Ich bräuchte einen strategischen Tipp, wie man am Besten mit Handwerkern (hier der Dachdeckerei Willy A. Löw AG in Bad Homburg) umgeht, die - statt sich um die Beseitigung eindeutig vorhandener Baumängel kümmern (siehe hier (http://www.dachdecker-bad-homburg-report.de/), ihren Kunden mit Rechtsstreitigkeiten überziehen. dies geschieht nach meiner Meinung ausschließlich zu dem Zweck, einfach nur Druck aufzubauen. Vielen Dank für die Tipps im Voraus!
Sehr geehrte Frau Schlindwein,
als Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, kann ich Ihnen nur den Rat geben, überlassen die die weiteren Tätigkeiten Ihrem Sachverständigen und Ihrem Rechtsanwalt.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Bobrowski
Hallo Gaby, zunächst die übliche Vorbemerkung: die folgenden Ausführungen sind KEINE Rechtsberatung, sondern stellen lediglich meine Meinung dar.
In diesem Fall ist wohl einiges - allerdings auch von Deiner Seite - schiefgelaufen.
Du hättest - spätestens als die erste Drohung mit der Eintragung einer Zwangshypothek kam - einen Rechtsanwalt beauftragen müssen, der eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt hätte, so dass eine einstweilige Verfügung mit den sich daraus ergebenden Folgen gar nicht erst erfolgreich gewesen wäre.
Auch an der Qualifikation Deines Architekten habe ich erhebliche - und auch begründete - Zweifel: dessen Verhalten scheint reichlich amateurhaft.
Nun - da das Kind in den Brunneb gefallen ist - hilft nur noch die rasche Einschaltung eines auf Baurecht spezialisierten Anwaltes also eines Fachanwaltes.
Unter diesem Link sind die in der RA-Kammer FFM zum online-Suchdienst angemeldeten Fachanwälte für Bad Homburg gelistet: www.rechtsanwaltskammer-ffm.de/raka/nmain.
Für ein feed-back an [email protected] wäre ich Dir dankbar und wünsche Dir in dieser Angelegenheit Erolg.
Gruß Wolfgang
Hallo,Schluh,
die Antwort findest du im BGB, § 634. Erstens: Nacherfüllung verlangen, am besten schriftlich, falls noch nicht geschehen. Am besten per Einwurfeinschreiben.
Dazu musst du den Mangel oder das Mangel"symptom" (also, das, woran du den Mangel erkennst, z.B. „das Traufblech ist nicht unter die letzte Reihe der Dachsteine montiert“) und den Sitz des Mangels am Bauwerk („straßenseitig“) nennen. Der Handwerker muss erkennen, was genau du meinst.
Und du musst dem Dachdecker eine angemessene Frist setzen, den Mangel zu beseitigen („Bis zum…“).
Zweitens: Wenn die Frist um ist, ohne daß etwas passiert, kannst du vom Dachdecker den für die Mangelbeseitigung erforderlichen Betrag - mal 2 - verlangen, ebenfalls mit Frist, oder Schadenersatz.
Auch hier am besten schriftlich.
Was deinen Rechtsstreit angeht, so solltest du innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen deine Verteidigungsbereitschaft anzeigen und auf die Klage erwidern. Wenn du hier Fristen versäumst, hast du ein großes Problem. Für die Erwiderung gilt: Da ich deinen Fall nicht kenne, kann ich dir nur ein paar Stichwörter nennen, welche sogenannten „Einwendungen“ gegenüber Werklohnklagen meistens erhoben werden.
- Rechnung nicht fällig, weil das Werk nicht abgenommen ist (Abnahme = Anerkennung des Werkes als im wesentlichen o.k.)
- Rechnung nicht fällig, weil nicht prüfbar, z.B. weil sie anders aufgebaut ist als das Angebot
- Mängel plus Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes mit Werklohn in Höhe des 2fachen Betrages, der zur Mängelbeseitigung nötig ist.
Weiteres kann ich dir nicht sagen, weil ich weder die Klageschrift kenne, noch dein Bauvorhaben und die Mängel.
Noch einen Tipp: Privatpersonen meinen oft, ein Handwerker wolle sie mit einer Klage ärgern. Das ist in den wenigsten Fällen so. Die Handwerker, die ich als Anwältin vertrete, möchten einfach nur das ihnen aus ihrer Sicht zustehende Geld haben. Ob es ihnen schon zusteht oder noch nicht, kläre ich dann mit ihnen.
Nimms also nicht persönlich.
Grüsse aus Essen von Katharina Hartstang.
NS
Wenn du geschäftlich meine Hilfe benötigst, kannst du mich anmailen unter [email protected].