Hallo zusammen,
wir ziehen bald aus und nun habe ich eine Frage bzgl. dem Einbehalt der Kaution oder eines möglichen Schadensersatzanspruches des Vermieters.
Folgende Sachlage:
Wir wohnen seit 6 Jahren hier zu Miete. Unsere Küche hat in zwei Hängeschränken eine eingesetzte Glasscheibe. Bei einem löste sich die Aufhängung immer mal wieder. Man konnte sie wieder festdrücken und dann ging alles wieder. Eines Tages ist sie jedoch abgegangen und die Glasscheibe auf die Arbeitsplatte gefallen. Ergebnis: Delle in der Arbeitsplatte (ist ein wenig aufgesprungen) und eine eingedrückte Kante an einer Stelle. Die Scheibe selbst bleib zum Glück heile. Wir haben die Vermieterin informiert und sie holte jemanden vom Küchenstudio, der zumindest die Scheibe einsetzte und die Halterung verklebte.. nun meinte die Vermieterin, dass wir das zum Auszug bezahlen sollen.. ebenso eine aufgeplatzte Verkleidung des Kühlschrankes, welche direkt neben dem Waschbecken ist. Damals meinte sie nur, dass wir es versiegeln sollten, damit nicht mehr passiert.
Nun die Frage. Kann sie uns etwas anhaben? Müssen wir eine neue Küchenarbeitsplatte und Wandverkleidung bezahlen?
der ganze Sachverhalt ist nicht trivial und von ganz großer Bedeutung ist, ob die Küche im Mietvertrag in irgendeiner Form erwähnt wird. Wird sie mitvermietet, wird sie zur Nutzung überlassen oder wird sie gar nicht erwähnt? Oder wurde die Küche von Euch vom Vermieter oder Vormieter gebraucht erworben?
Aus dem, was im Vertrag steht (oder eben nicht) ergeben sich dann wieder Rechtsfolgen.
Der Schaden durch die herausfallende Glasscheibe muss sich die Vermieterin selbst anlasten lassen. Das ist doch anders zu bewerten als wenn etwa euch selbst durch Unachtsamkeit etwas Schweres auf die Platte fällt und eine Delle verursacht. Das könnte man euch anlasten.
Nicht wenn ein Teil der Wohnung (Glasscheibe aus Küchenmöbel) einfach so herabfällt.
Das mit der Kühlschrankverkleidung ist wohl auch Sache der Vermieterin. Denn in Wassernähe (Spüle wohl) muss man mit Spritzern rechnen, da darf nichts eindringen, offene Kanten müssen versiegelt sein.
Die Aufforderung an den Mieter es selbst versiegeln zu lassen ist dreist !
Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
Ich bin immer wieder überrascht, wie doch Dinge die irgendwann mal fest montiert wurden, sich urplötzlich ohne äußere Einwirkung lösen und zerspringen.
Noch einmal: Die Verjährungsfrist beginnt erst mit Rückgabe der Mietsache zu laufen. Es ist egal, ob die Beschädigung ein, fünf oder zehn Jahre her ist.