UG - Kleingewerberegelung - Rechnungsstellung

Hallo,
ich hoffe, dass ich hier Richtig bin.
Nehmen wir an, jemand betribt eine Unternehmergesellschaft.
Im Moment ist die UG als Kleingewerbe eingestuft (also im Moment noch keine Umsatzsteuer ID). Welche Information muss dann auf eine Rechnung? (Die regulre Steuernummer vom Finanzamt oder kann man die Steuernummer dann „weglassen“)?

Grüße
Thommy

Im Moment ist die UG als Kleingewerbe eingestuft (also im
Moment noch keine Umsatzsteuer ID). Welche Information muß
dann auf eine Rechnung? (Die reguläre Steuernummer vom
Finanzamt oder kann man die Steuernummer dann „weglassen“)?

Ja ja, die Kleingewerbe…

Ich nehme an, es ist ein Kleinunternehmer (§ 19 UStG) gemeint.

Gemäß § 14 UStG muß die umsatzsteuerliche Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identnummer des Unternehmens auf der Rechnung enthalten sein.

Da aber der Rechnungsempfänger keine Vorsteuer aus der Rechnung von Kleinunternehmern abziehen kann, ist es m. E. nicht weiter tragisch, wenn in diesem Fall keine der beiden Steuernummern angegeben ist. Zumindest ist es für den Rechnungsempfänger kein zivilrechtlich durchsetzbarer Zahlungsverweigerungsgrund, wenn die Nummern fehlen, da ihm hieraus kein Schaden entsteht.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

§ 26a UStG nicht vergessen
Hi !

Welche Angaben (aus umsatzsteuerlicher Sicht) in eine Rechnung gehören, kann man in § 14 Abs. 4 UStG nachlesen.http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html Dort findet sich in der Nummer 2 der Hinweis, dass eine erteilte Steuernummer oder USt-ID auf die Rechnung gehört.

Ist die Steuernummer auf dem Abrechnungspapier nicht enthalten, handelt es sich im umsatzsteuerlichen Sinne nicht um eine (ordnungsgemäße) Rechnung. Über § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__26a.html kann daher eine Ordnungswidrigkeit vorliegen mit der Folge, dass für jede falsche „Rechnung“ ein Bußgeld von bis zu € 5.000,00 festgesetzt werden kann.

BARUL76

.

Ist die Steuernummer auf dem Abrechnungspapier nicht
enthalten, handelt es sich im umsatzsteuerlichen Sinne nicht
um eine (ordnungsgemäße) Rechnung. Über § 26a Abs. 1 Nr. 1
UStG http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__26a.html
kann daher eine Ordnungswidrigkeit vorliegen mit der Folge,
daß für jede falsche „Rechnung“ ein Bußgeld von bis zu €
5.000,00 festgesetzt werden kann.

Das wage ich zu bezweifeln, da nur von Rechnung als solcher geschrieben steht. Es soll m. E. ein Abrechnungspapier über die erbrachte Lieferung bzw. Leistung erstellt werden, damit der Vorgang dokumentiert wird. Die Ordnungsmäßigkeit in Bezug auf die Steuernummer ist nicht in diesem § sanktioniert.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

1 Like

Dankeschön!
.