Guten Tag,
ab 1. Juni gilt ja das Bestellerprinzip und wie ich in der F.A.S einen Artikel gelesen habe, lassen die Makler nichts unversucht um dieses zu umgehen.
Bisher haben Immobilienmakler ja oft bei öffentlichen Portalen wie immobilienscout Anzeigen für Vermieter eingestellt und die zukünftigen Mieter haben bezahlt.
Ist es legal, wenn nun zukünftig Makler genauso vorgehen, nur bevor sie den Mietern die Wohnung zeigen, eine Einwilligung zur Maklertätigkeit abverlangen, d.h. damit den zukünftigen Mieter zu einem Maklerauftrag „zwingen“?
Ich habe auch gelesen, dass die Makler in der Beweispflicht sein werden, dass sie „exklusiv“ für den Kunden tätig waren, das könnte man dann bei Zusage zu genau der Wohnung, durch die der Kontakt entstanden ist, sicherlich widerlegen?
Nun gibt es allerdings vielleicht noch ein Schlupfloch, indem der Makler so tut, als würde er nur eine „Einwilligung zur sofortigen Maklertätigkeit schon vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist“ einholen und zusätzlich vermerkt, er würde ansonsten natürlich die Informationen auch gerne nach Ablauf der 14-tägigen Widerufsfrist zusenden - auch wenn ich das mit der Widerrufsfrist noch nicht so ganz verstanden habe, was damit gemeint ist - ist das vielleicht ein graues legales Schlupfloch für den Makler und kann es damit auch schwierig werden Provision im Nachhinein zurückzufordern?
Vielen Dank im Voraus!