angenommen ein Elternteil hat nach Scheidung einen gerichtlich festgesetzten Umgang mit seinem minderjährigen Kind. Dazu gehören auch Ferienaufenthalte bei diesem Elternteil.
Es besteht gemeinsames Sorgerecht.
Nun möchte dieses Elternteil (dt. Staatsbürgerschaft ohne Migrationshintergrund) mit dem Kind eine Urlaubsreise in das europ. Ausland machen.
Ist diese Reise seitens des anderen Elternteiles zustimmungspflichtig und/oder kann das andere Elternteil die Aushändigung des Reisepasses des Kindes verweigern?
Für eine Urlaubsreise trifft ja wohl zumindest der Teil aus § 1687 BGB zu:
Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben.
und:
Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung.
Es wurde ja keine Reise nach Afghanistan, Syrien o. ä. nachgefragt.
§ 1687 Ausübung der gemeinsamen Sorge bei Getrenntleben.
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Solange sich das Kind mit Einwilligung dieses Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. § 1629 Abs. 1 Satz 4 und § 1684 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
(2) Das Familiengericht kann die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 und 4 einschränken oder ausschließen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Ist diese Reise seitens des anderen Elternteiles
zustimmungspflichtig und/oder kann das andere Elternteil die
Aushändigung des Reisepasses des Kindes verweigern?
Theoretisch nein,
praktisch…
Theoretisch dürften solche Fragen auch bei getrennten Eltern überhaupt nicht zur Diskussion stehen.
Praktisch…
Die jährliche Urlaubsreise ist keine Angelegenheiten des täglichen Lebens die häufig vorkommt, im Gegensatz zur kurzen Shoppingtour über die Grenze, wenn man in Grenznähe wohnt.
Interessieren würde mich wo rechtlich der Unterschied zwischen der Schweiz, Afghanistan und Syrien ist. Alles Nicht EU-Staaten. Und wenn es einen Unterschied gibt, wo genau die Grenze verläuft zwischen geht und geht nicht.
Wenn das gemeinsame Sorgerecht mit dem gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrecht einhergeht, ist die Urlaubsreise kein Problem. Theoretisch.
angenommen ein Elternteil hat nach Scheidung einen gerichtlich
festgesetzten Umgang mit seinem minderjährigen Kind. Dazu
gehören auch Ferienaufenthalte bei diesem Elternteil.
Es besteht gemeinsames Sorgerecht.
Nun möchte dieses Elternteil (dt. Staatsbürgerschaft ohne
Migrationshintergrund) mit dem Kind eine Urlaubsreise in das
europ. Ausland machen.
wenn bereits eine entscheidung über das umgangsrecht besteht, wurde dann keine regelung über den urlaub getroffen ?
falls dem nicht so ist, sollte eine solche vereinbarung nachgeholt werden…
beispiel:
Der Ehemann hat das Recht, die Kinder für einen Urlaub von insgesamt 5 Wochen während der normalen Schulferien zu sich zu nehmen, davon 3 Wochen während der Schul-Sommerferien und je 1 Woche in den Oster- und Herbstferien. Die Parteien werden die Ferientermine jeweils zu Anfang eines Jahres festlegen. Mangels anderweitiger Vereinbarung bis spätestens zum 28. 2. eines jeden Jahres ist der Ehemann berechtigt, die ersten drei Wochen der Sommerferien und die erste Woche der Oster- und Herbstferien mit den Kindern zu verbringen.
–Der Ehemann verpflichtet sich, die Ehefrau über das Reiseziel zu unterrichten und dafür Sorge zu tragen, dass die Kinder während der Urlaubszeiten mindestens für Notfälle für die Ehefrau telefonisch erreichbar sind.
Ist diese Reise seitens des anderen Elternteiles
zustimmungspflichtig und/oder kann das andere Elternteil die
Aushändigung des Reisepasses des Kindes verweigern?
ob die reise vom umgangsrecht erfasst ist, bestimmt sich hier nach ziel, dauer, zeitpunkt und ggf. weiteren gründen für die reise.