Hallo,
ich hatte das so verstanden dass die Übungsleiterpauschale nicht für soz.vers.-pflichtige Angestellte gilt. Dem ist anscheinend nicht so? Ganz sicher? 
Also, dass möchte ich so pauschal nicht bejahen. Da es um Einkommensteuer geht, ist auch nicht unbedingt die Sozialversicherungspflicht ein Kriterium. Das würde ja etwa beamtete Lehrer, 400€-Jobber oder Selbstständige nicht einschließen. Besser wäre daher wohl die grundsätzliche Einkommensteuerpflichtigkeit geeignet. Somit wird dann auch klar, dass etwa Lehrer nicht einfach so 2.100€ ihrer Arbeitseinkünfte per ÜL-Pauschale kürzen können, wenn es über Lohnsteuerkarte, also die normale Gehaltszahlung abgewickelt wird. Es ist jedoch durchaus möglich beim gleichen Auftraggeber zunächst für 2.100€ zu arbeiten und dafür die ÜL-Pauschale in Anspruch zu nehmen und das darüber hinaus gehende als 400€-Job oder ganz normales Arbeitsverhätnis im Sinne der Lohnsteuerpflichtgigkeit abzurechnen. Das muss dann aber eben auch so abgerechnet werden. Also beispielsweise könnte man pro Monat (2.100/12 =) 175€ separat abrechnen und das darüber hinausgehende als 400€-Job oder ganz normales Beschäftigungsverhältnis abrechnen. In der Regel wissen das die Auftraggeber auch ziemlich genau und man könnte nachfragen. Für Selbstständige gilt naturgemäß das Gleiche. 2.100€ können über die ÜL-Pauschale abgerechnet werden und der Rest sind dann eben normale Betriebseinnahmen.
(Ist für den Frager aber wie du sagtest eh egal, da es sich um keine Lehrtätigkeit handelt.)
Ja, und wie Betreuung, Erziehung oder eine vergleichbare Tätigkeit klingt es auch nicht.
Grüße