Umgangsrecht des Kindes bei Freiheitsstrafe Eltern

Hallo,

Willkommen zum Denksport für Sonntags-Frühaufsteher.

Noch ein konstruierter Fall, diesmal sind schuldiges und unschuldiges Individuum jedoch nicht körperlich verbunden, sondern nur familiär. Daher bestimmt einfacher zu lösen.

Angenommen, ein Elternteil - oder beide - werden ohne vorherige U-Haft zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die sie noch im Gerichtssaal annehmen und sofort antreten wollen.

Nun besteht aber nach § 1684 I BGB ein höchstpersönliches Recht des minderjährigen Kindes auf Umgang mit seinen leiblichen Eltern, und zwar auch dann, wenn diese vorübergehend nicht personensorgeberechtigt sind (was im Falle der rechtskräftigen Verurteilung wohl amtsseits auch erst danach überhaupt beim Familiengericht in die Wege geleitet würde).

Nehmen wir mal an, diese Eltern sehen das genauso und auch der Richter. Wie kann er dann die Eltern trotzdem (sofort oder später vollstreckt) zwangsweise vom Kind trennen? Die Trennung der Eltern vom Kind ist Nebenstrafe, aber die Trennung des Kindes von den Eltern ist psychische Körperverletzung und außerdem eine Verletzung des Umgangsrechts. Knirscht es da nicht im Gebälk zwischen Persönlichkeitsrecht, Zivil- und Strafrecht?

Gruß

smalbop

Morgen,

sehe da nur einen graduellen Unterschied zur Praxis, wenn nur ein Elternteil einsitzt.

Ciao Ricco