Umgangsrecht = Umgangspflicht

Hallo,
ich habe eine (mündliche) Vereinbarung mit meiner getrennt lebenden Frau, daß ich unsere Tochter alle zwei Wochen sehen darf (was ich auch regelmäßig wahrnehme). Jetzt habe ich erfahren, daß Umgangsrecht auch in neuer Gesetzgebung Umgangspflicht heißen würde, daß ich mich also alle zwei Wochen um meine Tochter kümmern muß (was ich auch gerne mache…).
Wenn nicht mein Job (EDV) und das Jahr 2000 wäre. An diesem Neujahrswochenende muß ich arbeiten und kann mich unmöglich um meine Tochter kümmern, kann also meine Umgangspflicht nicht wahrnehmen (sogern ich das auch täte). Einen Tausch oder anders gearteten Ausgleich läßt meine Frau leider nicht zu.
Stimmt das nun mit der Umgangspflicht? Und was hat nun Vorrang bzw. was kann ich tun?
danke bernd

Es ist schon richtig, dass durch die Novellierung des Familienrechts zum 01.07.1998 neben dem bis dato bestehenden Umgangsrecht auch die Umgangspflicht reglementiert wurde. Dies bedeutet allerdings nur den Grundsatz, dass das Kind selbst nun einen Anspruch gegen den getrennt lebenden Elternteil auf Umgang hat. Das heißt jedoch nicht, dass unter allen Umständen, d.h. „ohne Rücksicht auf Verluste“, ein genauer terminplan einzuhalten ist. Gleiches gilt übrigens auch für das UmgangsRECHT des getrennt lebenden Elternteils. Im Interesse des Kindes ist jedoch ein REGELMÄßIGER Umgang zu pflegen. Kann einmal ein Termin nicht wahrgenommen werden ist dies juristisch völlig unbedeutend; gerade wenn dies rechtzeitig bekannt gegeben wird. Ihr Problem sollten Sie daher auf menschlicher Ebene mit der Kindsmutter zu lösen versuchen.