Hallo Rechtsgelehrte,
nehmen wir einmal folgenden fiktiven Fall an:
Frau F und Herr M leben in eheähnlicher Gemeinschaft und haben ein gemeinsames Kind K im Kleinkindalter.
Da die Beziehung schon seit geraumer Zeit zerrüttet ist, trennt sich F von M. F bietet aber M an, noch in der bislang gemeinsam genutzten (allerdings von F angemieteten) Wohnung verbleiben zu können, bis er eine eigene gefunden hat, und ist ihm auch bei der Suche behilflich; sie tut dies ausdrücklich, damit er in der Nähe bleiben und den Kontakt zu dem Kind aufrecht erhalten kann.
Trotzdem zieht M in einer Nacht- und Nebelaktion mit nur wenigen Kleidern und ohne sich von K zu verabschieden aus und meldet sich beim Einwohnermeldeamt als ‚ohne festen Wohnsitz‘ an. Zunächst kommt er bei einem Bekannten unter, nach ein paar Wochen aber ist er de facto obdachlos; dabei spricht er stark dem Alkohol zu. Er meldet sich mehrere Monate lang nur sporadisch per Telephon, und bei den wenigen Gelegenheiten, bei denen K ihm zufällig begegnet, ist er nahezu nicht ansprechbar und erscheint hochgradig verwahrlost,
Das Kleinkind K reagiert auf das plötzliche Verschwinden seines Vaters, zu dem es bislang ein enges Verhältnis hatte, mit starken Verlustängsten, und es dauert einige Monate, bis sich sein Verhalten wieder normalisiert hat.
Nach etwa einem Jahr meldet sich M, der immer noch obdachlos ist, wieder bei F und verlangt sein Kind zu sehen; F befürchet, dass K durch den Kontakt mit dem verwahrlosten, alkoholabhängigen Vater erneut traumatisiert wird, und verweigert dies. M kündigt nun an, sein Umgangsrecht mit Hilfe eines Anwaltes (der ihn bereits in einer anderen Angelegenheit vertritt) durchsetzen zu wollen.
Aus diesem Sachverhalt ergeben sich nun folgende Fragen:
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Muss auch dann das Umgangsrecht gewährt werden, wenn für das Kind, wie in diesem Fall geschildert, eine Begegnung mit dem Vater in dessen derzeitigen Zustand äußerst belastend wäre?
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Könnte F, sollte das Umgangsrecht gewährt werden müssen, darauf bestehen, dass die Begegnungen auf neutralem Boden (z.B. in den Räumen des Jugendamtes) und unter der Aufsicht eines (kinder)psychologisch geschulten Dritten stattfinden?
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Sollte M beschließen, nicht den Weg über den Anwalt zu wählen, sondern einfach persönlich vor der Wohnungstür zu erscheinen - dürfte F in diesem Fall die Polizei rufen? M hat sie bereits per Telephon bedroht, wofür es natürlich aber keine Zeugen gibt; allerdings ist M mehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraft.
Und eine kleine Nebenfrage am Rande: Ist F verpflichtet, die in der Wohnung verbliebenen persönlichen Gegenstände des M aufzubewahren, und wenn ja, wie lange?
Besten Dank schon einmal für Eure kenntnisreichen Antworten
=^…^=
Katze