Übungsleiterpauschale und Uni-Projekt

Guten Abend,

mich beschäftigt momentan eine theoretische Frage. Angenommen, ein Student möchte zusätzlich zu seinem Minijob auf 400 € - Basis eine Tätigkeit als HiWi aufnehmen. Es gehe dabei um ein Forschungsprojekt, welches inhaltlich zum Studium des Studenten passe.
Fiele eine solche Tätigkeit unter die sogenannte Übungsleiterpauschale, sodass die Tätigkeit an der Uni bzgl. Kindergeld und BAföG unberücksichtigt bliebe (sofern die Grenze von 2100 € jährlich nicht überschritten würde)? Oder fiele tatsächlich bloß eine Tätigkeit als Tutor unter die Pauschale?

Der Einfachheit halber sei es zudem so, dass die Gesamtarbeitszeit 86 Stunden monatlich nicht überschreitet.

Gruß

Hallo, auch als Tutor fällt man nicht unter die Übungsleiterpauschale!

Hallo,

dann ging ich wohl fälschlicherweise davon aus, dass dem so wäre. Damit hat sich dann ja wohl auch das Thema erledigt… :wink:

Hallo,

dann ging ich wohl fälschlicherweise davon aus, dass dem so wäre. Damit hat sich dann ja wohl auch das Thema erledigt… ;

Also für eine Tutorentätigkeit an einer öffentlichen Uni kann durchaus dieser Freibetrag für Übungsleiter in Anspruch genommen werden, da hier alle Bedingungen nach § 3 Nr. 26 EStG erfüllt sind. Jedenfalls kann ich dies aus eigener Erfahrung für das vergangene Jahr so behaupten. Bei einem Forschungsprojekt dürfte es jedoch daran fehlen, dass man quasi irgendwie anderen Leuten gezielt etwas beibringt, vermittelt, lehrt usw.

Grüße

Hallo,

ich hatte das so verstanden dass die Übungsleiterpauschale nicht für soz.vers.-pflichtige Angestellte gilt.
Dem ist anscheinend nicht so? Ganz sicher? :wink:

(Ist für den Frager aber wie du sagtest eh egal, da es sich um keine Lehrtätigkeit handelt.)

Gruß
Granini

Hallo,

ich hatte das so verstanden dass die Übungsleiterpauschale nicht für soz.vers.-pflichtige Angestellte gilt. Dem ist anscheinend nicht so? Ganz sicher? :wink:

Also, dass möchte ich so pauschal nicht bejahen. Da es um Einkommensteuer geht, ist auch nicht unbedingt die Sozialversicherungspflicht ein Kriterium. Das würde ja etwa beamtete Lehrer, 400€-Jobber oder Selbstständige nicht einschließen. Besser wäre daher wohl die grundsätzliche Einkommensteuerpflichtigkeit geeignet. Somit wird dann auch klar, dass etwa Lehrer nicht einfach so 2.100€ ihrer Arbeitseinkünfte per ÜL-Pauschale kürzen können, wenn es über Lohnsteuerkarte, also die normale Gehaltszahlung abgewickelt wird. Es ist jedoch durchaus möglich beim gleichen Auftraggeber zunächst für 2.100€ zu arbeiten und dafür die ÜL-Pauschale in Anspruch zu nehmen und das darüber hinaus gehende als 400€-Job oder ganz normales Arbeitsverhätnis im Sinne der Lohnsteuerpflichtgigkeit abzurechnen. Das muss dann aber eben auch so abgerechnet werden. Also beispielsweise könnte man pro Monat (2.100/12 =) 175€ separat abrechnen und das darüber hinausgehende als 400€-Job oder ganz normales Beschäftigungsverhältnis abrechnen. In der Regel wissen das die Auftraggeber auch ziemlich genau und man könnte nachfragen. Für Selbstständige gilt naturgemäß das Gleiche. 2.100€ können über die ÜL-Pauschale abgerechnet werden und der Rest sind dann eben normale Betriebseinnahmen.

(Ist für den Frager aber wie du sagtest eh egal, da es sich um keine Lehrtätigkeit handelt.)

Ja, und wie Betreuung, Erziehung oder eine vergleichbare Tätigkeit klingt es auch nicht.

Grüße

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Vielen Dank, ElBuffo! :smile: