eine mietwohnung soll übergeben werden. der vermieter sicherte ende oktober zu das er die renovierung selber und auf seine kosten machen würde. beim übergabetermin jedoch verwies er auf das neue bgh urteil zur renovierung von farblich gestrichenen räumen vom 6.11.2013 und verlangt eine komplette renovierung. es ist aber so das in den räumen nur segmente andersfarbig gestrichen sind. würde es reichen einfach die farbigen stellen zu übersteichen?
Hallo
würde es reichen einfach die farbigen stellen zu übersteichen?
Das wird vom Abwohngrad der übrigen Flächen abhängen und vom handwerklichen Geschick - d.h. ob durch die Überstreichnung nur der farbigen Segmente dann nicht etwa Farbunterschiede zu den übrigen Flächen geschaffen werden (weiss ist ja nicht gleich weiss - schon gar nicht, frisch-gestrichen-weiss zu 5-Jahre-altes-weiss). Wolkenmuster (oder wie immer sich die alt-neu-Segmente sonst gestalten) wird der Vermieter nicht hinnehmen müssen.
Das Ergebnis würde mich jedenfalls mal interessieren
Gruß Rudi
Hallo darefix,
ist die Vereinbarung schriftlich erfolgt? Wenn ja, kann der Vermieter sich nicht einfach auf eine neues Urteil berufen, es sei denn Sie sind mit der Änderung der Vereinbarung einverstanden.
Wie lange haben Sie in der Wohnung gewohnt?
Mein Verdacht, der Vermieter war sich zum Zeitpunkt der Vereinbarung nicht im klaren welchen Umfang die Renovierung haben wird, da kam ihm natürlich das Urteil recht, was aber nicht heissen soll, ob dieses Urteil auf diesen Fall anwendbar ist.
Vorschlag, verhandeln Sie nochmal mit dem Vermieter, bieten Sie ihm eine Kostenbeteiligung in Höhe von 20% oder 30% je nach Grad der farbigen Wände in der Wohnung an, wenn er drauf eingeht, tolle Sache.
Gruß
BHS-Huber
hallo, danke für die schnelle Beantwortung. in der Wohnung wurde zweieinhalb Jahre gewohnt und es sind wirklich nur teilsegmente zb in der küche zwei streifen von 80 cm oder im Wohnzimmer eine ecke von vllt 6 qm… eigentlich war die übergabe auf den 4 . 11 anberaumt aber dann auf seinen Wunsch hin auf den 22.11 verschoben. der Rest der Wohnung ist weiss
es sind wirklich nur
teilsegmente zb in der küche zwei streifen von 80 cm oder im
Wohnzimmer eine ecke von vllt 6 qm
Wenn eine Renovierungspflicht besteht und sich nicht aus der Zusage des Vermnieters etwas anderes ergibt, wird das sicherlich nicht genügen.
Wenn man punktuell Farbflecken überstreicht, sieht das nachher aus wie Kraut und Rüben. Ein einheitlicher Anstrich der Wand ist dann nicht mehr gegeben.
Genau darauf kommt es aber an. Denn der BGH hat die Verwendung greller Farben aus dem Grunde für unzulässig erklärt, weil dann nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Wohnung in dem Zustand weiter vermietet werden kann. Das ist bei mehreren abschnittsweise übermalten Wandbereichen ebenfalls nicht der Fall.
im Mietvertrag ist keine renovierungspflicht festgeschrieben. der Vermieter verwies darauf das
er anderen leuten nicht zutraue so zu streichen das es ihm genüge. wären keine farblichen segmente vorhanden müsste man garnicht streichen. er würde dann selber renovieren.
ist die Vereinbarung schriftlich erfolgt? Wenn ja, kann der
Vermieter sich nicht einfach auf eine neues Urteil berufen, es
sei denn Sie sind mit der Änderung der Vereinbarung
einverstanden.
Wieder nur Unsinn. Aber was will man von Dir auch erwarten, wenn Du halt nicht sinnentnehmend lesen kannst.