Uhr während Garantiezeit 5 x defekt

Liebe Experten!

Am 18.6.2010 wurde eine Damen-Arbanduhr für 170,- € gekauft.

Seitdem war sie 5 x defekt und jedesmal 2-4 Wochen zur Reparatur.

Bei der 4. Reparatur wurde das Uhrwerk ausgetauscht, bei der 5.Reparatur hieß es zunächst, die ganze Uhr wird ausgetauscht, sie wurde dann aber doch nochmal repariert.

Nun ist sie wieder kaputt.

Kann der Kunde jetzt noch auf Kaufpreiserstattung bestehen, falls es diesmal wieder keine neue Uhr gibt? Eine weitere Reparatur will er nicht akzeptieren.

Danke und Grüße, Noi

Hallo,

Am 18.6.2010 wurde eine Damen-Arbanduhr für 170,- € gekauft.

Seitdem war sie 5 x defekt und jedesmal 2-4 Wochen zur
Reparatur.

Garantie oder Gewährleistung?

Wo/bei wem wurde gerügt? Wer hat repariert?

Wann genau wurde gerügt?

Immer der gleiche Fehler?

Gruß

S.J.

Hallo!

Der Hersteller der Uhr, der hier vermutlich auch der Garantiegeber ist, muss den Kaufpreis nicht erstatten, wenn dies nicht explizit in den seinen Garantiebestimmungen vorgesehen ist.

Der Kunde kann sich jedoch auf die gesetzliche Gewährleistung des Verkäufers der Uhr berufen und eine Rückabwicklung des Kaufvertrages fordern. Dazu muss er aber nachweisen können, dass der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Kaufes vorgelegen hat und nun immer noch vorhanden ist. Sollten es verschiedene Mängel sein, muss ebenfalls der Nachweis geführt werden, dass diese zum Kaufzeitpunkt vorhanden waren. Zudem müssen die verschiedenen Mängel in ihrer Gesamtheit erheblich sein, was bei Funktionsausfällen oder -störungen wohl gegeben ist.

Gruß

Martin

Am 18.6.2010 wurde eine Damen-Arbanduhr für 170,- € gekauft.

Seitdem war sie 5 x defekt und jedesmal 2-4 Wochen zur
Reparatur.

Garantie oder Gewährleistung?

Innerhalb der Garantiezeit ist die Uhr kaputt gegangen.
Der Uhrenladen hat die Uhr dann eingeschickt zur Reparatur.

Wo/bei wem wurde gerügt? Wer hat repariert?

Vom Käufer.
Repariert hat laut Angaben des Händlers die Herstellerfirma.

Wann genau wurde gerügt?

Die genauen Termine kann ich nicht nennen.
Immer, wenn die Uhr wieder stehenblieb(?)

Immer der gleiche Fehler?

Ja.

Hoffe, diese Infos helfen weiter?

Man kann doch erwarten, dass eine Uhr für 160 Euro funktioniert und nicht alle paar Monate plötzlich stehenbleibt.

Oder hat man da als Käufer überhaupt keinen Anspruch darauf, dass die Uhr problemlos läuft?

Der Käufer dieser Uhr hat nur keine Lust mehr, alle paar Monate für einige Wochen wegen Reparatur auf die Uhr zu verzichten.

Welche Rechte hat also der Käufer?

Danke und viele Grüße, Noi

Hallo,

Garantie oder Gewährleistung?

Innerhalb der Garantiezeit ist die Uhr kaputt gegangen.

der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie scheint Dir nicht bekannt zu sein. Ein Blick in http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/entry/1152?cont… wird Dir da weiterhelfen.

Der Uhrenladen hat die Uhr dann eingeschickt zur Reparatur.

Das sagt nichts darüber, ob er oder ein ggf. existierender Garantiegeber die Leistung erbracht hat.

Wann genau wurde gerügt?

Die genauen Termine kann ich nicht nennen.
Immer, wenn die Uhr wieder stehenblieb(?)

Die genauen Termine sind uninteressant. Aber ob es nun zwei Tage, drei Monate oder 1 Jahr nach Kauf war, wäre schon interessant, denn das ist für den Anspruch wichtig.

Aber Du musst hier natürlich keine Details preisgeben, wenn Du glaubst, dass das nicht wichtig wäre. Allerdings wird Dir dann auch keiner eine seriöse Antwort geben können.

Hoffe, diese Infos helfen weiter?

Nicht wirklich. Ich habe die Details ganz sicher nicht zum Spass angefragt.

Man kann doch erwarten, dass eine Uhr für 160 Euro
funktioniert und nicht alle paar Monate plötzlich
stehenbleibt.

Erwarten kann man natürlich viel. Allerdings ist die Erwartungshaltung eines Verbrauchers nicht gleichbedeutend mit der Rechtslage.

Welche Rechte hat also der Käufer?

