der Nutzer hat sich angemeldet bei der Firma im Internet aber noch keine Bankverbindung angegeben. Beim Ausfüllen des Profils bemerkte der Nutzer, dass das ganze 99 € kosten soll jährlich. So hat der Nutzer sofort eine Email hingeschickt in dem er das ganze widerrufen hat.
Antwort: ja, in den AGBs steht drin dass man mit Ausfüllen des Profils auf die 2wöchige Widerrufsfrist verzichtet blabla.
Der Nutzer reagierte nicht und jetzt kommt ein netter Brief vom Inkasso-Büro.
Im Netz hat der Nutzer festgestellt dass er nicht der einzigste ist der drauf reingefallen ist (fast; denn Geld haben sie ja noch keins).
Ich weiß dass - egal was in den AGB steht man 2 Wochen Zeit hat, doch leider weiß ich den Paragrafen nicht und wie man reagieren sollte eben …
nachdem der Widerruf raus ist, und auf diesen auch schon geantwortet wurde, sprich der Zugang der Widerrufserklärung bestätigt wurde, kann man das Ganze aussitzen, bis ein gerichtlicher Mahnbescheid eingeht. Gegen diesen sollte man allerdings Widerspruch einlegen.
Aus meiner Erfahrung mit „Internetabzocke“ wird hier jedoch kein gerichtliches Mahnverfahren ergehen. Allerdings wird das Inkassobüro sicherlich noch einen Tick unfreundlicher werden und auch vor unliebsamen Anrufen u.U. nicht zurückschrecken.
Dagegen hilft dann nur eine dicke Haut oder der Gang zu Anwalt. Die einschlägigen Paragraphen für den Widerruf bei Fernabsatzgeschäften sind §§ 312b ff insbes. § 312d und § 355 BGB.
zusätzlich zu dem, was Bernhard schon geschrieben hat:
Eine AGB-Klausel kann keinesfalls ein Gesetz aushebeln, sprich dein Recht auf Widerruf. Das ganze ist also Humbug.
Dem Inkassounternehmen ist hier aber nichts vorzuwerfen - die bekommen nur den Auftrag, das Geld einzutreiben, wie auch immer.
Google mal nach „Umfragescout“ - dann siehst, du was genau da hintersteckt.
Also: ruhig bleiben, Drohungen ignorieren und erst auf einen gerichtlichen Mahnbescheid reagieren - und DER wird 100%ig gar nicht erst kommen, da Betreiber derartiger Seiten wissen, daß sie vor keinem Gericht der Welt Recht bekommen würden.
Eine AGB-Klausel kann keinesfalls ein Gesetz aushebeln, sprich
dein Recht auf Widerruf. Das ganze ist also Humbug.
Da liegst Du falsch. Wenn eine Dienstleistung sofort in Anspruch genommen wird, hat sich das mit dem Widerrufsrecht erledigt. Wenn hier was zu machen ist, dann höchstens über nicht deutlich gekennzeichnete Kosten. Und dazu müsste man die Seite erstmal gesehen haben (wobei ich allerdings nur geringe Zweifel habe).
Gruß
loderunner (ianal)