Umgang mit unwirksamen Klauseln

Hallo,

Angenommen, in einem Vertrag steht:

§1

  1. Person A muss X und Y machen.

Jetzt stellt sich jedoch heraus, dass X ungültig ist, weil dies z.B. eine „unangemessene Benachteiligung“ von A darstellt. Es heißt in den Urteilen dann immer so schön „Diese Klausel ist ungültig.“

Ist damit gemeint, dass dadurch der gesamte Satz (§1, 1) ungültig wird? Oder ist nur X aus dem Satz zu streichen?

dankeschön!
Felix

Der Grundsatz lautet: keine geltungserhaltende Reduktion. Würde also in einer AGB ein Betrag von 1.000 Euro stehen und möglich wären maximal 500 Euro, so werden es nun nicht 500 Euro, sondern die ganze Klausel ist hinfällig. Es tritt dann die gesetzliche Regelung in Kraft, wenn es denn eine einschlägige gibt. Ggf. werden aus 1.000 Euro einfach 0 Euro.

Allerdings gibt es eine Ausnahme. Man spricht vom blue-pencil-Test. Wenn es möglich ist, mit einem blauen Stift (darf auch 'ne andere Farbe haben, aber daher kommt der Name) einen Teil der Klausel durchzustreichen, so dass der Rest für sich immer noch Sinn macht, so bleibt die Klausel im Übrigen wirksam. So wäre es auch hier: Man kann das X wegstreichen, das Y bleibt wirksam.

Die Begründung für beides liefere ich nur auf Nachfrage :smile:, weil ich jetzt zu faul bin.

Levay

PS. Mit salvatorischen Klauseln hat das nichts zu tun. Die machen in AGB ohnehin keinen Sinn.