Der Käufer hat das Recht, dass der Verkäufer im die Kaufsache frei von Mängeln übergibt. Das und nichts anderes steht im Gesetz, nachzulesen unter http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html. Eine Stelle im Gesetz, dass eine Sache eine bestimmte Zeit zu halten hat, wird man vergeblich suchen. Dass der Defekt auf einen bereits bei Kauf bestandenen Sachmangel zurückzuführen ist, muss grundsätzlich der Käufer beweisen. Es macht somit schon einen Unterschied, ob der Defekt erstmalig nach 2 Tagen oder erst nach 16 Monaten aufgetreten ist. Relevant ist auch, wie schnell und wann der gleiche Defekt wieder aufgetreten ist. Anders könnte es aussehen, wenn vom Hersteller, Verkäufer, Importeur etc. eine Garantie eingeräumt wurde.

Ich finde es schon etwas merkwürdig, dass Du hier eine Antwort erwartest, relevante Informationen aber zurückhältst, weil Du diese für nicht wichtig erachtest.

S.J.

Hi und vielen Dank, dass du dir soviel Mühe gibst!

Darf ich zu meiner Verteidigung hervorbringen, dass ich mit der Rechtslage nicht vertraut bin und mir deshalb nicht klar ist, was du meinst.

der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie scheint
Dir nicht bekannt zu sein.

Ja, so ist es wohl. Danke für den Link!

Der Uhrenladen hat die Uhr dann eingeschickt zur Reparatur.

Das sagt nichts darüber, ob er oder ein ggf. existierender
Garantiegeber die Leistung erbracht hat.

Woran erkenne ich denn, wer der Garantiegeber ist? Ich dachte, das ist der Uhrenladen, bei dem ich die Uhr gekauft habe?
Wer kommt denn sonst noch in Frage? Der Hersteller?
Und hat der Laden dann überhaupt keine Verpflichtung?

Wann genau wurde gerügt?

Die genauen Termine sind uninteressant. Aber ob es nun zwei
Tage, drei Monate oder 1 Jahr nach Kauf war, wäre schon
interessant, denn das ist für den Anspruch wichtig.

Also das erste Mal blieb die Uhr nach ca. 1/2 Jahr stehen. Dann wieder ca. 4 Monate später. Eigentlich immer im Abstand von ein paar Monaten.
Zuletzt war sie am übernächsten Tag nach der Reparatur schon wieder stehen geblieben.

Aber Du musst hier natürlich keine Details preisgeben, wenn Du
glaubst, dass das nicht wichtig wäre. Allerdings wird Dir dann
auch keiner eine seriöse Antwort geben können.

Ich bitte nochmals um Entschuldigung. Ich wusste nicht, wie genau ich das angeben muss, weil ich nicht weiß, welchen Zusammenhang das hat.

Macht es einen Unterschied, ob die Uhr nach 4 Wochen oder nach 4 Monaten nicht mehr geht?

Nicht wirklich. Ich habe die Details ganz sicher nicht zum
Spass angefragt.

Entschuldigung, nochmal. Ich hab dich wohl nicht richtig verstanden, und ich hab eben die genauen Termine auch nicht mehr.

Man kann doch erwarten, dass eine Uhr für 160 Euro
funktioniert und nicht alle paar Monate plötzlich
stehenbleibt.

Erwarten kann man natürlich viel. Allerdings ist die
Erwartungshaltung eines Verbrauchers nicht gleichbedeutend mit
der Rechtslage.

Genau die wollte ich hier ja gerne abfragen.
Ich hab in meiner Naivität gedacht, dass ich - wenn ich eine Uhr kaufe - schon davon ausgehen kann, dass sie mal die zwei Jahre Garantiezeit übersteht, ohne kaputt zu gehen.
Geht nicht jeder erstmal davon aus, dass ein Gegenstand eine bestimmte Zeit lang hält?

Welche Rechte hat also der Käufer?

Der Käufer hat das Recht, dass der Verkäufer im die Kaufsache
frei von Mängeln übergibt. Das und nichts anderes steht im
Gesetz, nachzulesen unter
http://dejure.org/gesetze/BGB/433.html. Eine Stelle im Gesetz,
dass eine Sache eine bestimmte Zeit zu halten hat, wird man
vergeblich suchen.

Dann verstehe ich die Garantie irgendwie nicht.
Ist das nicht gleichbedeutend damit, dass man davon ausgehen kann, dass der Gegenstand 2 Jahre lang ohne Probleme funktioniert?
Du kaufst dir doch auch nicht alle 3 Wochen ne neue Waschmaschine oder alle 2 Jahre ein neues Auto, weil es nicht mehr geht.

Dass der Defekt auf einen bereits bei Kauf
bestandenen Sachmangel zurückzuführen ist, muss grundsätzlich
der Käufer beweisen. Es macht somit schon einen Unterschied,
ob der Defekt erstmalig nach 2 Tagen oder erst nach 16 Monaten
aufgetreten ist. Relevant ist auch, wie schnell und wann der
gleiche Defekt wieder aufgetreten ist. Anders könnte es
aussehen, wenn vom Hersteller, Verkäufer, Importeur etc. eine
Garantie eingeräumt wurde.

