Umkehr Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Hallo!

Hat sich bei der Gültigkeit des § 13 b UStG etwas geändert? Ich kenne den noch so:

Erbringt jemand eine Bauleistung an einen Bauunternehmer, dann schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gemäß § 13 b UStG. Dies gilt meines Wissens auch dann, wenn dieser Leistungsempfänger die Bauleistung in seinem Privatbereich vornehmen läßt.

Stimmt das so noch?

Gemäß Gesetzeswortlaut komme ich auch auf keine andere Auslegung.

Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Jepp. Bauleistung an Bauleister, nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG erweitert auf Bauleistungen für den nichtunternehmerischen Bereich.

P.S.: Wie lief das Examen? Hast du dich bei den Abzugssteuern austoben können, den 24 UmwStG erkannt und die blöde Grunderwerbsteuer am ersten Tag auf die Reihe gekriegt?

Besten Dank für die Antwort.

Ich muß dazu aber nochmal nachfragen, da es hitzige Diskussionen gab: Der Leistungsempfänger sagt „Das Finanzamt und mein Steuerberater sagen, daß die Bauleistung im privaten Bereich ohne Anwendung des § 13 b UStG, also immer brutto zu berechnen sind“. Da fühlte ich mich veranlaßt, nochmal zu recherchieren.

Becksche Steuergesetze - Anwendung § 13 b UStG - ja.
Becksche Steuerrichtlinien - Anwendung § 13 b UStG - ja, gemäß Abschnitt 13b.3 Absatz 12 UStAE
BMF-Schreiben vom 8. Mai 2014 - IV D 3 - S 7279/11/10002-03 (2014/0419586) - der vorgenannte „Absatz 12 wird gestrichen“, soll heißen, daß der nichtunternehmerische Bereich des Bauunternehmers eben ausgenommen ist von der Anwendung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13 b UStG. - also nein -

Wat nu?

Wurde dieses BMF-Schreiben bezüglich Abs. 12 wieder revidiert? Das habe ich allerdings nicht gefunden.

Bemerkenswert ist, wieviele BMF-Schreiben den UStAE nach dem Schreiben vom 8. Mai 2014 geändert haben.
Kann mir bitte jemand mal die Info zukommen lassen, welches BMF-Schreiben den UStAE ggf. so geändert hat, daß der Abschnitt 13.3 Abs. 12 UStAE wieder anzuwenden ist?
Würde mir ganz viel helfen, da ich gegen einen in seiner Meinung ganz sicheren Leistungsempfänger und seinen „Steuerberater“ ankommen müßte. Und der von mir betreute Leistungserbringer will sich den Leistungsempfänger nicht vergraulen, steht also quasi auf seiner Seite. Sieht aus wie 3:1 gegen mich… :flushed:

Ich danke im voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Zitat aus

„Nach § 13b Abs. 5 Satz 6 UStG ist ein Unternehmer, der die Voraussetzungen des § 13b Abs. 5 Satz 2 bzw. Satz 5 UStG erfüllt, als Leistungsempfänger bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich erbracht wird. Aufgrund des o. a. BFH-Urteils vom 22. August 2013
gehen diese Regelungen nunmehr insoweit ins Leere. Entsprechend wird Abschnitt 13b.3
Abs. 12 UStAE gestrichen.“
War der Absatz 12 somit damals komplett gestrichen worden? Oder nur „entsprechend“ dem BFH-Urteil vom 22.08.2013?

Ganz einfach würde ich mich ja auf das aktuelle Gesetz und den aktuellen UStAE berufen. Aber wenn man da beratungsresistente Steuerpflichtige vor sich hat…
Da es jedoch dieses Schreiben gibt, nach welchem der Abs. 12 gestrichen wurde, worauf sich wiederum der Leistungsempfänger bzw. sein StB berufen werden (könnten), wäre die Chronologie interessant, wonach der Abs. 12 jetzt wieder - zumindest meiner Meinung nach - gilt.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald

Wen es interessiert: Ich habe es gefunden! :smile:

Und zwar dort: BMF-Schreiben vom 26. September 2014 (Änderungen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften; IV D 3 -S 7279/14/10002). Dort haben die BMFler einfach den Absatz 12 im Ganzen wieder reingenommen und da das dick gedruckt wurde, ist es sozusagen eine komplette Änderung des Abs. 12.

Ich glaube, nun kann die Diskussion mit dem Leistungsempfänger ruhig kommen seh’n wir’s mal gelassen. :sunglasses:

Ronald