Umfang der Rechnungslegung des gerichtlich bestellten Betreuers

Liebe Rechtsinteressierten und (soweit noch vorhanden) -kundigen,

gegeben sei ein Deutscher, der nach langjähriger Tätigkeit in der Entwicklungshilfe in einem südamerikanischen Land nach einem Schlaganfall im Koma in Intensivpflege liegt. Alle kardiovaskulären Risiken seien von seiner Krankenversicherung wirksam von den versicherten Risiken ausgeschlossen worden (das braucht also nicht diskutiert zu werden), so dass er jetzt nicht unbedeutende Beträge an Geld braucht.

Er habe eine Reserve bei einer Bank in Deutschland, wo er sich zeitweise aufhält, auf einem Sparkonto angelegt und niemand anders Verfügungsberechtigung erteilt. Es gebe auch keine irgendwie geartete Generalvollmacht etwa für die Ehegattin.

Um die genannte Reserve mit zur Deckung der Krankenhauskosten heranziehen zu können, werde jetzt die Bestellung eines in Deutschland lebenden Bruders des Patienten zum gesetzlichen Betreuer angeregt.

Dieser möchte für den Fall der Bestellung möglichst zügig handlungsfähig sein und macht sich jetzt Gedanken darüber, ob sich seine Pflicht zur Rechnungslegung auf das Vermögen des Betreuten beschränkt oder beschränken lässt, das sich im Gültigkeitsbereich des BGB ergo Deutschland befindet, oder ob er sich für die Rechnungslegung auch Einzelnachweise für alle Geldbewegungen besorgen muss, die in Bargeld und auf dem Konto des Patienten stattfinden, das als gemeinsames Konto von ihm und seiner Ehegattin in dem südamerikanischen Land geführt wird. Sein Interesse ist dabei klar, dass er von allem, was außerhalb Deutschlands geschieht, in diesem Zusammenhang die Finger lassen möchte - also weder irgendwas bewirken noch irgendwas berichten. Nach seinem Kenntnissstand gibt es außer dem genannten Konto bei einer Bank in Deutschland kein Vermögen, das dem Betreuten alleine und nicht gemeinsam mit seiner Ehegattin gehört.

Frage: Ist so eine Beschränkung der Rechnungslegung bereits dadurch gegeben, dass die Betreuung selbst nur in Deutschland wirksam ist, ist sie ggf. an Bedingungen geknüpft, ist irgendwas möglich und notwendig, um diese Beschränkung wirksam zu erreichen?

Für Hinweise dankt

MM

Die Frage wird erstmal sein, ob ein deutsches Gericht für jemanden außerhalb Deutschlands überhaupt zuständig wäre. Ist das schon geklärt? Andersrum wäre zu klären, ob ein Deutscher von einem ausländischen Gericht zum Betreuer eines im Ausland Ansässigen bestellt werden kann und ob sowas dann eine deutsche Bank in Deutschland auch anerkennen müsste.
Davon abgesehen sind Beschränkungen einer Betreuung durchaus möglich und üblich.

Grüße

Servus,

diese Frage wurde bei dem (es geht um Württemberg) zuständigen Notariat bereits geklärt: Da der Patient einen Wohnsitz in Deutschland hat, ist das Amtsnotariat am Ort dieses Wohnsitzes nach vorläufiger Auskunft des Rechtspflegers „wahrscheinlich nicht unzuständig“.

Eine Bestellung durch ein Gericht in dem südamerikanischen Land kommt nicht in Frage, weil es dort das Institut der gesetzlichen Betreuung nicht gibt - abgesehen davon ist diese Option auch nicht von Belang, weil es nicht möglich wäre, alle notwendigen Stempel vor dem Tod des Komapatienten beizubringen.

Schöne Grüße

MM

Gut, wenn das möglich ist, wäre die Frage, wie ein Betreuungsbedarf vom Notar festgestellt wird. Die Zuständigkeit ist dann sicher auch schon geklärt. Nicht dass es dann doch das [Amtsgericht Berlin-Schöneberg][1] ist. Denn irgendwie klingt der Zustand des zu Betreuenden nach gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland. Aber vielleicht kann das noch mit juristische Spitzfindigkeit gestaltet werden.
Wie stellt nun der Notar oder Richter fest, ob und in welchem Umfang Betreuungsbedarf besteht? Doch hoffentlich nicht nur auf Zuruf eines Dritten? Da wird wohl irgendwas Papiernes mit Unterschriften und Stempel drauf belegen müssen, dass der zu Betreunde selber nicht mehr ganz fit in der Birne ist. Die grundsätzlich vorgesehene persönliche Anhörung des Betroffenen fällt hier ja sicher aus wegen isnich. Dann landen wir [hier][2], womit dann ein ärztliches Attest notwendig wird, also doch Papier und Stempel. Übersetzt werden muss es dann auch noch, schätze ich mal. Einen Verfahrenspfleger braucht es dann wohl auch. Mit schnell dürfte das also schwierig werden.
Ich denke, damit geht man zu einem Rechtsanwalt, der sich mit diesen speziellen Dingen auskennt. Noch dazu, wenn es auch noch in Württemberg anders läuft als im Rest der Republik. Nachher kann dort der Rechtspfleger Betreuungsrichter und Verfahrenspfleger in Personalunion sein, selbst die Zuständigkeit feststellen und vollkommen frei über das Ob und Wie einer Betreuung entscheiden. Das würde viel Zeit und Aufwand sparen.