Ich finde es schon etwas merkwürdig, dass Du hier eine Antwort
erwartest, relevante Informationen aber zurückhältst, weil Du
diese für nicht wichtig erachtest.

Vielleicht kannst du einfach akzeptieren, dass ich das nicht gemacht habe, um dir das Leben schwer zu machen, sondern weil ich zu blöd war zu verstehen, wie genau ich die Angaben machen muss.

Naja. Vielleicht mag ja noch jemand anders antworten, auch wenn ich mich so blöd anstelle.

Gruß, Noi

hallo nochmal!

Ein Sachmangel wird ja folgendermaßen definier:
Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie sich für die Verwendung eignet, für die sie gemäß Kaufvertrag gedacht war oder sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet oder die Beschaffenheit aufweist, die man üblicherweise erwarten kann. Das beinhaltet auch Eigenschaften, von denen der Käufer aufgrund von Aussagen, die in der Werbung oder von Mitarbeitern des Verkäufers gemacht wurden, ausgehen kann.

Bei den von mir beschriebenen Defekten der Uhr kann man ja nicht davon ausgehen, dass die Uhr sich für die gemäß Kaufvertrag gedachte Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die man üblicherweise erwarten kann.

Oder kann ich von einer Armbanduhr nicht erwarten, dass sie die ersten paar Jahre fehlerfrei funktioniert?

Insofern weiß ich nicht, warum jetzt der Unterschied so wichtig war, wenn doch Gewährleistung ohnehin als erstes zutrifft.

Oder hab ich schon wieder was falsch verstanden?

LG Noi

Hallo,

hast du eigentlich meine Antwort weiter oben gelesen? Wenn ich mir deine aktuellen Ausführungen ansehe, wohl nicht… Hatte dir eigentlich oben versucht, mit wenigen Worten die Rechtslage zu erklären.

Dann jetzt noch mal:

Eine Garantie ist i. d. R. auf die Haltbarkeit einer Sache ausgelegt und wird meist freiwillig vom Hersteller gewährt. I. d. R. beinhaltet sie die kostenlose Reparatur und nicht mehr. Vielleicht wendet sich der Käufer mal an den Hersteller der Uhr und informiert sich über die Garantieleistungen, die dieser anbietet.

Die Gewährleistung hingegen ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie beinhaltet, dass der Verkäufer die Sache frei von Mängeln an den Kunden zu übergeben hat. Stellt der Käufer nun einen Mangel fest, kann er dies zwei Jahre lang dem Verkäufer anzeigen. Jedoch ist er in der Beweispflicht, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Das dürfte selbst mit Gutachten schwierig werden, weshalb man die Gewährleistung eigentlich in die Tonne treten kann. Allerdings ist der Staat ja zumindest ein bisschen verbraucherfreundlich und hat daher die Beweislastumkehr während der ersten 6 Monate nach Kauf festgelegt, d. h. in den ersten 6 Monaten muss einem der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Übergabe frei von Mängeln war. Kann er das nicht, wird angenommen, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen hat. Somit ist er zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies kann je nach Verhältnismäßigkeit eine Reparatur oder ein Tausch sein. Schlägt die Reparatur des gleichen Mangels mehrfach fehl, kann der Kunde die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen und somit gegen Rückgabe der Uhr das Geld zurück fordern.

Handelte es sich also hier mehrfach um den gleichen Mangel und wurde dieser innerhalb von 6 Monaten dem Verkäufer angezeigt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Trat der Mangel erst nach 6 Monaten auf und/oder handelt es sich um verschiedene Mängel, muss der Käufer das Vorliegen bei Kauf beweisen und im Falle mehrere verschiedener Mängel müssen diese in der Gesamtheit erheblich sein, was hier aber gegeben scheint.

Gruß

Martin

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Hallo,

Hi und vielen Dank, dass du dir soviel Mühe gibst!

ich muss es leider deutlich sagen: Du gibst Dir offensichtlich überhaupt keine Mühe. Hättest Du den FAQ Beitrag aufmerksam gelesen, hättest Du die ganzen Rückfragen nicht gestellt.

Ein wenig Eigeninitiative erwarte ich hier schon. Aus meiner Antwort und der FAQ geht klar hervor, dass es weder einen Anspruch auf Garantie gibt, noch dass gesetzlich geregelt ist, dass eine Sache eine bestimmte Zeit zu halten hat. Leider scheinst Du von Deiner festen Ansicht auch dann nicht abrücken zu wollen, wenn man Dir harte Fakten entgegen hält.

Gruß

S.J.

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Hallo,

Ein Sachmangel wird ja folgendermaßen definier:
Eine Sache ist frei von Mängeln, wenn sie …

Stimmt. Ist zwar völlig aus dem Zusammenhang gerissen, wenn es aber Deine falsche Meinung bestätigt…

Sei es drum…

S.J.

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