Umgangsrecht bei Sektenmitgliedschaft?

Nehmen wir an der Vater eines Kindes ist neuerdings Mitglied in einer Sekte.Ist die Mutter berechtigt das Umgangsrecht einzuschränken bzw. zu unterbinden, aus Angst das das Kind manipuliert wird und dort mit herein gezogen wird? Es besteht gemeinsames Sorgerecht, Eltern sind geschieden.
Ich hoffe ihr könnt mir diese Frage beantworten.
Vielen Dank im voraus.

Eileen

Hallo Eileen!

Nehmen wir an der Vater eines Kindes ist neuerdings Mitglied
in einer Sekte.Ist die Mutter berechtigt das Umgangsrecht
einzuschränken…

Meistens treten die Leute eher aus, es kommt jedenfalls nicht sehr oft vor, daß jemand plötzlich Mitglied z. B. der katholischen Kirche oder einer anderen Glaubensgemeinschaft wird, aber als anrüchig gilt solches Tun i. a. nicht direkt. Du kannst daraus für das Umgangsrecht mit einem Kind nichts herleiten. Da gabs doch sowas wie Glaubens- und Bekenntnisfreiheit Art. 4 GG oder irre ich?

Gruß
Wolfgang

Hallo Eileen,

du kannst vermutlich so ziemlich alles, was dem Wohl des Kindes dient. Es gibt in einigen Gegenden Sektenbeauftragte der Kirchen (katholisch?), aber auch das Jugendamt kann Dir zu Seite stehen. Insbesondere darin, wie die Sekte einzuschätzen ist.

Gruß

Peter

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Rückfrage
Hallo,
welche Sekte?
Gruß
Axel

Danke!!
Ich möchte mich bei Euch für die Antworten bedanken. Den Namen der Sekte möchte ich hier nicht preisgeben. Es handelt sich jedoch um eine nicht anerkannte Deutsche Glaubensgemeinschaft. Natürlich kann jeder an das Glauben was er möchte, es geht hier ja auch nur darum das das Kind da nicht mit reingezogen wird. Die Mutter möchte verhindern das das Kind mit zu Treffen oder irgendwelchen Schulungen der Gemeinschaft mitgenommen wird.
Das Jugendamt ist, glaube ich, ne gute Lösung.
Vielen Dank.
Eileen

Hallo!

Du kannst daraus für das Umgangsrecht mit einem Kind nichts
herleiten. Da gabs doch sowas wie Glaubens- und
Bekenntnisfreiheit Art. 4 GG oder irre ich?

Erstens gibt’s auch noch sowas wie Art. 6 II GG, zweitens, bräuchten wir irgendeine Verletzung von Art. 4 GG. Wo soll die denn liegen??? Der Vater kann gern zu seiner Gemeinschaft gehen und seine Glaubensüberzeugung bekunden. Das hat aber nichts mit der Frage zu tun, ob er sein Kind mit zu derartigen Anlässen nehmen darf.

Das minderjährige Kind ist schon personell gar nicht Träger des Grundrechts aus Art. 4 GG, weil es nicht mündig ist, in diesem Bereich selbständig zu entscheiden und Art.4 hier durch Art. 6 II GG begrenzt wird. Hier haben die Eltern zu entscheiden. Wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, kann sie das natürlich unterbinden lassen, dass das Kind mit einer Religionsgemeinschaft in Berührung kommt, die sie für schädlich hält. Art. 4 GG gilt hier im übrigen auch als negatives Grundrecht und tritt neben ihr Recht aus Art.6 - sind schonmal zwei Grundrecht auf Seiten der Mutter.

Gruß,

Frank.

Kleiner Nachtrag
Nochmak kurz…

Eben habe ich gesehen, dass die Eltern ja das gemeinsame Sorgerecht haben. Nun gut, ändert dann nichts prinzipielles. Natürlich ist das Wohl des Kindes erstrangig. Wenn das Kind in einem Glauben erzogen würde, den auch die Mutter ausübt, bei der das Kind, denke ich, lebt, dann kann es für das Kind sicherlich nicht förderlich sein, wenn es nun beim Vater eine vollkommen andere Sicht der Dinge präsentiert bekommt. Ich kann aus persönlichen Erfahrungen zum Beispiel sehr gut nachvollziehen, dass das Zusammentreffen von katholischen Christen mit Zeugen Jehovas Konfliktpotential bietet.
Deswegen denke ich, dass es da gute Argumente gibt, dem Vater zu untersagen, das Kind zu irgendwelchen religiösen Veranstaltungen mitzunehmen. Natürlich kann es aber dem Kind nicht schaden, wenn der Vater ihm bei Gelegenheiten deutlich macht, dass auf gewissen Dinge auch eine andere Sicht der Dinge möglich ist. Es ist schwer, diese Frage zu beantworten, wenn man keine genaue Vorstellung über die Art der Sekte hat.

Frank

Hallo Frank!