Grüße
[1]: § 272 FamFG - Einzelnorm
[2]: § 278 FamFG - Einzelnorm

Servus,

angefordert wurde hier ein Attest der behandelnden Ärzte, dass der Patient nicht ansprechbar ist und sich auch nicht äußern kann, so dass er nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. Bestellung eines Betreuers ist in derartigen Situationen (z.B. häufig auch bei Verkehrs- und Sportunfällen) ein üblicher Vorgang. Das ist einschließlich Zeitverschiebung und Übersetzung durch einen beeidigten Übersetzer eine Sache von zwei Tagen.

Die letzten Amtsnotariate in Württemberg (die badischen existieren bereits nicht mehr) sind mit einigen Aufgaben betraut, die sonst bei den Amtsgerichten hängen: U.a. Nachlassgericht, Betreuungsgericht und Grundbuchamt sind bei den Notariaten aufgehängt - mit dem riesigen Vorteil, dass das im Vergleich zu den Apparaten der Amtsgerichte eine sehr flotte Sache ist.

Über die angeregte Betreuung wird entschieden, wenn Antrag und Attest vorliegen. Das ist keine bedeutende Hürde am ganzen Ablauf; das augenblicklich Wichtigste für den potenziellen Betreuer ist die Frage, wie er konkret der geforderten Rechnungslegung gerecht werden kann: Falls diese sich zwingend und ohne mögliche Beschränkung auf das gesamte Barvermögen des Betreuten erstreckt, wäre bereits die Anregung der Betreuung (der das Betreuungsgericht mutmaßlich folgen wird) ein unguter Schritt, weil der potenzielle Betreuer mit seiner Bestellung eine Verpflichtung einginge, der er objektiv nicht nachkommen kann. So kommt es zu der Reihenfolge, dass die Frage „Umfang der Rechnungslegungspflicht“ vor der Anregung der Betreuung behandelt wird und idealerweise in der Zeit zu beantworten ist, die benötigt wird, bis das Attest da und übersetzt ist.

Schöne Grüße

MM

  • seit heute acht Uhr Ortszeit ist die Frage nur noch von abstraktem Interesse, mein Bruder hat es hinter sich. Auch das zum Guten.

Manche Dinge klären sich von selbst.
Interessant wäre die Lösung aber sicher gewesen, da sich ja viele Leute ihren Altersruhesitz im Ausland wählen/gewählt haben und solche Dinge wie Vollmachten/Verfügungen für solche Fälle ja auch von hier Lebenden gerne vor sich hergeschoben werden.
Wenn dann plötzlich Hunderte Anregungen einer Betreuung deutscher Staatsbürger in sagen wir mal der Türkei eingehen und da auch gleich ein Attest inklusive Übersetzung beiliegt, dass sich derjenige Welche gar nicht äußern könne, dann hoffe ich einfach, dass dieser deutsche Staatsbürger dann nicht beim nächsten Gang zum Geldautomat feststellen muss, dass sein Konto aufgelöst ist.
Wäre natürlich eine neue Masche. Hoffentlich habe ich niemanden auf eine neue Geschäftsidee gebracht.

Grüße

Servus,

dieses Risiko besteht nicht, weil in der Anregung einer Betreuung immer, wenn eine Person als Betreuer vorgeschlagen wird, begründet werden muss, weshalb diese geeignet ist. Außerdem hat ein Betreuer, wenn sich die Betreuung überhaupt auf Vermögenssorge erstreckt, bereits größte Schwierigkeiten, vom Geld des Betreuten eine Currywurst zu kaufen, wenn dieser eine haben möchte, weil es für die Currywurst keinen Kaufbeleg gibt - diesen muss er aber als Betreuer bei seiner Rechnungslegung vorweisen können. Mal eben unbemerkt ein Konto aufzulösen, wird also eher ein bissel schwierig sein und sehr schnell zu § 266 StGB mit allen Folgen führen, unabhängig davon, ob der Betreuungsrichter am Amtsgericht sitzt und die Staatsanwaltschaft gegenüber, oder ob er als Amtsnotar drei Häuser weiter bis zum Staatsanwalt gehen muss.

Schöne Grüße

MM