Umfang §14 Teilzeit- und Befristungsgesetz

Hallo an alle §-Liebhaber,

ich hoffe ihr könnt mir die Wirksamkeit des § 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetz etwas genauer erklären. Konkret hab ich zwei Fragestellungen:

  1. Gemäß §14 Abs. 2 S. 1 beträgt die Gesamtdauer einer Befristung (ohne sachlichen Grund) 2 Jahre mit max. 3 maliger Verlängerung innerhalb der 2 Jahre. S. 3 besagt nun, dass durch TV die Anzahl der Verlängerungen ODER die Höchstdauer der Befristung abweichend geregelt werden kann. Heißt das, dass ich zwar die Gesamtdauer auf 5 Jahre hoch setzen kann aber dennoch die max. 3 malige Verlängerung bestehen bleibt? Oder wird beides jetzt nicht mehr zusammen betrachtet?

  2. Gerade größere Unternehmen nutzen häufig die Möglichkeit zur Gründung einer/mehrere 100%-Tochter und können theoretisch damit die Arbeitnehmer in jedem Unternehmen mehrfach befristen aber über Personalgestellung für dieselbe Tätigkeit einsetzen. Ist dies eine korrekte Umschiffung des § 14? Gab es hier schon Rechtsprechungen dazu?

Da mir google leider nicht helfen konnte und ich auch nicht weiß wo ich sonst suchen kann, hoffe ich bei euch richtig zu sein.

VG

§ 14 II S. 2 TzBfG steht Ringtausch nicht entgegen
hallo vom §§-Liebhaber,^^

zu Frage 1:
das „Oder“ in § 14 II S. 3 TzBfG muss sprachlich als „Und/Oder“ gelesen werden. Abweichungen sind durch TV in beide Richtungen auch zuungungsten des AN möglich. Die TV-Parteien müssen sich also NICHT entscheiden, ob sie in der Anzahl ODER die Gesamtdauer abweichen.
Doch hat sich das BAG meines Wissens mit dieser Frage noch nicht beschäftigt. Es ist somit zwar ständige Rspr. und Literaturmeinung, doch nicht unumstößlich. (LAG HE 3. 12. 2010 NZA-RR 2011, 240 [7 AZR 184/11])

zu Frage 2:
Wenn ich sie richtig verstehe, richtet sich deine Frage nach der „zuvor Beschäftigung“ des § 14 II S. 2 TzBfG.
Bei LeihAN: hier besteht lediglich ein AV mit dem Verleiher, es kommt also nur auf die dortige Wirksamkeit der Befristung an, nicht auf die der Einsatzorte des entleihenden AG.
Über eine Personalgestellung ist ein Umgehen des § 14 TzBfG mit denselben AN also nicht möglich.

anders sieht es aus für angestellte AN:
Genauo solche Befristungsketten wie du sie beschreibst wollte der S. 2 verhindern.
Hier hat das BAG in einer Aufsehen erregenden Entscheidung am 6.4.2011 (Akz.: 7 AZR 716/09 – zVb) verkündet, dass „zuvor“ lediglich auf einen Zeitraum von 3 Jahren zu beziehen ist.
In der Praxis hat dies leider dazu geführt, dass Tochterunternehmen desselben Konzerns einen Ringtausch immer nur befristet beschäftigter AN eingerichtet haben.
„§ 14 II TzBfG steht demm nicht entgegen, doch werde das BAG diese Entwicklung sehr sorgfältig beobachten, und seine Rechtsprechung hierzu evtl. konkretisieren.“
So äußerte sich einer der „verantwortlichen“ BAG-Richter noch im April dieses Jahres bei einer Diskussion.
Konkret heißt es: ja, der Ringtausch geht erstmal, und die Entwicklung ist „ergebnisoffen“^^

MfG
Dan

Hallo,

ja, es gibt schon konkrete Rechtsprechung dazu.

http://lexetius.com/2006,3914

Das BAG führt dazu aus, dass es jedenfalls mit 2 X 2 Jahren auf demselben Arbeitsplatz über verschiedene Arbeitgeberunternehmen keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung sieht, lässt aber durchblicken, dass es das bei noch längerem Umgehen des Vorbeschäftigungsverbots bei 14 Absatz 2 TzBfG anders sehen könnte.

VG
EK

Hallo,

das kann ja wohl nicht die verfassungs- wie europarechtlich zweifelhafte Entscheidung vor einem Jahr „schuld“ sein, dass im Konzern immer wieder „neu“ eingestellt wird, sondern es ist die von mir zitierte Entscheidung des BAG vor 6 Jahren, die das legitimiert hat.

Aber nicht ewig, mehr als dreimal macht das BAG das sicher nicht mit.

VG
EK

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hi,
das „zuvor“ in § 14 II S. 2 TzBfG musste bis zum Urteil in 2011 als „jemals zuvor“ interpretiert werden. Die zeitliche Befristung in der Auslegung und damit die Eröffnung des „Ringtauschs“ wurde meines Wissens hier erstmals vom BAG bestätigt.

Gruß
dan

Hallo,

es geht in der Frage meines Erachtens nicht um einen Vertrag erst bei A, dann bei B und dann wieder bei A, sondern um einen Vertrag nacheinander bei den Konzernunternehmen A, B, C.

Das hat nichts mit der Entscheidung von 2011 zu tun, denn hier geht es nicht um „zuvor“, sondern um „Arbeitgeber“.

VG
EK

1 Like

Hallo,

danke für die ausführlichen Antworten.

Richtig, ursprünglich ging es nicht um die Befristung erst bei A dann bei AB und zurück zu A. Das allerdings auch nur weil das „zuvor“ für mich zeitlich unbefristet war. Mit der 3 Jahres-Regel wird dadurch natürlich das ganze noch viel einfacher… Rein gesetzlich ist es also egal, dass das Geld im Prinzip immer aus der selben Kassen kommt und man die ganze Zeit am gleichen Arbeitsplatz sitzt.

Aber nochmal zurück zu meiner ersten Frage. Wenn im TV lediglich die Dauer der Befristung angehoben wird, bleibt dann die Anzahl der max. Verlängerungen erhalten oder erhöht sich diese im selben Verhältnis?

VG

Hi,

Richtig, ursprünglich ging es nicht um die Befristung erst bei
A dann bei AB und zurück zu A.

ah, ok. Frage verstanden.^^

Rein gesetzlich ist es also egal, dass das Geld
im Prinzip immer aus der selben Kassen kommt und man die ganze
Zeit am gleichen Arbeitsplatz sitzt.

right. wenn es tatsächlich eine andere Gesellschaft/Körperschaft ist.
Die Konzernzugehörigkeit bleibt außer betracht.

Wenn im TV lediglich die Dauer der Befristung angehoben wird, bleibt dann die Anzahl der max. Verlängerungen erhalten oder erhöht sich diese im selben Verhältnis?

so automatisch nicht, würde ich sagen. Ein TV kann auch die maximale Anzahl an Verlängerungen erhöhen. Doch muss er dies explizit tun, sonst bleibts bei der gesetzlichen Regelung.

Gruß
Dan