Ich konstruiere mal einen arbeitsrechtlichen Fall:
eine Arbeitnehmerin ist seit 1.12.1995 unbefristet im öffentlichen Dienst beschäftigt. Im Jahr 2008 soll ihr aus betriebsbedingten Gründen die Kündigung ausgesprochen werden. Alternativ wird ihr angeboten, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und auf derselben Stelle mit einem befristeten Arbeitsverhältnis weitere 4 Jahre zu arbeiten, weil die Haushaltsmittel, die im Stellenrahmenplan nicht mehr zur Verfügung stehen, nun auf andere Weise für 4 Jahre gesichert werden können.
Die Arbeitnehmerin nimmt das an und ist mit Wirkung vom 1.1.2009 befristet für 4 Jahre beim selben Arbeitgeber mit demselben Dienstumfang und derselben Aufgabenstellung beschäftigt.
Da die Arbeitnehmerin trotz intensiver Bemühungen innerhalb dieser 4 Jahre keinen anderen Job gefunden hat und auch den Tipp bekommen hat, dass das rechtlich so wahrscheinlich gar nicht geht, bemüht sie einen Anwalt, der diese Vorgehensweise in Frage stellt und annehmen muss, dass trotz der Befristung die Arbeitnehmerin mit Wirkung vom 1.12.2010 unkündbar geworden ist.
Es wird eine Klage vorbereitet.
Darum wendet sich die Arbeitnehmerin nun an ihre Rechtsschutzversicherung, um zu erfragen, wie man in so einem Fall vorgeht.
Der Versicherer erfragt, worum es geht.
Demnach ist der „Schaden“ bereits am 1.1.2009, nämlich mit Vertragsabschluss eingetreten.
Die Versicherung wurde aber erst am 2.6.2009 abgeschlossen und vorher bestand kein Versicherungsschutz.
Nach Ansicht der Versicherungsnehmerin ist der Schadensfall aber erst jetzt eingetreten. Zuvor hat ja niemand das Vertragswerk angezweifelt, auch nicht die REchtsabteilung des Unternehmens, bei dem sie beschäftigt ist. Und wenn überhaupt - dann müsste der Schadensfall ja am 1.12.2010, mit der Unkündbarkeit eingetreten sein.
Die Versicherung will jedenfalls nicht zahlen, es besteht für diesen Fall nach Ansicht des Versicherers kein Berufsrechtsschutz.
Ist das so? Was könnte man in so einem Fall tun?
LG
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