Uhr-reparatur - gewährleistung oder garantie-fall?

hallo
ich habe ein Frage zu folgendem Szenario ob eine Reperatur in die Gewährleistung oder in die Garantie fällt:

P kauft sich eine Uhr. Diese soll 50m wasserdicht sein. P geht nach einem Jahr mit der Uhr schwimmen (nicht tauchen). Die Uhr beschlägt von innen.
P bringt die Uhr zum Verkäufer, sie wird eingeschickt und repariert.
Nach fast einem weitern Jahr das gleiche - schwimmen - beschlagen - Reparatur. [P ist erzürnt da die Reparatur jedes mal 1 Monat dauert.]

A.)
Erfolgt die Reparatur der Uhr aus 1.Garantie oder 2.Gewährleitung?
Ist zweiteres der Fall stehen P meines Wissens auf die ausgetauschten/ reparierten Teile wieder eine gesetzliche Gewährleistung von 2Jahren zu - bei ersterem nicht.

B.)
Meines (Internet-)Wissens könnte P auch keine Verlängerung der Garantie/Gewährleistung -je nachdem um was es sich handelt- auf Grund der langen Reparaturzeit geltend machen.

Liege ich richtig (B) bzw. ist es ein Garantie- oder Gewährleistungsfall (A)?

Hallo,

ich habe ein Frage zu folgendem Szenario ob eine Reperatur in
die Gewährleistung oder in die Garantie fällt:

besteht denn überhaupt eine Garantie?

P kauft sich eine Uhr. Diese soll 50m wasserdicht sein. P geht
nach einem Jahr mit der Uhr schwimmen (nicht tauchen). Die Uhr
beschlägt von innen.

Womit ihm zum einen die Beweislast obliegt, dass der Fehler auf einen Sachmangel zurückzuführen ist und dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

P bringt die Uhr zum Verkäufer, sie wird eingeschickt und
repariert.

Wenn eine Garantie besteht, dann vermutlich auf Grund dieses Anspruchs, ansonsten sehr kulant vom VK.

Nach fast einem weitern Jahr das gleiche - schwimmen -
beschlagen - Reparatur. [P ist erzürnt da die Reparatur jedes
mal 1 Monat dauert.]

A.)
Erfolgt die Reparatur der Uhr aus 1.Garantie oder
2.Gewährleitung?

Wie gesagt: Besteht überhaupt eine Garantie? Kann bzw. konnte der Käufer den Nachweis über die Mangelhaftigkeit bei Übergabe (s.o.) erbringen. Ich würde mal von einem Garantieanspruch ausgehen.

Ist zweiteres der Fall stehen P meines Wissens auf die
ausgetauschten/ reparierten Teile wieder eine gesetzliche
Gewährleistung von 2Jahren zu - bei ersterem nicht.

Dein Wissen täuscht Dich.

B.)
Meines (Internet-)Wissens könnte P auch keine Verlängerung der
Garantie/Gewährleistung -je nachdem um was es sich handelt-
auf Grund der langen Reparaturzeit geltend machen.

Gewährleistung bezieht sich immer auf die Mangelfreiheit bei Gefahrübergang. Da kann man nichts verlängern. Im Garantiefall gilt, was der Garant in den Bedingungen definiert.

Gruß

S.J.

Hallo!

P kauft sich eine Uhr. Diese soll 50m wasserdicht sein. P geht
nach einem Jahr mit der Uhr schwimmen (nicht tauchen).

Die Angabe „50m“ bezieht sich auf den Druck, der in 50m Tiefe herrscht, also 5 bar. 5 bar kann man mit einer entsprechende Düse auch mit dem Gartenschlauch erreichen. Oder uU auch mnit entsprechend kräftigen Schwimmbwegungen. Deswegen istz es fraglich, ob wirklich ein Mangel vorliegt.

Gruß,
Max

Das ist wieder ein anschauliches Beispiel dafür, dass man Rechtsgebiete im Grunde nicht isoliert erlernen kann. Das gilt auch und seit der Schuldrechtsreform ganz besonders für das Gewährleistungsrecht, denn ein eigenes Gewährleistungsrecht gibt es gar nicht mehr, sondern es gibt v.a. Verweise auf allgemeine Rechtsvorschriften.

Darum ist das hier falsch:

Gewährleistung bezieht sich immer auf die Mangelfreiheit bei
Gefahrübergang. Da kann man nichts verlängern.

Was man verlängern kann, ist die Gewährleistungszeit, bei der es sich lediglich um eine Verjährungsfrist handelt. Der Knackpunkt ist die Frage, ob die Nacherfüllung nicht ein Anerkenntnis i.S.v. § 212 BGB ist. Der BGH hält das zu Recht für eine Frage des Einzelfalls:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…

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