Was man tun kann:
- Nochmals ein ruhiges Gespräch suchen.
Oft gibt sich in der Hitze des Gefechts ein Wort das andere, die Emotionen schaukeln sich hoch und irgendwann kommen nur noch Beschimpfungen vom Leistungsempfänger auf der einen Seite, Drohungen und schnippischen Kommentaren auf der SB-Seite. Hier hilft es wesentlich, wenn beide Seite etwas abkühlen und der Leistungsempfänger nochmals das Gespräch sucht. Einfach nochmal einen Termin vereinbaren, hingehen und einfach sagen „Ich habe mich wegen Diesem und Jenem ungerecht behandelt gefühlt, deswegen war das Gespräch nicht mehr sachlich geblieben, können wir das nochmal in Ruhe besprechen? Ich weiss, daß sie das wahrscheinlich 100mal pro Tag erklären müssen, aber ich bin in dem Thema noch sehr unbedarft“ SB sind auch nur Menschen und meistens hilft so ein versöhnlicher und verständnisvoller Ton am meisten. Nebenbei erfährt man dann auch noch wichtige Details zur Sache, auch wenn das Gespräch nicht den gewünschten Erfolg hat.
- Das Gespräch mit dem Teamleiter
Ist der SB nach wie vor uneinsichtig oder kommt man partout nicht auf einen grünen Zweig, so sollte man offen ankündigen „Ich sehe wir können hier kein vernünftiges Gespräch führen, bitte nennen Sie mir den Namen Ihres Vorgesetzten“ oder „Es tut mir leid, aber ich vermag da Ihre Entscheidung nicht nachzuvollziehen, wer ist Ihr Teamleiter?“. Wichtig: Bei persönlichen Problemen mit dem SB, immer den Begriff „Vorgesetzter“ verwenden weil stärker, wenn man sich noch liebhat, aber von der Sache her nicht übereinstimmt, ein friedliches „Teamleiter“ verwenden. Im ersten Fall werden manche dann etwas einsichtiger, weil sie den Vorgesetzten nicht unbedingt auf der Pelle haben wollen. Denn auch der wird nicht amüsiert sein, wenn ein weiterer Antragsteller im Büro sitzt und ihm sagt „Frau X sagte mir in unserem Gespräch gerade eben sie könne entscheiden was sie wolle, was das SGB sagt ist ihr egal. Ich glaube nicht, daß wir bei einer so unsachlichen Unterhaltung noch zurecht kommen“
Wenn dann wirklich der Gang zum Vorgesetzten unvermeidbar ist: Tief durchatmen, anklopfen, reingehen und RUHIG UND SACHLICH den Vorfall schildern. Wer gleich losbrüllt hat immer ein Problem, der Gesprächspartner schaltet erstmal auf Durchzug, bis sich der Ärger verflogen hat. Die Worte kann man sich also sparen. Stattdessen sollte man sich vor Augen halten, daß der Teamleiter absolut nichts von dem Vorfall weiss, dementsprechend sollte man dann auch vorgehen.
- Den Bescheid abwarten
Jede Aufregung ist sinnlos, solange man nichts schriftliches in den Händen hat.
WICHTIG: Auf keinen Fall mündliche Aussagen akzeptieren. Gegen so etwas hat man keine Rechtsmittel und kann sich folglich nicht wehren. Wer also eine Aussage wie „Den Antrag brauchen Sie nicht stellen, der wird sowieso abgelehnt“ bekommt: Auf keinen Fall akzeptieren. Persönlich den Antrag abgeben, den Empfang quittieren lassen (Kopie mit Eingangsstempel der Arge) und abwarten.
- Rechtsberatung einholen
Hat man erstmal einen Bescheid in Händen, lohnt auf jeden Fall der Gang zum Rechtsanwalt. Im Rahmen der Prozeßkostenbeihilfe erhält man vom Amtsgericht vorab einen sog. Beratungsschein, mit dem man beim Rechtsanwalt für 10 Euro eine Erstberatung bekommt.
WICHTIG:
Auch wenn man immer öfter die Aussage bekommt, einen Beratungsschein bekäme man bei allen möglichen Gelegenheiten: Das stimmt nicht!
Der Beratungsschein ist Teil der Prozeßkostenbeihilfe und wird erst gewährt, wenn man sich konkret auf eine Klage beim Sozialgericht vorbereiten will.
Der Beratungsschein wird auf keinen Fall bei Sachverhalten bewilligt wie
- Fragen zur Rechtmäßigkeit von Verfahrensweisen der Arge im Ermittlungsverfahren
- Problemen mit dem Sachbearbeiter
- mündlichen Aussagen eines Arge-Mitarbeiters usw.
- Widerspruch
Während einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides hat man die Möglichkeit des formlosen Widerspruches. In diesem schildert man den Sachverhalt nochmals und legt dar, wieso man mit der Entscheidung der Arge nicht einverstanden ist. Hier bekommt man leider im Forum oft den Rat, ein Widerspruch kann auch ein Dreizeiler sein, „die Widerspruchsstelle wird schon merken was da schiefläuft“. Das führt grundsätzlich niemals zum Erfolg. Man soll den Widerspruch immer so detailliert und genau wie möglich verfassen.
Gut: „Ich bin verheiratet, lebe aber in Scheidung. Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft mit meinem getrennt lebenden Mann ist nicht richtig“
Besser: „Mein Mann und ich leben seit März 2008 getrennt, das Trennungsjahr läuft seit diesem Zeitpunkt. Die entsprechenden Unterlagen habe ich Herrn X vorgelegt. Mein Ehemann gewährt mir keinerlei Unterhalt. Von herrn X wurde mir eine Bedarfsgemeinschaft mit meinem Mann unterstellt, der lediglich einen zweiten Haushalt führt. Das ist so nicht richtig. Wir leben dauerhaft getrennt“
Doof: „Wir sind keine Bedarfsgemeinschaft, weil Scheidung. Halloooooooooooooooo?“
- Klage
Wird auch der Widerspruch abgelehnt, bleibt nur der Gang zum sozialgericht. Auch hier gilt das oben gesagte. So detailliert wie möglich, der Richter weiss NICHTS vom Vorgang.
Gut: „Ich konnte keine Wohnung finden, habe mich dort und dort um eine Wohnung bemüht. SB hat das nicht anerkannt und Leistungen gekürzt“
Doof: „Kann nicht umziehen, brauch mehr Geld“
Vielleicht erfolgreich: „Mir wurde am 2.1.2009 mitgeteilt, ich müsste meine Kosten der Unterkunft verringern. Seitdem habe ich nach einer günstigeren Wohnung gesucht. Anbei Ausdrucke der Mietbörsen immobilienscout, immowelt usw. In der fraglichen Zeit habe ich 30 Wohnungen besichtigt. Es kam kein Mietvertrag zustande, weil Wohnung a zu teuer, Wohnung b wollte keine Asozialen Arbeitslosen (Zitat), Wohnung c wurde von der Arge wegen zu teuer abgelehnt usw. Antrag auf eine Sozialwohnung habe ich am 10.1.2009 gestellt (Kopie anbei) …“
- Überprüfungsantrag
Auch rechtskräftige Bescheide können nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch geprüft werden. Siehe dazu §44 SGB X. Hier ist auch der Beratungsschein wieder möglich.