Umfang der Fortbildungskosten / Werbungskosten

Hallo!

Folgende Frage:
Ein Lagerarbeiter erwirbt einen Gabelstaplerschein und bezahlt den Lehrgang selbst. Kann diese Gebühr als Fortbildungdkosten abgesetzt werden?

Grüße Tanja

Hallo Tanja,

grundsätzlich handelt es sich dabei um Werbungskosten, wenn der Erwerb des Staplerscheines zur Erzielung und Sicherung der Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit erfolgt. Das dürfte bei einem Lagerarbeiter kein Problem darstellen.

In diesem Fall sind nicht nur die unmittelbaren Aufwendungen (Gebühren) Werbungskosten, sondern der gesamte Aufwand in diesem Zusammenhang, einschließlich u.a. aller Reisekosten anlässlich eventueller Schulungen, auswärtige Prüfung usw.

Es kann sein, dass er zur Vorlage einer Bestätigung durch den Arbeitgeber aufgefordert wird, dass der Aufwand für den Erwerb des Staplerscheines nicht durch den AG ersetzt worden ist.

Schöne Grüße

MM