Ich danke für die zahlreichen Antworten auf meine Frage, wie denn zwei scheidungsrechtliche Aussagen so konträr sein können (meine Frage vom 12.05.2012). Leider habe ich mich offensichtlich nicht klar ausgedrückt (den wahrgenommenen Widerspruch wollte ich nicht als allzu sehr auf meinen persönlichen Fall zugeschnitten sehen). Also folgender Nachtrag: Es kann Dissens darüber herrschen, wie lange eine Ehe gedauert hat. Hat man den Entschluss getroffen, sich zu trennen, so bedeutet das in der Regel, dass die Ehe schon eine Weile zerrüttet war. Mag es auch „inoffiziell“ zwischen den Eheleuten Einverständnis darüber herrschen, dass die Ehe schon lange zerrüttet ist, so spielt dies vor Gericht keine Rolle, sofern einer der Partner ein (materielles) Interesse daran hat, dies zu vertuschen. Denn die Benennung des Zeitpunktes, ab wann denn die Zerrüttung eintrat, hat zuweilen weiter reichende Bedeutung, zB für die Unterhaltsleistung (zB bei kurzen Ehen, bei welchen die U-Leistung verwirkt werden kann). Um des Kindes Willens darf also der eine Ehepartner unter diesen Umständen – sprich: unter eindeutig ehefremden Zuständen – nicht noch eine Weile unter des Kindes Dachs mit leben. Dabei gibt es Tausend Gründe, bei welchen man die räumliche Trennung zeitverzögert zur Zerrüttung gestalten möchte oder muss (Wohnungsprobleme, schulorganisatorische Probleme, Rücksicht auf die Kindesbefindlichkeit…) Das alles erkennt das Gesetz nicht an. Es ist deswegen schon schizo, weil die Definition einer zerrütteten Ehe nicht der antiquierten Mantra der „Trennung von Tisch und Bett“ bedarf. Ich glaube nicht, dass es so schwer ist, sich eine solche Situation vorzustellen, wo man sich Morgens nur wortkarg begrüßt und ansonsten für eine Übergangszeit, und sei es ein halbes Jahr, nur mit dem Kind oder gelegentlich mit dem Ex-Partner etwas zur Kindesbetreuung und Versorgung zu sagen hat, ansonsten nicht miteinander schläft, seinen Freundeskreis hat usw. Das Gericht aber pocht darauf, dass man seinem Kind nicht den Latz umbinden darf und unter dem noch gemeinsamen Dach seine Suppe an einem Katzentisch hinter einer Trennwand einzunehmen hat. Das habe ich gemeint.
Hallo,
ich habe Deine Frage vom 12.05.2012 leider nicht bekommen und weiss nicht, worum es geht.
LG D e n n i s .
Entschuldigung, Ich kenne das Funktionsprinzip von werweisswas nicht so genau.
Hier meine ursprüngliche Frage:
Im Scheidungsrecht heißt es zur Feststellung des
Trennungjahres:
„Keinesfalls darf der gemeinsame Haushalt, *sei es auch im
Interesse der Kinder*, weiter geführt werden, wenn man ein
Getrenntleben und eine Trennung als Vorbereitung zur Scheidung
wünscht.“und an anderer Stelle, in Bezug auf geschiedene Partner:
„Die Regel bildet das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern,
Vater und Mutter.“(Beide Zitate aus /www.familienrecht-heute.de)
Ich verstehe das nicht: Soll das bedeuten, dass, wenn sich
ihre Eltern scheiden lassen wollen, Scheidungskinder von Amts
wegen eine ganze schlimme Durststrecke durchmachen müssen,
weil Papa/Mama in dieser Zeit nicht beide ihren
Obhutspflichten nachkommen dürfen, obwohl sie es beide
wollten? Aber es gäbe immerhin den höchstrichterlichen Trost
nachgeschoben: „Liebe Kinder, es wird dann schon wieder
besser, wenn Papa und Mama nicht mehr zusammen wohnen.“ Es ist
ja zynisch …
[Ende]
Hallo,
was Du schreibst, steht nicht im Scheidungsrecht. Im Scheidungsrecht steht:
§1567 Abs. 1 Satz 2 BGB „Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.“
Das Getrenntleben müssen beide Eltern übereinstimmend erklären, nachgeprüft wird es ohnehin nicht.
Ich hoffe, damit geholfen zu haben.
LG D e n n i s .
erkenne im text keine frage.
kann bei diesem thema auch nicht helfen.
vg
Ich kann jetzt daraus keine Frage erkennen, aber man muß nicht gleich ausziehen, wenn man seine Kinder weiterhin gemeinsam trotz Scheidung großziehen möchte ohne miteinander zu schlafen oder irgendwann doch wieder ist das doch okay
Logische Folge: ausziehen, Scheidung vorantreiben, Sorgerecht einklagen…
Hallo,
ich kann Deinen Verdruß durchaus nachvollziehen…
Auch ich mußte mich mit div. dubiosen Gestzesauslegungen abfinden.
Leider gilt das Faustrecht nicht oder zum Glück!?
MfG
kann hierzu leider nicht viel sagen.alles gute.