Ich vermute A dürfte das nicht. Er müsste in solch einem Fall den Netto-Betrag von B auf der Rechnung an P ausweisen und dann am Ende auf seine Netto-Summer erneut Umsatzsteuer berechnen. Nur so wäre eine doppelte Bestelerung ausgeschlossen.
Hallo.
Das hört sich nach Gaunerei am Kunden an, solange A allerdings die „Mehrwertsteuer“ aus der Gesamtrechnung beim FA anmeldet und abführt, „darf“ er das.
ja, A darf das machen - jeder Bäcker macht das so, dass er seine Brötchen zu einem höheren Preis an die Kunden abgibt, als ihn Material, Heizenergie, Abschreibungen und Personal kosten, und im Textileinzelhandel sieht man z.B. Sakkos, die CIF Rotterdam vielleicht zehn Euro gekostet haben, für hundertzwanzig Euro angeboten.
Anders wäre es, wenn explizit vereinbart wäre, dass die an B untervergebenen Leistungen ohne Aufschlag zu Selbstkosten an den Auftraggeber fakturiert werden müssen. Dann dürfte A bloß das an B bezahlte Entgelt ohne die für ihn abziehbare Vorsteuer weiterberechnen.