thema Erbrecht/Patientenverfügung halten und kann diese daraus resultierenden Einnahmen bis zur Höhe von 2.100€ steuerfrei als ÜL-Pauschale kassieren. Im zweiten Satz wird dann auch deutlich, dass dies eben nicht auf abhängig Beschäftigte begrenzt ist: Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden […].
Betriebsausgaben sind ja offenkundig etwas, womit der Arbeitnehmer nichts zu tun hat.

Grüße

Da nähern wir uns doch.
Mir ist schon klar, dass die ÜL-Pauschale auch nicht nur für ÜL gilt - aber auch, dass man nicht „einfach so“ die Pauschale in Anspruch nehmen kann.
Da steht doch was von „für eine jur.Person…“.
Also: wenn ich als „Privattrainer“ Leuten das Tanzen bei bringe, dann muss ich die Einnahmen voll versteuern.
Wenn ich das Ganze als Trainer im Verein mache, kann ich die ÜL-Pauschale in Anspruch nehmen.

Gilt auch für andere Tätigkeiten…

Gruß
HaWeThie