Welche Möglichkeiten gibt es, um einer Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nach §§ 528,818 ff. BGB zu umgehen?
Als erste Gedanke kam mir in den Sinn, dass der Beschenkte einfach seinerseits das Erlangte weiterverschenkt und daher entreichert wäre (§ 818 III BGB). Leider verdirbt einem aber § 822 den Spaß, da der Dritte wegen der unentgeltlichen Zuwendung seinerseits herausgabepflichtig ist.
Wäre aber eine Rückforderung möglich, wenn der Dritte seinerseits wieder den Gegenstand verschenkt?