Allerdings wird hier jemand zum Vortäuschen einer Straftat
angestiftet bzw führt dies durch:
http://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html
Hallo,
wo siehst Du eine Straftat? Bisher ist das noch eine Ordnungswidrigkeit, und die wurde nicht vorgetäuscht sondern wahrscheinlich auch begangen.
Hier will sich aber jemand anderes zu der Ordnungswidrigkeit bekennen. Und das ist hier nicht strafbar.
Gruß
hartmut
Anonym
17. Juni 2008 um 14:21
22
Hallo,
Allerdings wird hier jemand zum Vortäuschen einer Straftat
angestiftet bzw führt dies durch:
http://dejure.org/gesetze/StGB/145d.html
wo siehst Du eine Straftat? Bisher ist das noch eine
Ordnungswidrigkeit, und die wurde nicht vorgetäuscht sondern
wahrscheinlich auch begangen.
Unter obigen Paragraphen fällt schon die Vortäuschung einer rechtswidrigen Tat. Lies mal: http://lexetius.com/2007,4297
Hier will sich aber jemand anderes zu der Ordnungswidrigkeit
bekennen. Und das ist hier nicht strafbar.
Wetten?
Gruß
loderunner
Hier will sich aber jemand anderes zu der Ordnungswidrigkeit
bekennen. Und das ist hier nicht strafbar.
Wetten?
Hallo,
wir brauchen hier nicht wetten,
weil Du von falschen Vorraussetzungen, nämlich Straftaten ausgehst.
Es gibt hier keine Straftat. Eine Geschwindigkeitsübertretung ist und bleibt nur eine Ordnungswidrigkeit.
Bei Straftaten kann die Selbstbezichtigung strafbar sein § 145d StGB
Wo steht aber sowas bei Ordnungswidrigkeit?
Einzig wenn jemand fälschlich einen anderen bezichtigt dann kommt § 164 StGB § 164 Falsche Verdächtigung zum tragen.
Hier mal ein Link
http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/christian-demuth…
der darauf eingeht.
Gruß
hartmut
Hi,
Es gibt hier keine Straftat. Eine Geschwindigkeitsübertretung
ist und bleibt nur eine Ordnungswidrigkeit.
Einzig wenn jemand fälschlich einen anderen bezichtigt dann
kommt § 164 StGB § 164 Falsche Verdächtigung zum tragen.
Ja und eben dies war ja in der Ausgangsfrage der Fall:
Jetzt hat Herr x mal gehört das mann auch behaupten oder sagen könnte jemand anders sei
Was genau fällt denn jetzt hier nicht unter § 164 StGB?
Hier mal ein Link
http://www.anwalt24.de/rechtsanwalt/christian-demuth…
der darauf eingeht.
…und die Strafbarkeit einer Handlungsweise wie in der Ausgangsfrage belegt.
Natürlich ist die reine Selbstbezichtigung der Ordnungswidrigkeit nicht strafbar und wenn der eigentliche Fahrer garnichts sagt, wird auch er nicht verfolgt.
Aber das war nicht die Ausgangsfrage.
Ich hoffe, wir haben es jetzt.
Dea
Hallo!
Viel Lärm um nichts…
Die große Frage lautet, ob nicht die Frau gefahren sein könnte und dies dann auch im „Fragebogen“ so angibt…
M.
(kein Anwalt, keine Rechtsberatung u.s.w.)
Dr_mo
18. Juni 2008 um 11:38
26
Hallo,
ein nicht ganz ernst gemeintes Statement:
Herr X probierts einfach aus und postet uns allen dann was dabei rausgekommen ist-dann wissen wir alle wie sowas geht
gruß
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