nachdem die Staatsanwaltschaft ja nun Anklage gegen Herrn
Hoeneß wegen Steuerhinzerziehung gestellt hat, liest man
allerorten, dass er zu 2mal 2 Jahren auf Bewährung verurteilt
werden könnte, alldieweil die magische Grenze von 1 Million
nicht überschritten ist. Da stellen sich mir 3 Fragen:
auch bei einer steuerhinterziehung in einem sechsstelligen bereich kann eine freiheitsstrafe zur bewährung ausgesetzt werden. zu den voraussetzungen:
BGH, Urteil vom 7. 2. 2012 - 1 StR 525/11
BGH, Urt. v. 2. 12. 2008 – 1 StR 416/08
a) Wenn er wirklich zu 2mal 2 Jahren auf Bewährung verurteilt
werden würde, warum muss er dann nicht Stadelheim besuchen?
Mein IANAL-Wissen sagt mir, dass Bewährung eben nur maximal
1mal " Jahre sein darf.
was heißt 2 mal 2 jahre ? wenn das wirklich irgendwo im internet oder in anderen medien zu finden ist, dann sollte man spätestens dann den artikel nicht zuende lesen…
auch für die steuerstraftaten gelten die §§ 52ff. stgb iVm § 369 ao, d.h. bei mehreren materiell selbstständigen taten, wird eine gesamt(freiheits-/geld-)strafe gebildet. wenn die daraus gebildete gesamtstrafe 2 jahre übersteigt, ist auch keine bewährung möglich (§ 56 stgb). die gesamtstrafenbildung hat für den verurteilten einen postivien effekt, weil die strafe geringer als die summe der einzelstrafen ausfällt.
wenn man also 3 selbstständige steuerhinterziehungen hat, die zueinander in tatmehrheit stehen, und das gericht bei jeder steuerhinterziehung von jeweils einer einzelstrafe von 1 jahr freiheitsstrafe ausgeht, dann darf die höchst(freiheits-)strafe von 3 jahren nicht erreicht werden und die höchste einzelstrafe (hier 1 jahr) nicht unterschritten werden. der „korridor“ beträgt also 1-3 jahre. diese rahmenbildung ist gesetzlich festgelegt, so dass nun das gericht entscheidet.
b) Wie kann es sein, dass bereits jetzt das Strafmaß angeblich
festliegt, wobei der Anklage ja noch nicht mal stattgegeben
wurde?
nur der strafrahmen ist fest, wenn eine straftat vorliegt.
ansonsten ist alles, was man in den medien liest, reine spekulation… wenn du sicher sein willst, musst du bis zum herbst abwarten.
c) Die Bewährungsstrafe soll dadurch möglich sein, dass durch
obskure erfindungsreiche einfache Rechnerei 2,3 der 3,2
Millionen hinterzogene Steuern bereits verjährt sind, weil sie
mehr als 5 Jahre zurückliegen. Die Verjährung für
Steuerhinterziehung liegt doch bei 10 Jahren. Wo passt das
denn nicht?
die verjährung der steuerhinterziehung verjährt grds. nach 5 jahren (§§ 369 II ao, 78 III nr.4 stgb). nur in einem besonders schweren fall iSd § 370 III ao gilt eine zehnjährige verjährung (erst seit 2008 glaube ich). allerdings ist für jede einzeltat zu prüfen, ob eine ein besonders schwerer fall vorliegt, eine summierung aller einzeltaten erfolgt also nicht (d.h. 4 taten mit jeweils 40.000€ steuerhinterziehung sind kein besonders schwerer fall). außerdem ist umstritten, bei welchem betrag, ein besonders schwerer fall vorliegt (manchmal meint der bgh diese summe liegt bei 50.000€, ein anderes mal bei 100.000€)
für die 5/10 jährige verjährung der steuerhinterziehung gelten die allgemeinen strafrechtlichen verjährungsvorschriften, also auch hemmung, unterbrechung o.ä., §§ 78ff. stgb.
p.s. aus der tatsache, dass die StA die taten anklagen will, folgt, dass sie von der strafbarkeit überzeugt ist. irgendwelche „obskuren“ vereinbarungen sind deshalb nicht zu erwarten.