seit wann und wenn dann warum und unter welchen Bedingungen muss ein Handwerker auf seiner Rechnung auch die UID-Nummer des Re- Empfängers aufführen???
Ist das neu? hab ich was verpasst oder ist das nur ein besonderer Kundenwunsch, da der Mutterkonzern des Empfängers in Österreich liegt?
seit wann und wenn dann warum und unter welchen Bedingungen
muss ein Handwerker auf seiner Rechnung auch die UID-Nummer
des Re- Empfängers aufführen???
nach 13b wie ihn jede Baufirma kennt, darf man als Bauleistender in der Funktion als Subunternehmer keine MWSt ausweisen. Passt gar nicht auf die Frage
gegugelt hab ich schon vorher, das Archiv (dieses Miststück!) auch schon durch, muss ich eben weiter suchen
nach 13b wie ihn jede Baufirma kennt, darf man als
Bauleistender in der Funktion als Subunternehmer keine MWSt
ausweisen. Paßt gar nicht auf die Frage
Tja, der § 13 b UStG ist nicht nur für Bauleistungen an Baufirmen gedacht, lesen Sie ihn mal.
gegugelt hab ich schon vorher, das Archiv (dieses Miststück!)
auch schon durch, muß ich eben weiter suchen
Googlen Sie doch mal im UStG!
Um die Frage mal zu beantworten bzw. dies zu versuchen, würde interessant sein, für welche Leistung bzw. Lieferung die UStIdNr. des Empfängers auf die Rechnung sollte.
nach dem 13b habe ich gegugelt, aber nichts über die Erfordernis der UID des RechnungsEMPFÄNGERS auf einer Ausgangsrechnung gefunden, sondern nur über die Ausweisung der MwSt wie bereits bekannt
Auch mit den Stichworten UID und Rechnungsempfänger habe ich selbstverständlich vorher geforscht - ohne Treffer
Deshalb fragte ich hier bei Euch
Es handle sich hier um eine Bauleistung gg.über einem Kaufhaus
die Forderung könnte tatsächlich mit dem österreichischen Mutterkonzern zusammenhängen.
Das österreichische UstG regelt in § 11 (1) Pkt 2, dass bei Beträgen über € 10.000,-- (brutto - also inklusive Ust!!!)auf der Rechnung die UID des Leistungsempfängers angeführt sein muß, dies gilt allerdings nur wenn der leistende Unternehmer im Inland (hier natürlich Österreich) Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte hat.
Als diese Bestimmung eingeführt wurde (ist schon eine Weile her - kann nicht mehr genau sagen wann) wurden alle darauf gedrillt diese Bestimmung genauestens zu prüfen ist, da es sich hierbei um eines der
qualifizierten Rechnungsmerkmale handelt, die bei Nichtvorhandensein zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen.
Dabei wird das mit Sitz, gew. Aufenthalt oder Betriebsstätte oft außer Acht gelassen (vielleicht auch nur aus Vorsicht)
Würde mich freuen, wenn ich zur Klärung beitragen konnte
LG
Attergauerin