Übungsleiterpauschale möglich?

Hallo,
eine Frau ist Hausfrau. Gleichzeitig verdient sie in einem Minijob als Pädagogische Mitarbeiterin an einer Grundschule etwas dazu. Wenn sie diese Stelle mit mehr Arbeitsstunden pro Woche aufstockt, kommt sie über die Minijobgrenze (450€, richtig?).
Wird dann eigene Krankenversicherung (sie ist beim Ehemann familienversichert), Sozialversicherung etc. fällig?
Gilt die Übungsleiterpauschale oder ist das gar nicht nebenberuflich, weil sie ja gar keinen (bezahlten) Hauptberuf hat?
Muss dann auf jeden Fall jährlich zeitnah eine Steuererklärung abgegeben oder kann das (wie bisher) maximal 4 Jahre hinausgezögert werden?
Gruß
Spora Disch

Hallo!

Die Grenze der Nebenberuflichkeit im Sinne der Übungsleiterpauschale liegt bei etwa 30 % des Zeitaufwands für eine hauptberufliche Beschäftigung.

Die Übungsleiterpauschale ist bis 2.400 € im Jahr anwendbar, darüber hinaus sind die Einkünfte als nichtselbständige oder als selbständige Einkünfte zu erklären.

Bei selbständigen Einkünften über 410 € im Jahr besteht Steuererklärungspflicht, die Steuererklärungen sind dann bis Ende Juli des Folgejahres abzugeben, bei Abgabe über einen Steuerberater bis Ende Februar des Zweitfolgejahres.

Schöne Grüße!

Hallo,
Danke schon mal für Deine Antwort. Leider habe ich das noch nicht richtig verstanden.

Hausfrau zählt als hauptberufliche Beschäftigung, auch wenn sie dafür gar nicht (in Geld) bezahlt wird?

Sie ist beim Land angestellt, das ist doch dann nicht selbständig und die Steuern würden direkt (Lohnsteuerklasse 5 in diesem Fall) abgeführt, richtig?
Dann bestünde doch auch nicht die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung und man kann sich wie bisher Zeit damit lassen, richtig?

Soll ich die Frage zur Kranken- und Sozialversicherungspflicht lieber nochmal neu in den dafür zuständigen Brettern stellen?
Gruß
Spora Disch

Vielleicht ist das hilfreich:


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Nein, natürlich nicht. Es geht um die Beschäftigung, die als Übungsleitertätigkeit ausgeübt wird. Wenn diese Beschäftigung hauptberuflich ausgeübt wird, beispielsweise ein Englischlehrer an einer privaten Nachhilfeschule, der nebenbei noch Englisch an einer Volkshochschule unterrichtet, dann kann die Volkshochschultätigkeit nicht als Nebentätigkeit betrachtet werden.

Richtig. Allerdings knackt sie dann wohl das Nebenberuflichkeitskriterium und fällt as der Übungsleiterpauschale raus.

Wenn der Ehemann auf Steuerklasse III arbeitet, besteht eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen und die Abgabefrist 31.7. des Folgejahres bzw. 28.02. des Zweitfolgejahres greift.

Bei verspäteter Abgabe droht ein Verspätungszuschlag, außerdem erzwingen die Finanzämter gerne die Abgabe durch Zwangsgeldandrohungen.

Wenn Sie als Midijob (keine kurzfristige Beschäftigung, keine studentische Aushilfe o.ä.) über 450 € im Monat verdient, ist sie automatisch Sozialversicherungspflichtig. Damit fällt sie natürlich auch aus der Familienversicherung raus, weil sie selbst versichert ist.

Schöne Grüße

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Hallo,
herzlichen Dank euch beiden! Ich glaube, ich habe jetzt einen Überblick.

Wenn ich mir das alles so anschaue, wäre die Ehefrau mit dem Klammerbeutel gepudert., wenn sie ihre Stunden (wie aktuell angeboten) gerade knapp über die Grenze zum Midijob anheben würde. Da hat sie hinterher ja bei mehr Arbeit weniger auf dem Konto als vorher, ohne irgendeinen Vorteil zu bekommen.

Sieht mir stark nach einem Arbeitsverhinderungs- und Kopfschüttelgesetz aus…
Gruß
Spora Disch