Wenn ein erwachsener Mensch Mitglied einer Glaubensgemeinschaft ist, fällt dies ohne weiteres unter die Bekenntnisfreiheit des Art 4 GG. Deshalb läßt sich aus der Mitgliedschaft in einer Glaubensgemeinschaft keine Einschränkung des Kontakts eines sorgeberechtigten Elternteils zu seinem Kind herleiten. Es ist eine ganz andere Baustelle, wenn es Differenzen zwischen den Elternteilen bezüglich des Glaubensbekenntnisses gibt. Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern haben sich untereinander über diesen Punkt zu verständigen. Die bloße abwertende Bezeichnung „Sekte“ dürfte in diesem Zusammenhang wenig hilfreich sein. Ich versuchte dies in meinem ersten Posting zu verdeutlichen, indem ich katholische Kirche und irgendeine andere Glaubensgemeinschaft in einem Satz erwähnte. Das erschien mir angebracht, weil hierzulande Abweichungen von Amtskirchen gerne als Sekten bezeichnet werden und Du hast dieses Verhaltensmuster schön bestätigt, indem Du Zeugen Jehovas erwähnst. Damit kommt man, sofern im Streitfall ein Rechtsbeistand nicht auf den Kopf gefallen ist, nicht durch. Der Sachverhalt sieht nach meiner Kenntnis anders aus, wenn man über die Gefahr für das Kindeswohl argumentiert, was wiederum gelingen kann, wenn es sich bei der Glaubensgemeinschaft um eine Gruppierung handelt, die z. B. soziale Isolation von anders gearteten Bindungen fordert und wenn das Kind dort eingebracht werden soll.

Ich bin kein Jurist, wurde aber im Bekanntenkreis mit solchen Problemen konfrontiert. Dabei lassen sich um Kinder streitende Elternteile kaum je etwas Neues einfallen. Es sind immer die gleichen Methoden des Diskreditierungsversuche, mit denen der ehemalige Ehepartner in irgendeine abstruse Ecke gedrückt werden soll. Danach hört es sich auch im vorliegenden Fall an. Das gemeinsame Sorgerecht implementiert ohne weiteres die Pflicht, sich über Umgang und Erziehungsziele miteinander zu verständigen. Wenn ein Elternteil argumentiert „…ich habe aber die Befürchtung, daß…“, ist der Wurm drin. Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht können nur miteinander reden, nicht über den jeweils anderen.

Gruß
Wolfgang

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Hallo!

Wenn ein erwachsener Mensch Mitglied einer
Glaubensgemeinschaft ist, fällt dies ohne weiteres unter die
Bekenntnisfreiheit des Art 4 GG.

Hat aber ohne weiteres nichts mit der Frage zu tun, welche Konsequenzen das für das Kind haben soll. Denn im Bereich von Art.4 entscheiden die Eltern für das Kind, wenn da keine Einigkeit besteht, ist das ein Problem.

Abweichungen von Amtskirchen gerne als Sekten bezeichnet
werden und Du hast dieses Verhaltensmuster schön bestätigt,
indem Du Zeugen Jehovas erwähnst.

Das war nur ein Beispiel, das ich aus eigener Erfahrung kenne. Ich will die Zeugen Jehovas nicht in irgendeine Ecke stellen und halte sie sicher nicht für gefährlich, aber ich sehe, dass selbst in dieser von mir durchaus nicht als gefährlich angesehenen Gemeinschaft Konflikte mit den Angehörigen der christlichen Kirchen vorprogrammiert sind.

Eltern mit
gemeinsamem Sorgerecht können nur miteinander reden,
nicht über den jeweils anderen.

Richtig. Allerdings können auch die sich nicht immer einigen. Selbst wenn sie zusammenleben…Eigentlich ist diese Diskussion auch viel zu theoretisch und mühselig. Wollen wir hoffen, dass die für das Kind beste Lösung gefunden wird :smile:

Frank

Ich freue mich schon jetzt auf den Prozess…

Erst dieser wird klären können ob der Entzug des Umgangsrechts in Ordung geht.

Denn darauf wird es möglicherweise hinauslaufen, wenn eine Seite hier eigenmächtig handelt.

Hallo Eileen,

Das Jugendamt ist, glaube ich, ne gute Lösung.

Mache Dir nicht allzuviel Hoffnung. Präventiv wirst Du und auch das Jugendamt da wohl wenig ausrichten.

http://www.v-a-k.de/index.php?id=213
Hier wird die derzeitige Rechtslage skizziert:

„…Auch die Zugehörigkeit der Eltern zu einer Religionsgemeinschaft oder Sekte kann dann nicht als Kindeswohlgefährdung gewertet werden, wenn das Kind nicht über die religiöse Betätigung hinaus von den prägenden Grundlagen der Glaubensgemeinschaft betroffen ist…“

Und wenn Du das folgende Urteil liest, wirst Du feststellen, dass das Kind erst in den Brunnen gefallen sein muss, bevor Du da etwas unternehmen kannst.
Setze Dich trotzdem mit dem VAK in Verbindung. Die werden Dich gut beraten können.
Alles Gute und Grüße
Peter

http://www.ingo-heinemann.de/kinder2.htm#3%20UF%2062/96

„…Um eine derartige Gefährdung des Kindeswohls feststellen zu können, müssen jedoch konkrete Erkenntnisse vorliegen, daß die Kinder im Sinne der Scientologen-Organisation beeinflußt werden. Die Feststellung der Zugehörigkeit der Kindesmutter zu der Organisation der Scientologen reicht allein nicht aus, um den Schluß zu ziehen, daß sie aus diesem Grund bereits zur Versorgung und Erziehung der Kinder ungeeignet ist (OLG Frankfurt, FamRZ 94, 920; ebenso OLG Düsseldorf, FuR 96, 151; OLG Hamburg FamRZ 85, 1284).
Konkrete Anhaltspunkte für eine Anwendung scientologischer Techniken auf die Kinder oder eine gezielte Beeinflussung und Ausübung von Druck liegen nicht vor. Die Stellungnahmen der Schulen sowie die Anhörungen der beiden minderjährigen Kinder haben ergeben, daß diese in ihrem sozialen Umfeld integriert sind und keine Verhaltensauffälligkeiten zeigen…“