Hallo, liebe Forumsteilnehmer.
Ich möchte meinen Wohnungseingang um einen Meter in das Treppenhaus der Eigentümergemeinschaft verschieben. Dadurch würde das momentan noch ausschließlich vom Treppenhaus zugängliche WC teil der Wohnung werden.
An dem Zugang zur Treppe zu den Wohnungen in den darüber liegenden Geschossen würde sich durch den so entstehenden Grundriss nichts ändern.
Meine Frage: Kann ich das im Rahmen einer Eigentümerversammlung durch Zustimmung der Mehrheit der Eigentümer erreichen; ich werde im Gegenzug anbieten, die Kosten einer Umbaumaßnahme des Allgemeineigentums allein zutragen.
Reicht das vom Hausverwalter protokollierte Einverständnis der Mehrheit der Eigentümer aus, um diese Baumaßnahme durchzuführen und im normal friedlichen Zusammenleben ausreichend Bestand zu geben, oder muss auf jeden Fall eine Änderung im Grundbuch und der Teilungserklärung vorgenommen werden oder gar eine Baugenehmigung eingeholt werden? Welche Kosten könnten damit verbunden sein?
Danke für jede Antwort.
Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der gesamten Eigentümergemeinschaft, nicht nur der Mehrheit.
Da sich dadurch der Anteil des Einzelnen am Gesamten (xx/1000) ändert, ändert sich auch der Anteil den der Einzelne an den Kosten zu tragen hat. Daher ist diese, streng ausgelegt, natürlich auch im Grundbuch zu ändern.
Treppenräume sind Rettungswege. Änderungen in Rettungswegen sind Sicherheitsrelevant. Zumindest eine Nachfrage bei der zuständigen Baubehörde sollte schon sein.
Welche Kosten: erhebliche.
ich werde im Gegenzug anbieten, die
Kosten einer Umbaumaßnahme des Allgemeineigentums allein
zutragen.
und dieser Satz ist die reine Provokation. Erwartest du etwa, dass die Allgemeinheit deine Sonderwünsche finanziert? Du willst schließlich von Ihnen Flächen geschenkt bekommen.
im normal friedlichen Zusammenleben
Bei Geld hört die Freundschaft auf.
vnA
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Falsch !
Hallo,
Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der gesamten
Eigentümergemeinschaft, nicht nur der Mehrheit.
Das stimmt nicht mehr, eine Dreiviertelmehrheit (siehe Link) reicht, das WEG wurde geändert.
http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A176-Die…
(Stichwort: Modernisierung)
Gruß, Insel
Hallo,
Meine Frage: Kann ich das im Rahmen einer
Eigentümerversammlung durch Zustimmung der Mehrheit der
Eigentümer erreichen;
Du benötigst eine Dreiviertelmehrheit, siehe Link http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A176-Die…
ich werde im Gegenzug anbieten, die
Kosten einer Umbaumaßnahme des Allgemeineigentums allein
zutragen.
Das sollte selbstverständlich sein.
Reicht das vom Hausverwalter protokollierte Einverständnis der
Mehrheit der Eigentümer aus, um diese Baumaßnahme
durchzuführen und im normal friedlichen Zusammenleben
ausreichend Bestand zu geben, oder muss auf jeden Fall eine
Änderung im Grundbuch und der Teilungserklärung vorgenommen
werden oder gar eine Baugenehmigung eingeholt werden?
Zur Baugenehmigung kann ich nichts sagen, frag sicherheitshalber mal auf dem zuständigen Bauamt nach.
Ansonsten reicht zwar theoretisch der Eigentümerbeschluss, aber ohne notarielle Änderung der Teilungserklärung würde ich eine solche Massnahme niemals machen, denn der „Anbau“ bliebe noch immer Gemeinschaftseigentum, deine Wohnfläche vergrößert sich nicht, du hast bei einem eventuellen Verkauf zumindest hinsichtlich der Wohnungsgröße keinen Vorteil. Als dein Miteigentümer wiederum würde ich darauf bestehen, dass du deinen Mehranteil am Haus auch mit bezahlst.
Gruß, Insel
Hallo,
Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der gesamten
Eigentümergemeinschaft, nicht nur der Mehrheit.Das stimmt nicht mehr, eine Dreiviertelmehrheit (siehe Link)
reicht, das WEG wurde geändert.
Das hatte ich nicht bedacht. Danke für die Richtigstellung.
Link ist fehlerhaft
(Stichwort: Modernisierung)
Da es sich bei der Maßnahme jedoch nicht um eine Modernisierung handelt, würde ich mir folgenden § des WoEigG in aller Ruhe durch den Kopf gehen lassen:
§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. 2Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.
Gruß, Insel
Gruß vnA
Hallo,
Meine Frage: Kann ich das im Rahmen einer
Eigentümerversammlung durch Zustimmung der Mehrheit der
Eigentümer erreichen;Du benötigst eine Dreiviertelmehrheit, siehe Link
http://www.gansel-rechtsanwaelte.de/artikel/A176-Die…
Hier reicht sicher eine 3/4 Mehrheit nicht!
Wenn alle anderen Miteigentümer akzeptieren, dass du trotz größerer Wohnfläche für alle Zukunft nur das relativ niedrigere Wohngeld bezahlst, braucht man die Teilungserklärung nicht zu ändern.
Dazu müssen sie dich aber ganz toll mögen:wink:))
Gruß n.