Umgang mit Berufsrechtsschutz

Ich konstruiere mal einen arbeitsrechtlichen Fall:

eine Arbeitnehmerin ist seit 1.12.1995 unbefristet im öffentlichen Dienst beschäftigt. Im Jahr 2008 soll ihr aus betriebsbedingten Gründen die Kündigung ausgesprochen werden. Alternativ wird ihr angeboten, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und auf derselben Stelle mit einem befristeten Arbeitsverhältnis weitere 4 Jahre zu arbeiten, weil die Haushaltsmittel, die im Stellenrahmenplan nicht mehr zur Verfügung stehen, nun auf andere Weise für 4 Jahre gesichert werden können.
Die Arbeitnehmerin nimmt das an und ist mit Wirkung vom 1.1.2009 befristet für 4 Jahre beim selben Arbeitgeber mit demselben Dienstumfang und derselben Aufgabenstellung beschäftigt.

Da die Arbeitnehmerin trotz intensiver Bemühungen innerhalb dieser 4 Jahre keinen anderen Job gefunden hat und auch den Tipp bekommen hat, dass das rechtlich so wahrscheinlich gar nicht geht, bemüht sie einen Anwalt, der diese Vorgehensweise in Frage stellt und annehmen muss, dass trotz der Befristung die Arbeitnehmerin mit Wirkung vom 1.12.2010 unkündbar geworden ist.

Es wird eine Klage vorbereitet.

Darum wendet sich die Arbeitnehmerin nun an ihre Rechtsschutzversicherung, um zu erfragen, wie man in so einem Fall vorgeht.
Der Versicherer erfragt, worum es geht.
Demnach ist der „Schaden“ bereits am 1.1.2009, nämlich mit Vertragsabschluss eingetreten.
Die Versicherung wurde aber erst am 2.6.2009 abgeschlossen und vorher bestand kein Versicherungsschutz.

Nach Ansicht der Versicherungsnehmerin ist der Schadensfall aber erst jetzt eingetreten. Zuvor hat ja niemand das Vertragswerk angezweifelt, auch nicht die REchtsabteilung des Unternehmens, bei dem sie beschäftigt ist. Und wenn überhaupt - dann müsste der Schadensfall ja am 1.12.2010, mit der Unkündbarkeit eingetreten sein.

Die Versicherung will jedenfalls nicht zahlen, es besteht für diesen Fall nach Ansicht des Versicherers kein Berufsrechtsschutz.

Ist das so? Was könnte man in so einem Fall tun?

LG
Princi

Demnach ist der „Schaden“ bereits am 1.1.2009, nämlich mit Vertragsabschluss eingetreten.

Das würde ich auch so sehen.

Die Versicherung wurde aber erst am 2.6.2009 abgeschlossen und vorher bestand kein Versicherungsschutz.

So ist es.

Nach Ansicht der Versicherungsnehmerin ist der Schadensfall aber erst jetzt eingetreten.

Die Ansicht der VN ist aber für die Versicherung nicht bindend. aber wenn sie meint ihre Versicherung wolle sich drücken, kann sie sich bei der Verbraucherzentrale oder einem Anwalt schlau machen.

Ist das so? Was könnte man in so einem Fall tun?

Sich woanders erkundigen. Und man sollte in die Police und die bedingungen sehen, ob beim Arbeits-RS die 1. Instanz überhaupt versichert ist.

Danke für die Antwort.
Dennoch eine Nachfrage bzw. ein Enwand.

Angenommen, die Versicherungsnehmerin wäre am 2.1.2009, also einen Tag nach dem angeblichen Eintritt des Schadensfalls zum Anwalt gegangen, so hätte der zu diesem Zeitpunkt die Rechtmässigkeit des Vertragswerkes wohl nicht anzweifeln können.

Zwar wurde zu dem Zeitpunkt der Vertrag abgeschlossen, den man jetzt anfechten könnte. Die Anfechtung würde aber nur deswegen Erfolgsaussichten haben, weil innerhalb dieser Zeit am 1.12.2010 trotz befristeten Anschlussvertrages die Unkündbarkeit eingetreten ist. Das war, wie gesagt, ab 2.1.2009 beispielsweise noch nicht der Fall. Würde man tatsächlich vom 1.1.2009 ausgehen, könnte man doch allenfalls von einem „hypothetischen“ Schadensfall sprechen, oder?

Ferner geht es bei der Begründung der Befristung um Haushaltsmittel, die nach dem ABlauf von 4 Jahren nicht mehr zur Verfügung stünden. Auch dieser Punkt soll angegriffen werden, da diese Begründung -zumindest in Teilen- aus jetziger Sicht haltlos ist.
Würde sich die Begründung des Schadensfalls dann nicht doch eher auf die Zeitpunkte 1.12.2010 und erste Hälfte 2012 stützen?

Hallo,

Deine Argumentation halte ich für falsch, da der „Schadensfall“ der wahrscheinlich rechtswidrige befristete Arbeitsvertrag ist. Die dadurch evtl. zwischenzeitlich eingetretene Unkündbarkeit ist wohl nur ein zusätzlicher Aspekt.

Im Übrigen könnte die ANin ja mal zur Gewerkschaft gehen, die sind oft recht kulant beim Rechtsschutz, wenn man Mitglied wird.

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Princi,

Darum wendet sich die Arbeitnehmerin nun an ihre
Rechtsschutzversicherung, um zu erfragen, wie man in so einem
Fall vorgeht.
Der Versicherer erfragt, worum es geht.

Zwischenfrage: Warum klärt das nicht der RA mit der Versicherung? Wäre es nicht sinnvoll, wenn der Fachmann mit dem Versicherer spricht, statt dass dies der juristische und versicherungsvertragliche Laien tut?
Möglicherweise kommen so vermeintlich unwichtige Details, die aber mitunter für die korrekte Beurteilung des Versicherungsschutzes wichtig sind, nicht beim Versicherer an…

Demnach ist der „Schaden“ bereits am 1.1.2009, nämlich mit
Vertragsabschluss eingetreten.
Die Versicherung wurde aber erst am 2.6.2009 abgeschlossen und
vorher bestand kein Versicherungsschutz.

Das Problem besteht darin, dass für die Wirksamkeit des Versicherungsschutzes das schadenauslösende Ereignis (hier: der fehlerhaft ausgestellte Zeitvertrag?) entscheidend ist und nicht, wann dieses Ereignis und seine Folgen erkannt werden.

Nach Ansicht der Versicherungsnehmerin ist der Schadensfall
aber erst jetzt eingetreten.

Nochmal die Frage: Was sagt der eigene RA dazu? Er ist schließlich der Fachmann und kann dies ggf. besser mit der Versicherung klären.

Viele Grüße
Loroth