Nehmen wir an, daß ein Arbeitnehmer von Unrechtmäßigkeiten des Arbeitgebers weiß. Der Arbeitnehmer wurde gekündigt und nun möchte sich dieser rächen und auspacken. Es geht um Sozialbetrug und Steuerbetrug. Darf oder muss ein Arbeitnehmer eine Schweigepflicht brechen, weil es hier zu einem Schaden am Staatsvermögen gekommen ist? Sind die Behörden, die die Hinweise erhalten, dazu verpflichtet die Quelle preiszugeben (Dienstgeheimnis)?
Hallo,
das Thema ist juristisch sehr strittig.
Das BAG (Urteil vom 3. 7. 2003 - 2 AZR 235/02) hat dazu vor einigen Jahren entschieden:
Der Arbeitnehmer kann seine vertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzen, wenn sich seine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder dessen Repräsentanten als eine unverhältnismäßige Reaktion auf deren Verhalten darstellt. Dabei können als Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion des anzeigenden Arbeitnehmers sowohl die Berechtigung der Anzeige als auch die Motivation des Anzeigenden oder ein fehlender innerbetrieblicher Hinweis auf die angezeigten Missstände sprechen. Dies gilt um so mehr, als auch die vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers im Raum steht, den Arbeitgeber vor drohenden Schäden durch andere Arbeitnehmer zu bewahren.
Eine vorherige innerbetriebliche Meldung und Klärung ist dem Arbeitnehmer unzumutbar, wenn er Kenntnis von Straftaten erhält, durch deren Nichtanzeige er sich selbst einer Strafverfolgung aussetzen würde. Entsprechendes gilt auch bei schwerwiegenden Straftaten oder vom Arbeitgeber selbst begangenen Straftaten. Hier tritt regelmäßig die Pflicht des Arbeitnehmers zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers zurück. Den anzeigenden Arbeitnehmer trifft auch keine Pflicht zur innerbetrieblichen Klärung, wenn Abhilfe berechtigterweise nicht zu erwarten ist.
Etwas anderes kann gelten, wenn nicht der Arbeitgeber oder sein gesetzlicher Vertreter sondern ein - vorgesetzter - Mitarbeiter seine Pflichten verletzt oder strafbar handelt. In einem solchen Fall erscheint es eher zumutbar, vom Arbeitnehmer vor einer Anzeigenerstattung einen Hinweis an den Arbeitgeber zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um Pflichtverletzungen handelt, die - auch - den Arbeitgeber schädigen.
Danach wäre die Motivation zwar verwerflich und an sich eine verwerfliche Reaktion, aber die Berechtigung zum Anzeigen gegeben, wenn der Firmenchef selbst hier erhebliche Straftaten wie Steuerhinterziehung und Vorenthalten von SV-Beiträgen begangen hat.
VG
EK
Ergänzung
Der alte Arbeitgeber wird den Anzeigenden spätestens in seinem Strafprozess erfahren, wenn sein Anwalt Akteneinsicht nimmt.
Man kann aber auch einfach anonyme Strafanzeigen stellen, am besten hinreichend konkret Z-D-F = Zahlen Daten Fakten der Straftaten nennen, dann wird diesen auch nachgegangen.
VG
EK
Also: Wenn X einem Behördenmitarbeiter Informationen gibt, daß ein Betrugsverdacht vorliegt, und Anhaltspunkte nennen kann (keine falschen Verdächtigungen), darf dieser Behördenmitarbeiter dann die Quelle angeben?