Umgang mit "vereinnahmten Entgelte und Ausgaben" im Kleingewerbe

Liebe Steuer-Experten,

Ich habe ein Kleingewerbe mit einem Umsatz unter 22.000€ im Jahr. Ich beschäftige mich gerade mit der richtigen Buchung in der Einnahme-Überschussrechnung und habe zwei Fragen.

Frage 1: Habe ich es richtig verstanden, dass in der Steuererklärung mit den ‚vereinnahmten Entgelte‘ der tatsächliche Geldfluss gemeint ist? Muss ich daher die Einnahmen dann auch erst für das kommende Jahr in der Steuererklärung angeben, wenn das Geld dann erst fließt, auch wenn ich die Rechnung schon in diesem Jahr gestellt habe?

Frage 2: Ich hatte einen 50-€-IKEA-Gutschein im vergangenen Jahr gekauft und habe diesen für ein Regal, das 49,99€ gekostet hat, erst in diesem Jahr eingelöst. Die Rechnung habe ich natürlich für dieses Jahr, aber leider keine Abbuchung von meinem Konto. Reicht dem Finanzamt hier die Rechnung als Nachweis aus, obwohl kein Geldfluss vom Konto stattgefunden hat?

Über jegliche Hinweise zur Beantwortung der Fragen wäre ich Euch sehr dankbar, sehr gerne auch mit Verweis ins Gesetz. Ich finde das dort leider nicht.

Hallo Marius,

bitte versuche, die Begriffe nicht zu vermengen. Der Begriff „Kleingewerbe“ ist weder im Steuerrecht noch im Handelsrecht definiert. Ohne die richtigen Begriffe landest Du bei der Suche nach Rechtsquellen immer auf dem Holzweg.

Die Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG bezieht sich auf die Umsatzsteuer, die Gewinnermittlung gem. § 4 Abs 3 EStG, von der Du schreibst, bezieht sich auf die Einkommensteuer. Die Obergrenzen für die Anwendung dieser vereinfachten Methode zur Gewinnermittlung sind völlig anders als die für die Kleinunternehmerbesteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG.

Vereinnahmte Entgelte ist Geld, das Du eingenommen hast - alles Nötige dazu in § 11 EStG. Wenn eine Rechnung von Dir an einen Kunden am 31.12. offen und unbezahlt ist, hast Du das Geld dafür nicht in dem Kalenderjahr eingenommen. Ausnahme lediglich regelmäßig monatlich fällige Beträge, z.B. wenn Du Socken-Abos anbietest: Die werden bis 10. Januar des Folgejahrs noch als im Kalenderjahr eingenommen betrachtet.

Es hat doch einer stattgefunden, als Du den Gutschein gekauft hast? Das ist (zusammen mit der Rechnung) der Nachweis für die Anschaffung, die erst jetzt stattgefunden hat. Du hast Glück, dass es sich hier um einen Gegenstand des Anlagevermögens handelt (ja, auch GWG sind Gegenstände des Anlagevermögens), sonst wäre der Abzug vergeigt, weil Du ihn nicht vorgenommen hast, als das Geld geflossen ist. Begründung dazu in § 6 Abs 2 EStG.

Schöne Grüße

MM

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Vielen, vielen lieben Dank für die tolle Erklärung! Danke auch für den Hinweis der besseren Abgrenzung der Begriffe! Das hat mir toll geholfen!

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