Umfang des Unternehmens

Hallo liebe Experten,

ich habe eine Frage zur Unternehmereigenschaft im UStG.

Nehmen wir mal an, daß jemand ein Einzelunternehmen führt, § 19 UStG gilt nicht. Dieser Unternehmer führt Umsätze aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Er läßt sich eine PV-Anlage auf sein Wohnhaus installieren und „legt fest“, daß sie „privat“ sei und nichts mit seinem Unternehmen zu tun habe, obwohl er den Strom an eine Energieversorgungsunternehmen verkauft. Folglich macht er auch keinen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der PV-Anlage geltend und führt keine USt aus den Stromverkaufserlösen ab.

Geht das? Ich bin der Meinung, daß dies wegen § 2 Abs. 1 UStG nicht funktionieren wird.

Besten Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

ich habe eine Frage zur Unternehmereigenschaft im UStG.
Nehmen wir mal an, daß jemand ein Einzelunternehmen führt, § 19 UStG gilt nicht.

Was soll das denn heißen, gilt nicht? Die Umsätze sind höher oder es wurde auf die Anwendung verzichtet?

Dieser Unternehmer führt Umsätze aus, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Er läßt sich eine PV-Anlage auf sein Wohnhaus installieren und „legt fest“, daß sie „privat“ sei und nichts mit seinem Unternehmen zu tun habe, obwohl er den Strom an eine Energieversorgungsunternehmen verkauft. Folglich macht er auch keinen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der PV-Anlage geltend und führt keine USt aus den Stromverkaufserlösen ab.
Geht das? Ich bin der Meinung, daß dies wegen § 2 Abs. 1 UStG nicht funktionieren wird.

Nicht nur deswegen. Wenn er die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen ausweist und vom Stromerzeuger kassiert, dann muss er sie auch abführen. Das ergibt sich schon aus §14 (2) UStG…
„Privat“ geht sowieso nicht, wenn man den Strom verkauft, weder nach den Ertragssteuern noch nach der Umsatzsteuer.
Und in der Tat wird bei der Umsatzsteuer nach § 2 (1) UStG die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers als ein großes Ganzes gesehen. Wenn er also schon mit einem anderen Gewerbe die Umsatzgrenzen nach §19 UStG überschritten oder auf die Anwendung verzichtet hat, dann gilt das naturgemäß auch für die PV-Anlage.
Wenn das vermieden werden soll, muss eine andere Person die PV-Anlage betreiben.
Das muss dann natürlich vorher durchgerechnet werden, ob das Sinn macht.

Grüße

Besten Dank für die Antwort.

§ 19 UStG gilt nicht.

Was soll das denn heißen, gilt nicht? Die Umsätze sind höher
oder es wurde auf die Anwendung verzichtet?

Das sei nicht bekannt. Aus meiner Sicht scheint das auch nicht erheblich zu sein.

Wenn er die Umsatzsteuer auf seinen
Rechnungen ausweist und vom Stromerzeuger kassiert, dann muß
er sie auch abführen. Das ergibt sich schon aus § 14 (2) UStG.

Es ist nicht bekannt, ob Rechnungen mit USt-Ausweis geschrieben werden.

„Privat“ geht sowieso nicht, wenn man den Strom verkauft,
weder nach den Ertragssteuern noch nach der Umsatzsteuer.

Diese Aussage ist wichtig. Bei der Ertragsteuer könnte man im weitesten Sinne mit Liebhaberei kommen (gäbe es nicht das EEG usw.), dann hätte man sich die Anlage aber wahrscheinlich nicht installieren lassen.

Und in der Tat wird bei der Umsatzsteuer nach § 2 (1) UStG die
gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers
als ein großes Ganzes gesehen. Wenn er also schon mit einem
anderen Gewerbe die Umsatzgrenzen nach § 19 UStG überschritten
oder auf die Anwendung verzichtet hat, dann gilt das
naturgemäß auch für die PV-Anlage.

Wichtig war mir die Bestätigung, daß die PV-Anlage und die Erlöse aus dem Stromverkauf mit zum Unternehmen im ust-lichen Sinne gehören.

Wenn das vermieden werden soll, muß eine andere Person die
PV-Anlage betreiben.
Das muß dann natürlich vorher durchgerechnet werden, ob das
Sinn macht.

Ja, das könnte man so machen. Scheint aber nicht sinnvoll zu sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Hallo,

Das sei nicht bekannt. Aus meiner Sicht scheint das auch nicht
erheblich zu sein.

Na war auch nur eine Nachfrage, weil ja die Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, wobei sie bei Erfüllung zunächst automatisch zur Anwendung führt.

Es ist nicht bekannt, ob Rechnungen mit USt-Ausweis geschrieben werden.

Diente auch nur der Nachfrage, da „nicht abführt“ so interpretiert hätte werden können, als würde sie ausgewiesen/in Rechnung gestellt.

„Privat“ geht sowieso nicht, wenn man den Strom verkauft, weder nach den Ertragssteuern noch nach der Umsatzsteuer.

Diese Aussage ist wichtig. Bei der Ertragsteuer könnte man im weitesten Sinne mit Liebhaberei kommen (gäbe es nicht das EEG usw.), dann hätte man sich die Anlage aber wahrscheinlich nicht installieren lassen.

Richtig. Bei Umsatzsteuer reichen schon Einnahmen. Dass Gewinn nicht notwendig ist, steht sogar explizit im §2. Und auch bei Ertragssteuern kommt es nicht nur auf einen möglichen Gewinn an. Es gibt ja noch andere Kriterien, die ich hier erfüllt sehen würde. Nach dem EStG kann Gewinnerzielungsabsicht auch nur Nebenzweck sein. Die anderen Kriterien wie nachhaltige Betätigung und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind zweifellos erfüllt. Jedenfalls wenn man mal davon ausgeht, dass ja der Strom regelmäßig neu beschafft/erzeugt, um den zu verkaufen.

Wichtig war mir die Bestätigung, daß die PV-Anlage und die Erlöse aus dem Stromverkauf mit zum Unternehmen im ust-lichen Sinne gehören.

Es ist vielleicht ein Kleingkeit, aber sie gehören zur gewerblichen oder bruflichen Tätigkeit des Unternehmers, der durchaus fünf Unternehmen haben kann. Die Umsätze und USt tauchen selbstverständlich nicht in der Buchführung des anderen Unternehmens/Gewerbes auf, wenn das vom Unternehmer nicht so gewollt ist.

Wenn das vermieden werden soll, muß eine andere Person die PV-Anlage betreiben.

Ja, das könnte man so machen. Scheint aber nicht sinnvoll zu sein.

Kommt immer auf die Gesamtumstände an, was eben neben der absoluten Steuerlast auch den Aufwand für Steuererklärungen/-voranmeldungen/Buchführung, Umsatzgrenzen, Freibeträge aber eben auch außersteuerliche Aspekte wie Haftung, Vermögensübergang, Sozialleistungen usw. umfasst. Da hat sich schon manches einen Riesengefallen getan, wenn er nur auf die (gegenwärtige) Steuerersparnis geschaut hat.

Grüße